Private Deals im Visier: Ebay, Airbnb und Co. melden Daten ans Finanzamt
Ein hochwertiger Holzschrank an Selbstabholer zu verkaufen. Eine Smartwatch neu und unbenutzt abzugeben: Gebrauchtes oder selbstgemachte Produkte lassen sich auf Online-Plattformen wie Ebay, Etsy oder Vinted nicht nur gut und bequem verkaufen. Private Deals liefen bis vor Kurzem weitgehend unterhalb des Radars des Finanzamts.
Das hat sich nun seit dem 1. Januar geändert: Die Portale sind jetzt verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Nutzern auf diesen Plattformen erzielt worden sind.
Geregelt wird dies durch ein neues Gesetz mit dem sperrigen Titel „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“, kurz: PStTg. Von der Öffentlichkeit weitestgehend unbemerkt, haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz im vergangenen November und Dezember verabschiedet, berichtet die „Welt“. Damit setzt die Bundesregierung eine entsprechende EU-Richtlinie um.
Diese Daten werden gemeldet
Betroffen sind unter anderem Anbieter, die mehr als 30 Artikel im Jahr verkaufen oder über 2.000 Euro einnehmen. Ihre Daten müssen Plattform-Betreiber an das Finanzamt übermitteln – und zwar ganz automatisch.
Auch Online-Riesen wie Airbnb, Booking.com, Amazon oder Portale für Carsharing wie BlaBlaCar müssen die neuen Regeln befolgen. Erfasst werden Anbieter aus dem In- und Ausland. Dazu ist ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern geplant.
Zu den meldepflichtigen Informationen gehören Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer der Nutzer, ebenso wie das Geburtsdatum, Anzahl der Transaktionen, Vergütung und Gebühren, die an das Portal gezahlt werden sowie Provisionen und Steuern.
Diese Daten werden vom Bundeszentralamt für Steuern 15 Jahre gespeichert. Legt der Nutzer die angeforderten Informationen auch nach zwei wiederholten Erinnerungen nicht vor, muss der Plattform-Betreiber das aktive Konto nach Ablauf einer Frist sperren und eine erneute Registrierung des Nutzers blockieren.
Das Problem ist, dass viele Online-Betreiber die verlangten Daten von ihren Nutzern erst noch beschaffen müssen. „Die Umsetzung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes bedeutete für uns einen enormen technischen Aufwand“, zitierte „Welt“ einen Sprecher von Ebay Kleinanzeigen. Von vielen Transaktionen hätten die Betreiber schlichtweg keine Kenntnis. Über Facebook Marketplace beispielsweise können Verkäufer und Käufer direkt miteinander in Kontakt treten und den Verkauf untereinander abwickeln.
„Vielverkäufer“ im Visier der Finanzbehörden
Rechtsanwalt Dr. Christopher Arendt geht davon aus, dass die „Kleinverkäufer“ wahrscheinlich von den Finanzbehörden weniger ins Visier genommen werden. „Vielverkäufer“ seien hingegen besser beraten, wenn sie ihre Geschäfte auf den Online-Plattformen in der Steuererklärung angeben.
Handelt es sich um gebrauchte Waren wie Kleidung, benutzte Möbel oder Spielzeuge, müssten sich Privatverkäufer prinzipiell keine Sorgen um das Thema Steuern machen, schreibt der Anwalt weiter. Dies gilt auch, wenn die Summe über 2.000 Euro liegt und dem Finanzamt gemeldet wird. Denn mit dem Verkauf werden keine Gewinne erzielt.
Problematisch seien allerdings Waren, die nicht unter den täglichen Gebrauch fallen, wie etwa Schmuck, Uhren, Antiquitäten oder Edelmetalle. Wenn durch Wertsteigerung ein Gewinn erzielt wird, können unter Umständen Steuern anfallen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Gegenstand binnen eines Jahres nach dem Kauf wieder verkauft wird und der Gewinn die Freigrenze von 600 Euro jährlich überschreitet.
Plattform-Betreibern, die sich nicht an die Vorgaben halten, droht – je nach Verstoß – ein Bußgeld zwischen 5.000 und 50.000 Euro.
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