Regierung plant drastischen Anstieg der Erbschaft- und Schenkungssteuer
Immobilienbesitzern will der Staat ab dem kommenden Jahr sehr tief in die Tasche greifen. So plant die Regierung eine drastische Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungssteuer, berichtet die „WirtschaftsWoche“.
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 befindet sich derzeit in der politischen Diskussion. Wird er verabschiedet, tritt er mit Beginn des kommenden Jahres in Kraft. Der Anstieg könne „leicht bei 20 bis 30 Prozent“ liegen, so der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Eine Verdoppelung drohe gar bei gewerblich oder zum Teil gewerblich genutzten Gebäuden. Das hänge mit der sich ändernden Wertermittlung zusammen.
Unauffällige Stellschrauben treiben Abgabe nach oben
Betroffen von der Neuregelung sind Immobilien, die sich im Ertragswertverfahren (Mietwohnobjekte) oder im Sachwertverfahren (vor allem Einfamilienhäuser) befinden. Dabei sind es „einige unauffällig wirkende Stellschrauben, die die Werte, die das Finanzamt ansetzt, gehörig nach oben treiben können“, zitiert die „WirtschaftsWoche“ Sybille Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik bei Haus & Grund Deutschland.
Zehn bis zwölf Prozent Steigerung könne allein schon eine Änderung der Ansätze bei den Bewirtschaftungskosten von Mietobjekten ausmachen. Der massive Anstieg bis zur Verdoppelung der steuerlichen Werte sei bei der Zusammenfassung aller „Stellschrauben“ die mögliche Konsequenz.
Das bedeute eine entsprechend höhere steuerliche Belastung, obwohl Immobilien nur übertragen, nicht verkauft würden. Barent befürchtet, dass das viele Betroffene überfordern könnte und Notverkäufe drohten.
Anpassung an Marktverhältnisse
Laut „WirtschaftsWoche“ verweist das Bundesfinanzministerium auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006. Demnach sei bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer der Verkehrswert der Bewertungsmaßstab.
Mit den Neuregelungen werde das Bewertungsverfahren an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst. Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass Betroffenen nach wie vor die Möglichkeit zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bleibt.
FDP will höhere Freibeträge
Gegen die drohende Mehrbelastung durch die Änderung der Erbschaftsteuer will die FDP vorgehen, berichtet die „Tagesschau“ auf ihrer Internetseite. Der Koalitionspartner von SPD und Grünen will die Freibeträge erhöhen. Von den höheren Abgaben sind nach Ansicht von FDP-Fraktionschef Christian Dürr „keinesfalls nur Menschen mit hohem Einkommen betroffen“.
Hintergrund der Forderung ist eine Regelung aus dem Jahressteuergesetz 2022, das noch die Merkel-Regierung verabschiedet hatte. Damit folgte sie einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts.
Die Karlsruher Richter hatten entschieden, dass Immobilienwerte für steuerliche Zwecke möglichst nah am Verkaufswert zu veranschlagen sind. Höhere Freibeträge bei einer Vererbung sieht das Gesetz dabei nicht vor.
Inflation sorgt für weiteren Preisauftrieb
Laut „Tagesschau“ liegen die Freibeträge bei 500.000 Euro für Ehepartner, bei 400.000 Euro für Kinder der Verstorbenen und bei 200.000 Euro für Enkel. Erbschaftsteuer kassiert das Finanzamt erst oberhalb dieser Grenzen.
Die Immobilienpreise sind in den vergangenen Jahren vor allem in Ballungsräumen explodiert. Dazu kommt die hohe Inflationsrate, die für einen zusätzlichen Preisauftrieb sorgt. Daher könnten ab dem kommenden Jahr bei vererbten Wohnungen oder Häusern Werte zugrunde liegen, die den Freibetrag deutlich übersteigen. Entsprechend mehr müssten Erben dann an Abgaben an den Fiskus leisten.
Freibeträge geschickt ausnutzen
Der Steuerberater Markus Schierz aus dem hessischen Eppertshausen (Landkreis Darmstadt-Dieburg) rät, sich unbedingt zu Lebzeiten Gedanken zu machen, wie spätere Erben steuerlich entlastet werden können. „Bei guter Planung können auch hohe Vermögen steuerfrei oder mit sehr geringer Besteuerung legal vererbt werden“, sagt er im Gespräch mit Epoch Times.
So gebe es verschiedene Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu verringern. „Neben Freibeträgen sind vor allem Schenkungen zu Lebzeiten eine gute Möglichkeit, die Erbschaftsteuer zu meiden“, führt er aus. Durch das „geschickte Ausnutzen“ der Freibeträge lasse sich die Steuerlast erheblich senken.
Aktuell seien Schenkungen im Zehn-Jahres-Rhythmus bis zur Freibetragsgrenze möglich.
Möglichkeiten, um Steuerlast zu reduzieren
Erben den Nachlass durch testamentarische Bedingungen nur indirekt zukommen zu lassen, wäre eine weitere Maßnahme. Auch die Möglichkeit der Kombination von Erbschaft und Vermächtnis beziehungsweise Teilungserklärung sollten Betroffene in Erwägung ziehen.
„Mit dem sogenannten Nießbrauch oder Wohnrecht können Besitzer ihre Immobilie bereits zu Lebzeiten verschenken“, listet Schierz weiter auf. Daneben gebe es ein Privileg für Wohnraum, den der Verstorbene bis zu seinem Tod selbst genutzt hat.
Der Fachmann weist zudem darauf hin, dass Unternehmensvermögen in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer begünstigt wird.
Erbfolge frühzeitig angehen
„Ich rate jedem, möglichst frühzeitig und schnellstmöglich die Themen Vorsorgeplanung und -dokumentation sowie vorweggenommene Erbfolge anzugehen“, sagt Schierz. Wer eine Übertragung in Erwägung ziehe, sollte dies noch in diesem Jahr tun. Ein tatsächlich niedrigerer Marktwert könne gegenüber dem Finanzamt auch ab 2023 nach wie vor mit einem Gutachten dargelegt werden. Dabei bestehe allerdings ein gewisses Risiko in Bezug auf die Höhe des Gutachtenwerts und dessen Anerkennung durch das Finanzamt. Des Weiteren weist der Steuerberater darauf hin, dass selbstbewohnte Eigenheime weiterhin unabhängig vom Wert an den Ehepartner steuerfrei verschenkt oder vererbt werden können.
Verfahren gegen Erbschaftsteuergesetz
Interessant für Immobilienbesitzer könnte laut Schierz ein Verfahren sein, dass derzeit beim Bundesfinanzhof (Az.: II R 49/21) anhängig ist. In dem Revisionsverfahren geht es um ein Urteil, das das Finanzgericht Münster am 24. November 2021 fällte. Es kam – entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung – zu dem Ergebnis, dass der sogenannte 90-Prozent-Test (Verwaltungsvermögenstest) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (Az.: 3 K 2174/19 Erb). Zwar betreffe der Verwaltungsvermögenstest nur Unternehmensvermögen, das Urteil betreffe dann aber alle Immobilienbesitzer. „Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz ist dann für alle nichtig“, betont Schierz abschließend und empfiehlt, Widerspruch gegen betroffene Steuerbescheide einzulegen und auf das anhängige Verfahren hinzuweisen.
Schenkungen unter Geschwistern
Wie viel Schenkungssteuer der Staat kassiert, hängt vom Grad der Verwandtschaft ab. Dabei kommen Geschwister deutlich schlechter weg als andere, schreibt „t-online“. Für sie gilt mit 20.000 Euro der niedrigste Freibetrag. Diesen können sie alle zehn Jahre geltend machen. Wer seinem Bruder oder seiner Schwester auf einen Schlag 50.000 Euro schenkt, zahlt auf 30.000 Euro 15 Prozent oder 4.500 Euro Steuer. Vermeiden kann man das nur, indem man die Schenkung über mehrere Dekaden streckt.
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