„Medizinische Fehlinformation“ führt der Google-Konzern zur Begründung der Löschung von Videos an, wenn inhaltlich dem Narrativ der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder lokalen Gesundheitsbehörden widersprochen wird. Auch Beiträge von renommierten Medizinern müssen nach Löschung auf der Plattform durch rechtliche Mittel eingefordert werden.
Nun nimmt die Zensur-Diskussion neue Fahrt auf. Wie mehrere Online-Portale im Februar 2021 berichteten, gehen staatliche Institutionen wie die Medienanstalt Berlin Brandenburg (mabb) gegen Online-Medien vor. Nach der vollständigen Löschung des YouTube-Kanals mit über 500.000 Abonnenten von KenFM verlangt nun auch die mabb die Anpassung von vier ausgewählten Beiträgen sowie eine allgemeine, selbstkritische Überprüfung sämtlicher Inhalte der betriebenen Homepage.
Einer der vier Beiträge, die auf KenFM erschienen, wurde von Dr. Wolfgang Wodarg verfasst, in dem er sich kritisch zum Impfgeschehen äußert. Die anderen drei Beiträge stammen von Rüdiger Lenz. Er kritisiert ebenfalls das Impfgeschehen und auch, dass PCR-Tests zum Nachweis einer Virus-Infektion nicht geeignet seien und dass eine epidemische Lage nationaler Tragweite nicht mehr bestünde. Alle vier Artikel kritisieren demnach die aktuelle Politik in der Corona-Krise.
Ken Jebsen, Betreiber von KenFM.de, teilte gegenüber Epoch Times mit, dass er den Vorwurf, er hätte seine journalistische Sorgfaltspflicht missachtet, für absurd hält. Alle vier Texte wurden als Kommentare gekennzeichnet auf der Plattform veröffentlicht.
"Kommentare sind Meinungen. Wir leben in einem Land, das als Demokratie gekennzeichnet die Meinungsfreiheit im Grundgesetz verankert hat“, führt Ken Jebsen aus.
Eine Zensur findet nicht statt
Die mabb moniert die auf kenfm.de als Kommentare gekennzeichneten Texte mit der Begründung, die Aussagen seien nicht belegt und eröffnete ein förmliches Verwaltungsverfahren. KenFM lieferte Quellen zu den Aussagen nach, obwohl, wie Jebsen betont, ohne dass dazu eine Pflicht bestünde. Doch diese Nachweise genügten der mabb nicht.
Jebsen findet, dass die mabb ihr Mandat missbraucht, indem sie offensichtlich ungewollte Meinungen ahndet. Vermehrt wurde im Internet der Vorwurf der Zensur durch Landesmedienanstalten laut.
Epoch Times fragte bei der mabb nach, wie sie zu dem Vorwurf stehe, sich für politische Zwecke instrumentalisieren zu lassen und zur Zensur von Oppositionsmeinungen beizutragen.
Anneke Plaß, Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der mabb, antwortete, dass die Medienanstalt Berlin Brandenburg Inhalte nur nach ihrer Veröffentlichung auf Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht prüft. Eine rein nachträgliche Kontrolle erfülle nicht die Definition von Zensur im Sinne des Grundgesetzes.
„Eine Zensur im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG betrifft ausschließlich die Vor- bzw. Präventivzensur durch den Staat", so Frau Plaß.
Den Zensur-Vorwurf widerlegt die mabb mit der Begriffserklärung: Die Löschung von bereits publizierten Inhalten durch öffentlich-rechtliche Institutionen nennt man nicht Zensur.
Im Zweifel für die Meinungsfreiheit
Auf die Nachfrage von Epoch Times, wann Meinungsbeiträge in Form von Kommentaren mit Quellen zu belegen sind, gibt die mabb keine konkrete Antwort und verweist auf das Merkblatt „Journalistische Sorgfalt in Online-Medien“.
Einen Hinweis, unter welchen Voraussetzungen Meinungen mit Quellen belegt werden müssen, enthält das Merkblatt nicht.
Die veröffentlichten Kommentare stehen nach Auskunft von Jebsen nicht im Widerspruch zu allgemeinen Gesetzen oder dem Recht der persönlichen Ehre. Darüber hinaus würden Kommentare in öffentlich-rechtlichen Medien auch nicht mit Quellangaben publiziert.
Wir fragten Jebsen, ob er wüsste, wann Meinungen mit Quellen zu belegen sind. Jebsen erwiderte, dass dies absurd sei. Denn wenn eine eigene Meinung nur dann ausgesprochen werden dürfe, wenn man dazu Quellen hat, dann gäbe es keine Meinungsfreiheit mehr.
Dass zudem ein Arzt wie Dr. Wodarg als Fachmann auf dem Gebiet nicht mehr als Quelle zählen würde, findet Jebsen „interessant“. Demnach dürften Ärzte nur dann eine medizinische Meinung haben, wenn sie dafür eine Quelle hätten.
„Er selber als Arzt, dessen Kerngebiet Medizin ist, gilt nicht mehr als Quelle. Wer gilt denn als Quelle? Wer setzt da den Stempel drauf? Das halte ich für sehr willkürlich“, so Jebsen weiter.
Allgemeingültiger Maßstab für journalistische Sorgfaltspflicht?
Ken Jebsen bezweifelt, dass die mabb für sämtliche journalistischen Angebote einen einheitlichen Maßstab zur journalistischen Sorgfaltspflicht anlege, sondern messe vielmehr mit „zweierlei Maß“.
Nach Auskunft der mabb, setze sie sich für die Sicherung der Meinungsvielfalt und Meinungsfreiheit ein und agiere als „staatsferne Organisation“ *[Anmerkung der Redaktion am Ende].
In den öffentlich-rechtlichen Medien werde behauptet, dass die Impfungen gegen das Corona-Virus sicher seien.
„Dann fragen wir jetzt mal zurück: Wenn in den öffentlich-rechtlichen Medien die ganze Zeit die Rede davon ist, dass die Impfung sicher ist, wo sind dazu bitte die Quellen? Wo ist denn da bitte der Presserat?“, bemängelt Jebsen.
Auf Nachfrage der Epoch Times, ob die Pflicht zur Angabe von Quellen bei Kommentaren gleichermaßen für öffentlich-rechtliche Anbieter sowie für Online-Medien besteht, führt Anneke Plaß aus:
„Für die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) nicht zuständig.“
Als bekanntes Beispiel ist „KenFM“ jedoch nicht das einzige Medium, welches in den Fokus der Landesmedienanstalten geraten ist. Ebenso steht „Blauer Boote“ aufgrund eines Artikels von „Rubikon“, der die Politik in der Corona-Krise kritisiert, vor einem Verfahren.
Vorwürfe von Intransparenz und der Kontrolle durch Parteien
In seinem Kommentar „Landesmedienanstalten als Zensoren?“ hinterfragt Stefan Laurin, freier Journalist und Herausgeber des Blogs „Ruhrbarone“, die neue Aufgabe der Medienanstalten.
Er kritisiert, dass die journalistische Gründlichkeit bislang von Redaktionen oder Gerichten entschieden wurde. Nun aber, so Laurin, würde diese Aufgabe von den Landesmedienanstalten ausgeführt, die wiederum durch Parteien und Verbände kontrolliert seien.
Hierbei mangele es an Transparenz, da man nicht wisse, welcher Maßstab zur Kontrolle journalistischer Inhalte angelegt werde und darüber hinaus die Qualifikation der kontrollierenden Menschen nicht kenne.
Laurin bemängelt, dass die Landesmedienanstalten nicht nur ermitteln, sondern auch selber schuldig sprechen würden, um Beiträge zu löschen.
„Die Landesmedienanstalten ermitteln, wann sie es für nötig halten, sprechen der Einfachheit halber auch gleich das Urteil und können verlangen, Beiträge zu löschen.“
Zudem hätte die Aussage der Medienanstalten, die Meinungsvielfalt zu schützen, für ihn „Unterhaltungswert“. Denn demokratische Rechte würden von Gerichten und nicht von Anstalten geschützt.
Meinung vs. Tatsachenbericht
Tatsachenberichte müssen Journalisten mit Quellen belegen. Doch was gilt für den Fall, wenn in Meinungsbeiträgen von Fakten gesprochen wird? Ein Thema, das vom Bundesgerichtshof bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden wurde.
Bereits mit Urteil vom 23.06.2009 stellte der Senat klar, dass sich die Meinungsfreiheit auch auf die Vermengungen von Tatsachen und Meinungen erstreckt, wenn die Äußerung insgesamt als Meinung oder Stellungnahme geprägt ist.
Gleichermaßen führte der Bundesgerichtshof am 17.11.2009 aus, dass dieser Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht dadurch eingeschränkt werden darf, indem eine Tatsachenbehauptung aus dem Zusammenhang mit einer Meinung gerissen und isoliert betrachtet wird.
* Hinweis der Redaktion im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht: Auf Grundlage des Staatsvertrages nimmt die mabb öffentliche Aufgaben im Auftrag der Länder Berlin und Brandenburg wahr. Die Mitglieder des Medienrates der mabb werden durch den Brandenburger Landtag sowie das Berliner Abgeordnetenhaus gewählt. Der Medienrat wählt die Direktorin/den Direktor der mabb. Zusätzlich agiert die Medienanstalt als Berater für Akteure aus Politik und Wirtschaft. Insoweit kann die vorstehende Formulierung „staatsferne Organisation“ nicht abschließend verifiziert werden.
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