Neues Solarspitzengesetz in Kraft getreten – was Anlagenbetreiber wissen müssen

Die Bundesregierung hat kürzlich das neue Solarspitzengesetz beschlossen, das am 25. Februar 2025 in Kraft trat. Damit sollen temporäre hohe Stromüberschüsse durch Photovoltaikanlagen vermieden werden, die die Stabilität der Stromnetze gefährden könnten.
Das Solarspitzengesetz beinhaltet fünf grundlegende Neuerungen, die bereits jetzt für neu in Betrieb genommene Solaranlagen gelten.
Reform bei Einspeisemanagement
Das Solarspitzengesetz berührt hauptsächlich die Einspeisevergütung, die Anlagenbetreiber für ins Netz eingespeisten Solarstrom erhalten. Bisher galt der gesetzlich festgelegte Vergütungsbetrag für die eingespeiste Kilowattstunde zu jeder Tageszeit.
Die Neuregelung definiert jetzt eine Ausnahme: Wenn der Börsenstrompreis unter null Euro fällt, gibt es für diese Zeit keine Vergütung mehr. Anlagenbetreiber können mögliche Verluste, die dadurch entstehen, mit einem intelligenten Energiemanagement reduzieren.
Anpassung der Direktvermarktung
Solaranlagen, die kleiner als 100 Kilowattpeak (kWp) sind, sollen jetzt ohne Hürden ihren Strom an der Strombörse zum aktuellen Börsenpreis verkaufen können. Die für eine Anlage festgelegte Einspeisevergütung soll aber als Mindestvergütung bestehen bleiben.
Batteriesysteme können aus Stromnetz laden
Einen Vorteil haben hier Solaranlagenbetreiber, die zusätzlich ein Batteriespeichersystem besitzen. Sie können von der Neuerung profitieren, dass die Speicher nicht nur den Strom der Solaranlage aufnehmen dürfen wie bisher, sondern jetzt auch Strom aus dem öffentlichen Netz.
Damit können sie – je nach aktueller Preislage – günstig Strom einkaufen und einspeichern und ihn dann wieder ans Netz abgeben, wenn die Preise – und der Strombedarf im Netz – höher sind.
Fernsteuerbarkeit wird Pflicht
Ebenso verlangt das Solarspitzengesetz von allen Anlagen ab 7 kWp, dass der Netzbetreiber jederzeit auf diese zugreifen und sie bei Bedarf herunterregeln kann. Das soll die Stromspitzen weiter abmildern. Der Fernzugriff kann mit einem Smart Meter – also einem intelligenten Stromzähler – und einer digitalen Steuereinheit erfolgen. Diese Komponenten sind ohnehin Pflicht für neue Anlagen. Für Bestandsanlagen ist die Nachrüstung noch freiwillig.
Die Netzbetreiber müssen ab jetzt jedes Jahr prüfen, ob die betroffenen Photovoltaikanlagen auch wirklich fernsteuerbar sind. Ist eine Anlage nicht steuerbar, kann diese vom Netz getrennt werden.
60-Prozent-Regelung
Wenn der Netzbetreiber feststellt, dass er eine Neuanlage nicht fernsteuern kann, gilt für sie die 60-Prozent-Regelung. Das bedeutet, sie darf nur noch maximal 60 Prozent ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen.
Die Netzbetreiber haben bis 1. Januar 2026 Zeit, die Prüfungen zur Fernsteuerung durchzuführen.
Photovoltaik wächst zunehmend
101 Gigawatt (GW) an installierter Leistung, verteilt auf 4,8 Millionen Anlagen und ein Anteil von 15 Prozent an der Nettostromerzeugung 2024. Das sind die aktuellen Kennzahlen der stromerzeugenden Solaranlagen in Deutschland.
Der Ausbau schreitet schnell voran: Allein im vergangenen Jahr gab es einen Rekordzubau von rund 16 GW. Grund dafür sind die gesunkenen Preise für Solarmodule. Besonders lukrativ ist eine Solaranlage auch wegen der hohen Strompreise in Deutschland. Sie wollen dadurch ihre Stromkosten senken.
Bisher haben Netzbetreiber zahlreiche Solaranlagen komplett abgeschaltet, um eine Überlastung der Stromnetze zu verhindern. Die Anzahl der Abschaltungen hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen.
vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.
Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.
Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Ihre Epoch Times - Redaktion