Richter am Verfassungsgerichtshof Bayern: Sind GEZ-Zahler „Komplizen des Verfassungsbruches“?
Auf einer Pressekonferenz für freie Medien referierte am 3. Juli Wolfram Schubert, Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof und ehemaliger Staatsanwalt, auf Einladung des Bundestagsabgeordneten Petr Bystron (AfD). Der Experte gab umfangreiche Informationen zur Rechtslage rund um die GEZ-Beiträge.
Die Rechtslage
Der Rundfunk (das ist der verbindliche Begriff auch für Fernsehsender und sonstige elektronische Informationsverbreitung durch die öffentlich-rechtlichen Medien) ist nach dem Grundgesetz Ländersache.
Der sogenannte Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist eine Vereinbarung zwischen (bislang) allen 16 Ländern der BRD, dass und wie sie einheitlich verfahren und die gemeinsamen Anstalten (ARD, ZDF, DLF, arte, etc.) betreiben und so weiter. Das Wichtigste aber ist inzwischen das Geld, und da man an dieses erst mal herankommen muss, haben die Länder außerdem einen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) abgeschlossen, der regelt, wie man dem Bürger in die Tasche greifen kann.
Soweit derartige Staatsverträge die Bürger betreffen, erlangen sie erst Geltung, wenn sie von den Ländern in Landesrecht umgesetzt wurden. Dies ist geschehen, jedes Land hat sein entsprechendes Rundfunkgesetz und seine „Beitragssatzung“. Diese ermöglichen den definitiven Zugriff auf den Bürger und dessen Geldbeutel.
Der gravierende Unterschied zwischen Gebühr und Beitrag
Im Gegensatz zu einer Gebühr ist der „Beitrag“ begrifflich nicht an eine konkrete Gegenleistung gebunden. Beiträge werden für die Mitgliedschaft in einem Verein, Klub, einer Partei oder dergl. erhoben. Man entrichtet sie aufgrund bloßer Zugehörigkeit, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Und zwar unabhängig davon, ob man von dessen Leistungen Gebrauch macht oder nicht. Wer beispielsweise einem Schützenverein beitritt, zahlt Beiträge, auch wenn er nie im Leben einen Schuß abgibt. Der Unterschied zum Rundfunkbeitrag liegt allerdings in der Freiwilligkeit. Im Schützenverein ist man nur dann Mitglied, wenn man beitreten will und einen Mitgliedsantrag ausfüllt. Im Klub der Rundfunkhörer wird man ab 18 Jahren automatisch Mitglied, sobald man eine eigene Wohnung hat. Ob man will oder nicht. Es handelt sich also um eine Zwangsmitgliedschaft.
Diese gibt es auch in anderen Bereichen, Handwerkskammer etc.; das Bundesverfassungsgericht ist damit einverstanden. Da das GEZ-System von „Gebühr“ auf „Beitrag“ umgestellt wurde, kann der in die Pflicht genommene Bürger somit auch nicht mehr die Zahlung verweigern mit der Begründung, er wolle oder könne gar keine Sendungen empfangen, oder weil er das Programm oder den Umgang der Anstalten mit Geld (Das 8-Milliarden-Bonmot: Versorgungs- und Pensionsanstalt mit angeschlossenen Rundfunksendern) oder beides für einen demokratiegefährdenden Skandal hält.
Länderregelung
Damit wäre eigentlich das System Rundfunk als Geldmaschine perfekt aufgestellt und abgesichert – wäre da nicht diese unangenehme Sache mit den Verfassungen.
Da Rundfunk Ländersache und Rundfunkrecht Landesrecht ist, untersteht er auch der Verfassung des jeweiligen Landes. In Bayern beispielsweise – und wir bleiben jetzt in Bayern – stellt Art. 111a (1) der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) folgende Anforderung:
Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. …. Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.“
In Form einer Checkliste sieht dies folgendermaßen aus:
1) wahrheitsgemäße Berichterstattung
2) unparteiische Berichterstattung
3) Achtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
4) Schutz vor Verunglimpfung
5) Ausgewogenheit des Gesamtprogramms
6) Zu 3) gehört auch Art. 16a (1) BV, der da lautet:Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.“
Und so sieht die Realität aus
Nimmt man sich der Einfachheit halber nur die politischen Teile der stündlichen Nachrichten, so stellt man folgendes Schema fest: Erst kommt eine Meldung über die Bundesregierung, dann dazu die Stellungnahme von Funktionären der GRÜNEN, der FDP und/oder der LINKEN. Diese drei Parteien sind zwar nominell im Bund nicht an der Regierung beteiligt, unterstützen aber deren Politik. Die einzige Opposition gegen die Regierungspolitik ist die AfD. Sie ist zugleich die größte Nichtregierungs-Fraktion im Deutschen Bundestag. Ihre Stellungnahme zum Regierungsgeschehen wurde und wird grundsätzlich nicht erwähnt. Sie kommt als Opposition schlechterdings nicht vor, sie wird dem Hörer unterschlagen. Dies findet seit dem Einzug der AfD in den Bundestag statt, also seit mittlerweile mehr als 1 ½ Jahren oder 500 Tagen. Das sind bei 5 Sendern mit stündlicher Nachrichtenfrequenz mittlerweile 50.000 Nachrichten, in denen der BR seinen Hörern die Existenz einer parlamentarischen Opposition, also einen nach der BV „grundlegenden Bestandteil der parlamentarischen Demokratie“ beharrlich verschweigt.
Er ignoriert damit das verfassungsmäßige Gebot zur parteipolitischen Neutralität und berichtet offen parteiisch. Er missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung, indem er die parlamentarische Opposition der öffentlichen Wahrnehmung entzieht. Wir haben es hier also mit einem gezielten, systematischen und permanenten Verfassungsverstoß der Institution BR zu tun.
Ein Fall für den Verfassungsschutz?
Nach den Maßstäben, die der neue Verfassungsschutzpräsident des Bundes anlegt, müsste der BR als Beobachtungsfall eingestuft werden.
Vor diesem Hintergrund wird klar: Der Hörer wird um seinen Anspruch auf korrekte Berichterstattung betrogen. Aber nicht nur das: Wenn er seinen Rundfunkbeitrag bezahlt, unterstützt er damit auch noch verfassungswidriges Handeln, lässt sich selbst zum Komplizen des Verfassungsbruchs machen. Dies kann jedoch nicht Bürgerpflicht sein. Umgekehrt verliert eine der Verfassung verpflichtete Institution ihr Recht auf Unterstützung, sie delegitimiert sich.
Was ist zu tun?
Man kann Programmbeschwerden einlegen. Dies hilft aber nur bei Einzelverstößen. Die gibt es zwar auch reichlich, aber hier geht es um systematisches, strukturelles Handeln außerhalb einzelner Programmeinheiten. Hier geht es um Direktiven und Vorgaben von ganz oben. Hier geht es um Politik. Um die Billigung der Regierungslinie und das Fernhalten jeglicher kritischen Opposition. Um den systematischen Missbrauch des Sendeauftrags für das, was man herkömmlich Propaganda nennt.
Was man also tun kann, ist, den Lastschriftauftrag zu widerrufen, zu warten, bis eine Mahnung erfolgt, und dann das Musterschreiben an den „Beitragsservice“ und nachrichtlich an den Intendanten zu senden. Dieses Musterschreiben an den „Beitragsservice“ ist in Anlehnung an die Bayrische Gesetzeslage verfasst.
In anderen Bundesländern sind die jeweiligen Regelungen zu Rundfunkgebühren (beispielsweise in Rundfunktstaatsverträgen) ausschlaggebend. (sua)
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