Politisch motivierte Entscheidung? Anwalt übt harsche Kritik an Bundesrichtern
Während die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Ende des Jahres ausläuft, ändert sich für die Kameraden der Bundeswehr vorerst nichts. Seit November 2021 müssen sie sich gegen COVID impfen lassen. Eine Beschwerde von zwei Bundeswehroffizieren war am 7. Juli 2022 vom Bundesverwaltungsgericht Leipzig zurückgewiesen worden. Monate später liegt jetzt dem Anwaltsteam der Soldaten die Entscheidungsbegründung in schriftlicher Form vor.
Laut dem federführenden Rechtsanwalt Wilfried Schmitz erkennt jeder juristische Laie, dass der gerichtliche Beschluss vom 7. Juli so niemals hätte ergehen dürfen.
„Eine Beleidigung für den gesunden Menschenverstand“
„Die Art und Weise, wie dieser Beschluss schriftlich begründet worden ist, beweist nicht nur den Beschwerdeführern, sondern jedem verständigen Dritten, der sich die Lektüre dieser Beschlussbegründung zumutet, dass die beteiligten Richter in höchstem Maße befangen sein müssen. Alle Richter des 1. Wehrdienstsenats sollten sich wegen Befangenheit gleich selbst ablehnen“, heißt es in seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 5. Dezember an das Verwaltungsgericht.
Für den gesunden Menschenverstand seien die juristischen Argumentationen „geradezu eine Beleidigung“, die das „Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit und Integrität der Justiz zutiefst erschüttern und beschädigen“ müssten. Schmitz zeigt sich davon überzeugt, dass die Soldaten mit ihrem Anwaltsteam „bei diesen Richtern offensichtlich zu keiner Zeit eine Chance auf ein faires Verfahren hatten“.
Die Ergebnisse der Beweisaufnahme seien entweder ignoriert oder teilweise ins Gegenteil verkehrt worden. Schmitz stellt mit seinem neuesten Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Beweiswürdigung einem politischen Ziel angepasst worden sei – „eben dem Ziel, die Verantwortlichen des PEI, des RKI und der Bundeswehrführung von jedem Verdacht eines systematischen bzw. strukturellen Versagens reinzuwaschen“.
Gleichzeitig gibt er zu bedenken:
Der Lack dieser Beschlussbegründung, der offenbar das evidente Versagen aller beteiligten Dienststellen verdecken sollte, ist transparent.“
Auf 96 Seiten erklären die Richter, warum sie die Aufnahme der COVID-19-Impfung in die Liste der von den Soldaten duldungspflichtigen Basisimpfung als „rechtmäßig“ und „verhältnismäßig“ einstufen. Dabei stützt sich das Gericht hauptsächlich auf die Einschätzungen der staatlichen Behörden – dem Robert Koch-Institut sowie dem Paul-Ehrlich-Institut.
So beschreiben die Richter die Ständige Impfkommission (STIKO) als ein „politisch und weltanschaulich neutrales“ Expertengremium, das „nur ihrem Gewissen verantwortlich“ sei. Die STIKO hätte nicht nur den Nutzwert einer Impfung für die Einzelnen, sondern auch für die Gesamtbevölkerung im Blick.
„Heileingriff“ an gesunden Menschen
Mit der Impfung habe der Gesetzgeber zwar in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingegriffen, aber nicht in das Grundrecht auf Leben, so die Ansicht der Richter. Es handele sich um eine „vorbeugende medizinische Maßnahme“ im Sinne eines „Heileingriffes“, um den Gesundheitszustand zu verbessern oder das Risiko einer schweren Erkrankung zu verringern.
„Der unvermeidliche Umstand, dass es bei Impfungen in seltenen Fällen zu tödlich verlaufenden Komplikationen kommen kann, ändert am Charakter der Impfung als medizinischen Heileingriff und am grundrechtlichen Prüfungsmaßstab des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nichts“, heißt es in der Randnummer 49 der Entscheidung. Eine Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos werde weder bezweckt noch bewirkt, sodass kein „finaler Eingriff“ in das Grundrecht auf Leben vorliege.
Für Schmitz ein Unding. Man dürfe schon allein deshalb nicht von „Heileingriffen“ sprechen, weil die COVID-Injektion gesunden Menschen verabreicht wurde und werde, „bei denen gar nichts zu heilen war oder ist“. Außerdem sei klar nachgewiesen, dass durch die Impfungen das Immunsystem gesunder Menschen massiv geschädigt wird und diese Schäden mit jeder weiteren Spritze verstärkt würden.
In Anbetracht der eindeutigen Datenlage und der signifikanten Übersterblichkeit in aller Welt seit Beginn der COVID-Impfkampagne könne niemand dementieren, dass die Injektionen für alle Geimpften, vor allem für junge Leute, mit einer konkreten Gefährdung von Gesundheit und Leben verbunden sei, so Schmitz. Trotzdem behaupte das Gericht, dass ein erhöhtes Sterblichkeitsrisiko nicht bewirkt werde.
Bedingte Zulassung fehlgedeutet
Falsch ist laut Schmitz auch die gerichtliche Aussage, dass die von der Bundeswehr eingesetzten mRNA-Impfstoffe von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) „nach eingehender Prüfung zugelassen worden und vor ihrer Zulassung an tausenden freiwilligen Versuchspersonen getestet und auf mögliche Nebenwirkungen untersucht“ worden sind. Hier verkenne das Gericht, dass die Impfstoffe bis zum 7. Juli 2022 nur bedingt zugelassen waren.
Spätestens mit Schriftsatz vom 19. Juni 2022 habe der Rechtsanwalt Tobias Ulbrich vorgetragen, welche Fragen von der EMA vor der bedingten Zulassung – bis heute – nicht geprüft worden seien, „darunter zahlreiche Fragen, die für die Beurteilung der Sicherheit dieser Injektionen und damit für den bestmöglichen Schutz des Lebens und der Gesundheit aller EU-Bürger von allergrößter Relevanz, ja eigentlich absolut unverzichtbar sind“.
Weiter verweist Schmitz auf dem Umstand, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis für die COVID-Injektionen zu keiner Zeit positiv war. Es habe nicht einmal eine medizinische Versorgungslücke gegeben, welche die Impfungen erforderlich gemacht hätte. Im Gegenteil: Es habe „höchst wirksame und wirklich nebenwirkungsarme alternative Heilmittel“ gegeben.
Impfungen im „groß angelegten Feldversuch“
Der Rechtsanwalt hält daran fest, dass es sich bei den COVID-Impfungen um einen Medizinversuch handelt. Seinem Kollegen Ulbrich zufolge müssen gemäß einem Risk-Management-Plan der EMA zahlreiche Gutachten zu unterschiedlichen Auswirkungen der COVID-Injektionen erst bis Ende 2022 sowie in den Folgejahren vorgelegt werden.
Demnach könne niemand ernsthaft bestreiten, „dass diese Injektionen experimentell sind und faktisch einem groß angelegten Feldversuch nicht nur an den Angehörigen der Bundeswehr, sondern an der gesamten Weltbevölkerung entsprechen“.
Glaubens- und Gewissensfreiheit ausgehebelt
Schmitz kritisierte weiter, dass mit den Impfungen die Glaubens- und Gewissensfreiheit quasi vom Tisch gewischt wurden.
„Wer sich anmaßt, einen Menschen zu einem gentechnischen Experiment zu nötigen, der darf als Verfechter transhumanistischer Ideale bezeichnet werden, weil er sich – aus welchen Gründen auch immer – anmaßt, in die gottgegebene Genetik eines Menschen einzugreifen, also – aus der Sicht eines religiösen Menschen – letztlich in dem Wahn lebt, Gottes Schöpfung verbessern zu müssen“, schreibt der Anwalt an das Gericht.
Für einen gläubigen Menschen sei der Transhumanismus deshalb letztlich nur ein „Synonym für Satanismus, der die Heiligkeit des Lebens und auch die Würde des Menschen verneint und nur danach trachtet, die Schöpfung Gottes und alles Leben auf Erden zu zerstören“.
Das Gewissen eines jeden gläubigen Menschen müsse schwer belastet sein, wenn er sich durch eine genötigte Zustimmung zu einem derartigen Experiment bekenne, sei es um seinen Job zu erhalten oder materielle Interessen zu wahren.
Schmitz schildert:
Ein gläubiger Mensch lehnt jede Anmaßung, Gottes Schöpfung verbessern zu wollen, ohne Wenn und Aber ab.
Ein gläubiger Mensch weiß auch darum, dass er das Leben, das ihm geschenkt wurde, nicht einfach wegwerfen darf.
Auch weiß ein gläubiger Mensch darum, dass das Leben heilig ist und kein Mensch das Recht hat, ihn zu einem Versuchstier herabzuwürdigen.
Wenn der Mensch erst einmal vergessen hat, dass er ohne Würde kein Mensch mehr ist, dann ist er verloren.“
Parteisachverständige vs. Behördenmitarbeiter
Vom Gericht ungewürdigt blieben die Aussagen der von den Soldaten beigezogenen Parteisachverständigen wie den Professoren Sucharit Bhakdi, Arne Burkhardt, Werner Bergholz und Ulrike Kämmerer sowie des Analysten Tom Lausen.
Bhakdi, der von einer ausreichend vorhandenen körpereigenen Immunabwehr sprach, wurde als „nicht selbst kurativ tätig“ vom Gericht beschrieben und seine Aussagen infrage gestellt.
Im Gegenzug erhielten die Worte von Professor Roma Wölfel, Leiter des Instituts für Mikrobiologie der Bundeswehr, Gewicht. So habe zwar die beigezogene Professorin Ulrike Kämmerer, Wissenschaftlerin an der Uniklinik Würzburg, „einige Schwächen“ von Antigen- und PCR-Test offengelegt. Sie wies auf Messungenauigkeiten hin und belegt, dass die Proben nur das Vorhandensein des abgetöteten Virus, nicht aber eine Infektion nachweisen können. Allerdings habe der Oberstarzt Wölfel erwidert, dass bei einer bestimmten Höhe der nachgewiesenen Viruslast eine Aussage über eine Infektiosität des Probanden möglich sei.
Soweit Kämmerer, die laut Kritik der Richter selbst nicht auf dem Gebiet der Virologie forsche, das Diagnostikverfahren des Virologen Professor Christian Drosten in Frage stelle, beruhten ihre Einwände laut Gericht nur „auf einer selektiven Auswertung der einschlägigen medizinischen Literatur“.
Die Aussagen von Bhakdi und Kämmerer waren aus Sicht der Richter nicht ausreichend, um zu belegen, dass die COVID-Impfstoffe andere oder größere Risiken mit sich bringen, als in den PEI-Sicherheitsberichten oder STIKO-Empfehlungen beschrieben.
Renommierter Pathologe als „pensioniert“ degradiert
Auch der vor Gericht erbrachte Beweis, dass dem PEI nur ein Bruchteil aller Impfschäden gemeldet wurden, wurde von den Richtern nicht gewürdigt. Im Gegenteil:
„Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Fachbehörde bei der ihr obliegenden Risikoeinschätzung nur solche mutmaßlichen Impfschadensfälle erfasst, die ihr ordnungsgemäß gemeldet werden“, heißt es auf Seite 70 der Entscheidungsbegründung.
Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen des ebenfalls als Parteisachverständigen hinzugezogenen renommierten Reutlinger Pathologen Prof. Dr. Arne Burkhardt und die von ihm in zwei durchgeführten Pathologie-Konferenzen vorgestellten Untersuchungen. Obwohl er Zusammenhänge zwischen Impfung und Tod an Dutzenden verstorbenen Geimpften nachgewiesen hat, wurde Burkhardt von den Richtern mit den Worten „pensioniert“ degradiert. Dabei ist der Pathologe trotz seines hohen Alters nach wie vor aktiv, vor allem was die Aufklärung von Impfnebenwirkungen und Todesfällen nach COVID-Impfungen anbelangt.
Der Dienstherr – also das Bundesministerium für Verteidigung – sei nicht verpflichtet gewesen, von einer erheblichen Dunkelziffer an Impftoten auszugehen, wenn diese bei der Risikoeinschätzung von RKI und PEI nicht berücksichtigt wurden, so das Gericht weiter. Es könnten nur solche Publikationen herangezogen werden, „die anerkannten fachwissenschaftlichen Qualitätsstandards genügen“.
Insbesondere kritisierte das Gericht, dass Burkhardt nur Gewebeproben von Verstorbenen untersucht hat anstatt den Leichnam komplett zu untersuchen. Dabei ist Burkhards Vorgehensweise ein durchaus übliches Prozedere, wenn die Expertise eines Fachmannes gefragt ist.
Untererfassung verharmlost
Wie Epoch Times am 8. Juni berichtete, war das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Prozesses zu dem Zwischenergebnis gekommen, dass Impfnebenwirkungen nicht wie vom Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben erfasst werden.
Das Gericht folgte jedoch nicht den Ausführungen des Analysten Tom Lausen, der anhand der BKK ProVita aufschlüsselte, dass eine erhebliche Untererfassung von Impfnebenwirkungen bestehe. Die Richter schlossen sich vielmehr der Einschätzung des PEI-Sachverständigen Dr. Mentzer an, wonach das „Underreporting“ wohl eher im Bereich der weniger schweren Impfnebenwirkungen liegen dürfte als im Bereich schwerer Impfschäden.
„Die Validität und Aussagekraft der Bericht des Paul-Ehrlich-Instituts wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Kassenärztliche Vereinigung ihrer Pflicht, gemäß § 13 Abs.5 IfSG bestimmte pseudonymisierte Patienten- und Versorgungsdaten an das Paul-Ehrlich-Institut zu übermitteln, bisher nicht nachgekommen ist“, so das Gericht.
Mit anderen Worten: Zwar gibt es eine Meldepflicht, aber wenn dieser nicht nachgekommen werde, legt man eben die vorhandenen Daten zugrunde.
Abgesehen davon, dass dem PEI keine rechtlichen Mittel zur Verfügung stehen würden, um die Daten von der Kassenärztlichen Vereinigung zu erzwingen, so habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die vorhandene Datenlage völlig unzureichend wäre, argumentierten die Richter. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Daten den Erkenntnisstand „ausschlaggebend verändert“ hätten.
Wenn wie im Jahr 2021 etwa drei Viertel der Bevölkerung gegen eine Erkrankung geimpft werde, würden auch in hoher Anzahl Erkrankungen und Todesfälle auftreten, die durch andere Ursachen bedingt seien. Insoweit tritt das Gericht auch der Aussage der Anwälte entgegen, dass hier die Observed-versus-Expected-Analyse – ein Datenvergleich der erwarteten und gemeldeten Impftoten – zu einem Risikosignal für impfbedingte Todesfälle geführt hätte.
Bereits nach der mündlichen Entscheidungsverkündung hatten die Anwälte der Bundeswehroffiziere eine Anhörungsrüge eingereicht, „da dieser Senat faktisch den gesamten Vortrag der Beschwerdeführer und die eindeutigen Ergebnisse der Beweisaufnahme vollständig ignoriert hat“. Später folgte sodann auch ein Befangenheitsantrag gegen die Richter.
Soldatenimpfpflicht auf der Kippe?
Und während sich deutsche Soldaten in dem Verfahren weiterhin gegen die ihnen obliegende Duldungspflicht der COVID-Impfung wehren, sind die Kameraden in den USA schon einen Schritt weiter. Wie „CNN“ berichtete, stimmten am 8. Dezember in den Vereinigten Staaten das Repräsentantenhaus mit 350 zu 80 Stimmen für den National Defense Authorization Act, mit dem unter anderem die Impfpflicht für Soldaten aufgehoben werden soll. Bislang hat Präsident Biden das Gesetz aber noch nicht unterschrieben.
Ob eine ähnliche Abkehr von der Soldatenimpfpflicht auch in Deutschland vollzogen wird, bleibt abzuwarten. Ein neuer Todesfall könnte Bewegung in die Sache bringen. In Hammelburg war ein 33-jähriger Bundeswehr-Offizier während eines Lehrgangs kollabiert und an einem Herzinfarkt gestorben, wie der Bayrische Rundfunk berichtete. Laut Staatsanwaltschaft handelte es sich um einen „schicksalhaften Verlauf“.
„Da bekanntlich mittlerweile fast alle Soldaten die Covid-19-Injektion bekommen haben, besteht also Grund zu der Annahme, dass auch dieser Soldat diese Spritze erhalten hat“, heißt es dazu im Telegram-Kanal „Keine Covid-Impfung für Soldaten“.
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hatte dem Verteidigungsministerium bei seiner Entscheidungsverkündung am 7. Juli 2022 die „Hausaufgabe“ erteilt, die Wirksamkeit von weiteren COVID-Auffrischungsimpfungen in Bezug auf den Schutz vor Übertragung, Ansteckung und schweren Verläufen zu beobachten. Bei Veränderung der Sachlage müsse das Ministerium vor einer erneuten Impfanordnung prüfen, ob es an der Impfpflicht festhält oder nicht.
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