Gericht gegen Jobcenter: Kann die Pflege der eigenen Mutter „sozialwidrig“ sein?
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle musste ein Jobcenter stoppen: „Weil eine Hartz-IV-Bezieherin ihre Mutter pflegte, verlangte das Jobcenter die Rückzahlung der Sozialleistungen“, berichtet „gegen-hartz.de“.
Diese Hartz-IV-Bezieherin kümmerte sich um ihre schwerkranke und pflegebedürftige Mutter. Da ihre Arbeit nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr mit der Pflege vereinbar war, kündigte sie den Job über einen Aufhebungsvertrag. Anschließend war sie auf Hartz-IV angewiesen. Eben das deklarierte das zuständige Jobcenter als „sozialwidriges Verhalten“.
Nach Meinung des Jobcenters wusste die Betroffene bereits vor dem Abschluss ihres Arbeitsvertrages, dass sie im Schichtdienst tätig sein würde. „Zudem habe die Mutter die Pflegestufe 2 und die Klägerin müsse nicht selbst die Pflege übernehmen. Dies könne auch ein Pflegedienst. Daher sei die Kündigung nicht notwendig gewesen. Aus diesem Grund müsse die Klägerin alle erhaltenen Sozialleistungen zurückzahlen“, schreibt „gegen-hartz.de“.
Zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 30. November 2015 zahlte das Jobcenter der Frau insgesamt 7.110 Euro Hartz-IV. Dieses Geld forderte das Amt zurück. „Sozialwidriges Verhalten“ bedeutet, dass Bezieher von Hartz IV die erhalten Mittel zurückerstatten müssen. Falls das nicht möglich ist, kann ein Jobcenter künftige Hilfen um 30 Prozent kürzen.
Die Tochter brachte vor Gericht vor, dass die Pflege eines Angehörigen nicht sozialwidrig sein kann. Das Gericht folgte dieser Auffassung und widersprach dem Jobcenter, die Behörde habe keinen Anspruch auf Erstattung. Letztlich hänge es vom Einzelfall ab, ob eine Pflege tatsächlich notwendig sei und dafür ein Job aufgegeben werden dürfe.
Es entschied (Az.: L 13 AS 162/17):
Geben Arbeitnehmer wegen einer notwendigen Pflege ihre Arbeitsstelle auf, darf das Jobcenter gezahlte Hartz-IV-Leistungen von ihnen nicht zurückfordern.“
Das Jobcenter ging davon aus, dass bei der ursprünglichen Pflegestufe der Mutter (Pflegestufe II) eine Arbeit von bis zu sechs Stunden täglich zumutbar sei. Der Mindestpflegebedarf liegt bei dieser Pflegestufe bei 120 Minuten. Das LSG Niedersachsen-Bremen findet dies „problematisch“, da bei dieser Pflegestufe mindestens dreimal täglich ein Pflegebedarf anfalle.
Außerdem gehört die Pflege von Angehörigen zu den Familienpflichten nach SGB II, die eine Arbeitsaufnahme unzumutbar machen können.
Hartz IV wurde im Jahr 2005 unter der rot-grünen Regierung von Gerhard Schröder eingeführt. (ks)
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