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Bundesverfassungsgericht: AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klage auf Gewährung von Bundeszuschüssen

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Was für andere parteinahe Stiftungen gilt, gilt nicht für die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung. Der Bundesverfassungsgericht wies die Klage der Stiftung als unzulässig zurück.

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Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung hat erfolglos vor dem Bundesverfassungsgericht dagegen geklagt, dass sie im Gegensatz zu anderen parteinahen Stiftungen keine finanzielle Unterstützung vom Bund bekommt.
Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe nahm die Verfassungsbeschwerde der Stiftung laut einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss aus „prozessualen Gründen“ nicht an. Die Entscheidung über eine Klage der AfD steht aber noch aus.(Az. 2 BvR 649/19)
Die Stiftung wollte erreichen, dass ihr Zuschüsse zur „gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“ gewährt werden.
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich unter anderem gegen das Bundesinnenministerium sowie gegen das im Bundestag beschlossene Haushaltsgesetz.

Bundesverfassungsgericht stufte die Beschwerde als unzulässig ein

Das Bundesverfassungsgericht stufte die Beschwerde als unzulässig ein. Im Fall der Klage gegen das Bundesinnenministerium sei der Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte nicht ausgeschöpft.
Zu einer Beschwerde gegen das Haushaltsgesetz sei die Stiftung nicht befugt, weil sie nicht „selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen“ sei.
Die AfD legte in Karlsruhe zudem einen Antrag in einem sogenannten Organstreitverfahren ein, der inhaltlich mit der abgelehnten Verfassungsbeschwerde vergleichbar ist. Das Bundesverfassungsgericht traf dazu aber noch keine Entscheidung. Wann diese fällt, ist unklar.
Politische Stiftungen bekommen Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt – über die Verteilung der Mittel und die berücksichtigten Stiftungen entscheidet der Bundestag im Rahmen der Haushaltsberatungen.
Dabei orientiert er sich an den Leitlinien einer „Gemeinsamen Erklärung“ der etablierten politischen Stiftungen von 1998. Demnach gilt als Mindestvoraussetzung für eine Zuwendung, dass die korrespondierende Partei „wiederholt“ im Bundestag vertreten ist. Dies ist bei der AfD bisher nicht der Fall. (afp)

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