Die Regeln des neuen Cannabisgesetzes
Der Besitz bestimmter Mengen Cannabis, der private Anbau und der Konsum der Droge sind seit dem 1. April 2024 für Personen ab 18 Jahren gestattet – auch in der Öffentlichkeit. Trotz scharfer Kritik und Warnungen von Pädagogen, Polizei und Justiz hatte die Ampelkoalition ihr neues Gesetz durchgedrückt.
Zur Ostermontagnacht freuten sich nicht nur Tausende auf die neue Freiheit bei einem Countdown unter Qualmschwaden am Brandenburger Tor – Freiheit verheißt das neue Gesetz möglicherweise auch Tausenden Häftlingen, denn für Staatsanwaltschaften bedeutet das neue Cannabisgesetz und die mit der neuen Gesetzgebung verbundene rückwirkende Amnestie einen immensen Aufwand bei der Neubewertung ebenso vieler Fälle.
Mit der Legalisierung von Cannabis hat in Deutschland am 1. April eine neue Ära der Drogenpolitik begonnen. Sie hat sich mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes (CanG) grundlegend verändert.
Cannabis wurde aus dem Betäubungsmittelgesetz entfernt, wo es bisher neben Heroin und anderen Drogen als verbotene Substanz gelistet und mit entsprechenden Strafvorschriften belegt war. Mit dem CanG, einem der wichtigsten Vorhaben der Ampel, ist nun der Besitz und Konsum von Cannabis erlaubt – bei Befolgung bestimmter Regeln.
Was bedeutet das Gesetz genau in der Praxis? Wie ist der rechtliche Rahmen für Cannabis-Konsum gesteckt? Nachfolgend ein detaillierter Blick auf die verschiedenen Aspekte des Erwerbs, des Besitzes und des Konsums von Cannabis sowie auf die Auswirkungen auf privaten Anbau und die neuen Cannabis-Clubs.
Erwerb und Besitz: Grenzen und Konsequenzen
Das neue Gesetz legt fest, dass Erwachsene über 18 Jahren in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis bei sich führen dürfen, während zu Hause bis zu 50 Gramm straffrei aufbewahrt werden können. Was darüber hinausgeht, muss umgehend vernichtet werden.
Empfindliche Strafen bei Verstößen sind vom Gesetzgeber vorgesehen, ebenfalls Gefängnis ist möglich. Wer etwa die Grammvorgaben zum Besitz leicht überschreitet, riskiert ein Bußgeld. Überschreitungen der erlaubten Mengen gelten zwar als Ordnungswidrigkeiten, können aber mit saftigen Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Ferner drohen strafrechtliche Konsequenzen bei erheblichen Mengen, wenn mehr als 30 Gramm im Rucksack, mehr als 60 Gramm zu Hause oder mehr als drei Pflanzen in der Wohnung gefunden werden. Im schlimmsten Fall droht Gefängnis. Das gilt besonders für die Weitergabe der Droge an Kinder und Jugendliche.
Konsum: Einschränkungen und Ausnahmen
Der Konsum von Cannabis bleibt unter bestimmten Bedingungen durch das Gesetz legitimiert und ist grundsätzlich erlaubt, jedoch mit Einschränkungen. Zum Beispiel ist das Rauchen von Cannabis in Fußgängerzonen nur von 20 Uhr abends bis 7 Uhr in der Früh gestattet, während es in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen überall verboten ist.
Wer in der Nähe von Spielplätzen, tagsüber in der Fußgängerzone oder in der Nähe von Kindern und Jugendlichen Cannabis raucht, begeht zwar offiziell nur eine Ordnungswidrigkeit, riskiert aber eine Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro.
Gemeinnützige Cannabis-Clubs
Sport-Club war früher, ab sofort gibt’s Cannabis-Clubs, auch als „Anbauvereinigungen“ bezeichnet. Diese können ab sofort als legale Bezugsquelle für Cannabis etabliert werden. Cannabis-Clubs sollen als gemeinnützige Vereine gegründet werden, die für den legalen und kontrollierten Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf betrieben werden. Sie können mit behördlicher Erlaubnis Cannabis-Pflanzen anbauen und bis zu 500 Mitglieder aufnehmen.
Die Mitglieder können monatlich eine bestimmte Menge Cannabis erhalten, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Jedoch ist der Konsum von Cannabis im Vereinstreff verboten, strenge Auflagen müssen eingehalten werden, einschließlich Jugendschutzkonzepten und Sicherheitsvorkehrungen.
Cannabis-Shops in Planung: Hasch-Kekse verboten
Der Verkauf von Cannabis in Geschäften wird vorerst nicht stattfinden. Gesundheitsminister Karl Lauterbach plant jedoch einen weiteren Gesetzentwurf, um den kontrollierten Verkauf von Cannabis in Modellregionen zu erproben. Da soll dann der Verkauf in lizenzierten Geschäften erlaubt sein.
Onlineshops und Versandhandel sind zunächst nicht vorgesehen. Kekse und Süßigkeiten mit Cannabis-Extrakten sollen weiterhin verboten bleiben.
Konsumenten müssen also entweder dem privaten Anbau nachgehen oder einem Cannabis-Club beitreten, um Cannabis zu erhalten.
Anbau von Cannabis auch zu Hause
Über diese Clubs hinaus erlaubt das Gesetz ab sofort auch den privaten Anbau. Maximal drei Cannabis-Pflanzen pro Person dürfen in der eigenen Wohnung angebaut werden. Geerntet werden darf nur zum Eigenkonsum und nicht zur Weitergabe an andere.
Samen, Pflanzen und geerntetes Haschisch und Marihuana müssen gegen Diebstahl und vor dem Zugriff von Kindern geschützt werden. Für den Anbau gibt es legale Quellen für Cannabis-Samen, darunter die Cannabis-Clubs und ab April auch aus dem EU-Ausland.
Legale Quellen für Cannabis-Samen
Trotz der Teillegalisierung von Cannabis wollen die meisten deutschen Baumärkte zunächst kein Saatgut für Cannabis-Pflanzen in ihr Sortiment aufnehmen. Die Ketten Obi, Toom und Hornbach antworteten auf dpa-Anfrage übereinstimmend, die Teillegalisierung habe keine Auswirkungen auf ihr Sortiment.
Bei Bauhaus stehe noch eine Prüfung an, schreibt die „Wirtschaftswoche“, und will einen möglichen Verkauf auch von Kundennachfragen abhängig machen: „Dabei geht es vor allem neben rechtlichen und moralischen Aspekten auch um Themen wie begrenzte Abgabemengen von Saatgut oder aber die Einstufung von Cannabis-Pflanzen als im Handel frei und legal verkäufliche Kulturpflanze.“
Laut Gesetz gibt es zwei legale Quellen für Cannabis-Samen: Cannabis-Clubs verkaufen ab 1. Juli 2024 Samen und Stecklinge auch an Nichtmitglieder. Zudem ist es möglich, Samen aus dem EU-Ausland im Internet zu bestellen.
Mit THC im Blut nicht hinter das Steuer
Beim Autofahren und dem Nachweis von Cannabis-Wirkstoff THC hinter dem Steuer, auch wenn der Konsum Tage zurückliegt, bleibt die derzeitige Regelung unverändert. Das bedeutet, dass dies als Ordnungswidrigkeit betrachtet wird. Die Rechtsprechung hat einen Grenzwert von 1 Nanogramm THC pro Milliliter Blut festgelegt, ab dem Geldbußen, Punkte und Fahrverbote drohen.
Aktuell wird diskutiert, einen Toleranzgrenzwert für THC ähnlich der 0,5-Promille-Marke für Alkohol einzuführen. Eine Expertenkommission schlägt einen Wert von 3,5 Nanogramm vor. Die Einführung eines solchen Grenzwerts erfordert jedoch ein Gesetz, das durch den Bundestag beschlossen werden muss, was noch einige Zeit in Anspruch nehmen könnte.
Betreiber von Kneipen, Clubs und Biergärten entscheiden selbst
Das Rauchen von Marihuana in gastronomischen Einrichtungen ist gesetzlich ähnlich geregelt wie das Rauchen von Zigaretten. Mit einigen Ausnahmen gilt beispielsweise in Berlin ein Rauchverbot in Kneipen, Clubs und Restaurants, was auch das Rauchen von Joints einschließt.
Das Rauchen von Zigaretten ist draußen vor Kneipen, Spätis und in Biergärten erlaubt. Betreiber können selbst entscheiden, ob sie den Konsum von Cannabis erlauben oder verbieten möchten.
vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.
Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.
Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Ihre Epoch Times - Redaktion