Aus 80 Nationen kommen Ukraine-Kriegsflüchtlinge nach Berlin
Die Migrationszahlen nach Deutschland sind weiterhin hoch. Dies betrifft auch die Anzahl an Asylbewerbern aus der Ukraine. Von diesen besitzt ein Teil gar keine ukrainische Staatsangehörigkeit.
Inwiefern sie überhaupt in Deutschland aufenthaltsberechtigt sein sollen, ist politisch umstritten. Die Berliner AfD wollte genauer wissen, wer von ihnen mit welcher Staatsangehörigkeit in den letzten vier Monaten in die Hauptstadt einreiste und stellte eine Anfrage beim Berliner Innensenat.
Zahl der Eingereisten kann höher sein als erfasst
Das Ergebnis zeigt: Die größte Gruppe der aus der Ukraine eingereisten Nicht-Ukrainer sind Afrikaner. Genauer gesagt sind es 584 Nigerianer, die von Ende Februar bis Mitte Juni in Berlin ankamen.
An zweiter Stelle folgt Turkmenistan mit 476 „Kriegsflüchtlingen“ aus der Ukraine. Auf Platz drei stehen mit 320 Asylbewerbern russische Staatsangehörige.
In der Aufzählung folgen weitere 77 Nationalitäten von Aserbaidschan über Afghanistan, Ägypten, Armenien, Georgien, Moldau, Indien, Iran, Syrien, Türkei bis hin zu Vietnam und Japan.
Die Senatsverwaltung weist auf zwei Dinge hin. Zum einen müssen nicht unbedingt alle der zahlenmäßig aufgeführten Asylbewerber auch tatsächlich Asyl erhalten haben. Zum anderen könnte die tatsächliche Zahl der Eingereisten höher sein als angegeben, da möglicherweise nicht alle erfasst wurden.
Dabei beruft sich die Senatsverwaltung auf den „Sonderreport Ukraine“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). „Im Sonderreport sind lediglich jene nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine erfasst, denen entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt oder eine entsprechende vorläufige Aufenthaltsrechtsbescheinigung ausgestellt wurde oder die ein Schutzgesuch geäußert haben.“
Angaben zu darüber hinaus gehenden Einreisen von nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine nach Berlin kann der Senat nicht machen.
Gemäß dem „Sonderreport Ukraine“ des BAMF sind seit dem 24.02.2022 insgesamt 3.253 Personen nach Berlin eingereist, die weder die ukrainische noch die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Von den 3.253 Personen sind 2.174 als männlich, 1.054 als weiblich und 3 als divers erfasst worden; bei 22 Personen wurde das Geschlecht mit „unbekannt“ angegeben (Stand 11.06.2023).
1.069.729 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland
Insgesamt halten sich in Deutschland dem Ausländerzentralregister zufolge 1.069.729 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine auf. Die Zahl umfasst vollständig wie auch vorläufig registrierte Personen (Stand: 04. Juni 2023).
Davon haben 845.878 einen Aufenthalt nach §24 AufenthG, 101.855 eine Fiktionsbescheinigung (das heißt, es wurde noch nicht über den Antrag entschieden), 86.796 ein Schutzgesuch geäußert, 35.200 noch kein Schutzgesuch oder Titelerteilung.
Im Juni 2023 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge insgesamt 23.194 Erstanträge auf Asyl entgegengenommen, seit Januar wurden 150.166 Anträge gestellt. Entschieden hat das Bundesamt im laufenden Jahr über 132.747 Asylverfahren.
Dabei liegt
- Syrien mit 43.532 Erstanträgen wieder auf Rang 1 (+77,7 Prozent zu 2022),
- Afghanistan mit 27.310 Erstanträgen auf Rang 2 (+80,9 Prozent zu 2022) und
- die Türkei mit 19.208 Erstanträgen auf Rang 3 (+209,0 Prozent zu 2022).
Eine neue Migrationskrise?
Dabei stellt sich die Frage, warum viele der Asylbewerber als Ukraine-Flüchtlinge nach Deutschland kommen, obwohl ihre Herkunftsländer als „sicher“ eingestuft sind? Und sie teilweise auch viel näher an der Ukraine liegen als Deutschland?
Bereits Ende letzten Jahres warf Heiko Teggatz von der Deutschen Polizeigewerkschaft Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) das Ignorieren einer „Migrationskrise“ vor. Es drohe ein „Kontrollverlust“.
Der Bundesinnenministerin warf er vor, dass sie im Umgang mit illegalen Einreisen ins Bundesgebiet „ganz offensichtlich parteipolitische Ideologien vor sicherheitspolitische Entscheidungen“ stelle.
Im Jahr 2022 waren mehr als eine Million ukrainische Flüchtlinge nach Deutschland eingereist. Dazu habe es 214.253 Asylanträge aus anderen Drittstaaten und mindestens 85.000 illegale Einreisen gegeben. Bei der Einreise waren Ukraine-Flüchtlinge nur oberflächlichen Kontrollen unterworfen. Grund dafür war offenbar, die Betroffenen nicht zusätzlich zu belasten und Sicherheitsbehörden nicht zu überfordern.
Damals warnte beispielsweise der Verfassungsschutzpräsident von Thüringen, Stephan Kramer, vor möglichen Trittbrettfahrern unter den „Ukraine-Flüchtlingen“. Er plädierte für eine Registrierung der Flüchtlinge an den Grenzen. Dies wäre eine Vorsichtsmaßnahme gegen „Akteure, die sich die Flüchtlingsbewegungen und die humanitäre Hilfe zunutze machen wollen“.
Der stellvertretende Vorsitzende der Polizeigewerkschaft bemängelte im Dezember 2022, dass die Bundesregierung die Bundespolizei an den Grenzen im Stich lasse. Dieser fehle es an der Handhabe, um unerlaubte Einreisen bereits unmittelbar an der Grenze zu bekämpfen. Insbesondere das Bundesinnenministerium unter Leitung von Nancy Faeser habe „sicherheitspolitisch vollkommen versagt.“ Er erklärte:
Wir stecken längst in einer Migrationskrise wie 2015. Die Bundesregierung schaut tatenlos zu.“
Keine Zahlen zu Heimkehrern und Sozialleistungsbeziehern
Auf die Fragen, wie viele dieser 3.253 Personen, die in Berlin registriert wurden, in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, wie viele davon Kinder sind, wie viele aus Deutschland in ein anderes EU-Land weitergereist sind und wie viel dieser Personen in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, wusste der Senat keine Antwort. Von dort hieß es erklärend:
„Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine vorläufige Aufenthaltsrechtsbescheinigung erteilt worden ist, können eine Erwerbstätigkeit ausüben, ohne dass es hierzu einer gesonderten Erlaubnis bedarf.“
Auch auf die Frage, wie viele dieser Personen Sozialleistungen in Deutschland beziehen, gab es keine Antwort. „Die Sozialstatistik unterscheidet bei Personen, die weder die deutsche noch die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht danach, ob die Einreise aus der Ukraine erfolgt ist, entsprechende Zahlen liegen somit nicht vor“, erklärt der Senat.
Allerdings bestätigt er, dass teilweise gefälschte Papiere zur Einreise nach Deutschland aus der Ukraine genutzt wurden: „Gegenüber dem Landesamt für Einwanderung wurden bei der Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen vereinzelt unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und/oder ge- oder verfälschte Unterlagen benutzt. Eine statistische Erfassung hierüber erfolgt nicht.“
Senat: Zahlreiche nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige halten sich legal in Berlin auf
Zahlreiche nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind, würden sich allerdings legal in Berlin aufhalten und seien nicht ausreisepflichtig, so der Berliner Senat weiter.
„Ein Großteil der nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen ist beispielsweise von dem Durchführungsbeschluss des Europäischen Rates vom 04.03.2022 erfasst und besitzt somit eine Aufenthaltserlaubnis. Dazu zählen zum Beispiel Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger; Personen mit gültigem unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel; Personen, die in der Ukraine internationalen Schutz genossen haben.“
Wer glaubhaft darlegen konnte, dass er „aus nachvollziehbaren Gründen nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren zu können“ erhielt zunächst für zwölf Monate eine vorläufige Aufenthaltsrechtsbescheinigung. Auch wurde Personen, die glaubhaft darlegen konnten, dass sie zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Krieges (24.02.2022) in der Ukraine studiert haben, eine vorläufige Aufenthaltsrechtsbescheinigung für sechs Monate ausgestellt.
Mindestens 5.000 Ukraine-Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften
Insgesamt sind in Berlin circa 2.400 Personen als Ukraine-Flüchtlinge in gesonderten Unterkünften des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) untergebracht. Dazu kommen circa 2.600 Personen, die sich momentan im Ukraine-Ankunftszentrum Tegel befinden. „Hinzu kommen Personen in den übrigen Gemeinschaftsunterkünften des LAF und in nicht vertragsgebundenen Unterkünften nach ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) durch die Bezirke.“
Dass eine Asylablehnung nicht unbedingt zu einer Abschiebung führen muss, macht der Berliner Senat auch deutlich: „Gelten Asylbewerber nach der Prüfung durch das Landesamt für Einwanderung als ausreisepflichtig, gelten die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Berliner Richtlinien der Regierungspolitik.“
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