Überraschende Zeugenaussagen bei Soldatenprozess in Hildesheim

Morgen, am 9. Februar 2024, findet der Prozess um eine impfverweigernde Soldatin seine Fortsetzung. Hier zusammengefasst der vorherige Verhandlungstag am 30. Januar 2024.
Titelbild
Am Prozesstag 30.01.2024 standen für die Verteidigung die Rechtsanwälte Gert-Holger Willanzheimer (l.) und Sven Lausen zur Verfügung.Foto: Stephan Wille
Von 8. Februar 2024

Am 30.01.2024 fand im Nebengebäude des Landgerichts Hildesheim die Fortsetzung der Verhandlung gegen die Angeklagte und vormalige Oberstabsgefreite Sabrina B. statt. Zuvor war hier bereits am 05.01.2024 und am 15.01.2024 verhandelt worden.

Die Angeklagte ist seit dem 01.02.2024 aus dem Dienst ausgeschiedene Soldatin wegen angeblicher Gehorsamsverweigerung im Zusammenhang mit der Duldungspflicht einer Injektion gegen COVID-19. Nächster Verhandlungstermin ist am 09.02.2024 um 10:00 Uhr in Saal 137.

Zeugenvernehmung laut Verteidigung nicht zulässig

Das Verfahren wurde unter dem Vorsitzenden Richter Dr. Julian Lange geführt. Für die Verteidigung aufgestellt waren an diesem Tag die Rechtsanwälte Sven Lausen und Gert-Holger Willanzheimer.

Bereits um 10:03 Uhr wurde der erste Zeuge in den Zeugenstand erhoben und vom Vorsitzenden Richter entsprechend belehrt: Herr Thomas M. (55) ist mittlerweile Pensionär. Zuvor sei er als Stabsfeldwebel Vorgesetzter der Angeklagten gewesen.

Eine Vernehmung des Zeugen zu dem Befehl vom 06.12.2021 sei, so Sven Lausen für die Verteidigung, unzulässig, da sich die aufzuklärende Tatsache erst nach Anklageerhebung ereignet hätte und eine Anklage nicht nachträglich erweitert werden darf. Richter und Schöffen kamen nach kurzer Beratung zu dem Schluss, dass eine Zeugenvernehmung hier nicht rechtswidrig sei.

Die Vernehmung beginnt

Anschließend bat der Vorsitzende Richter den Zeugen um einen freien Vortrag, wann und durch wen eine Belehrung zur Duldungspflicht hinsichtlich einer Injektion mit COVID-19 erfolgt sei, wer die „Impfung“ befohlen habe und ob dieser Befehl von der Angeklagten angenommen oder abgelehnt worden sei. Anschließend folgten hierzu Fragen von Gericht und Verteidigung.

Am 29.11.2021 habe es das übliche Antreten der Soldaten sowie eine Belehrung durch den Oberstabsfeldwebel H. gegeben. Es sei mitgeteilt worden, dass es Impftermine zu einem späteren Zeitpunkt geben werde. Auf Nachfrage von Lausen habe M. nach eigener Aussage keine echten Erinnerungen mehr an den Inhalt des Appels. Jeder Soldat habe eine „Impfpflicht“. Er könne sich aber nicht jeden Einzelnen erinnern, der an jedem Tag dabei gewesen war. Ob Frau B. anwesend am 29.11.2021 gewesen sei, sei ihm nicht erinnerlich.

Eine Woche später, am 06.12.2021, seien namentliche Impftermine benannt worden.

Die Angeklagte sei jedoch an diesem Tag im Urlaub gewesen, sodass dies nicht für sie gegolten habe. Von einem behaupteten Impftermin für den 03.12.2021 wusste der Zeuge nichts. An jenem Tag habe Frau B. „Dienstausgleich“ genossen.

Von einem Impftermin am 06.12.2021 oder einer Aufhebung desselben wusste der Zeuge auch nichts. Impftermine seien wohl von den Teileinheitsführern aus dem Sanitätsbereich gegeben worden.

Der Zeuge M. habe Frau B. am 06.12.2021 ihren Impftermin per WhatsApp Messenger für den 15.12.2021 gegeben, da die Angeklagte damals nicht im Dienst gewesen sei. Damit sollte sichergestellt werden, dass sie während ihres Urlaubs an jenem Tag „keine anderen Fahrten etc. pp.“ machen würde. Eine Uhrzeit für die Wahrnehmung des Termins würde folgen.

Fragen der Verteidigung und des Richters

Willanzheimer begehrte hierzu für die Verteidigung zu wissen, ob eine Kommunikation per WhatsApp wegen der Uhrzeit von Impfterminen normal sei. Ja, das sei normal, so die Antwort des Zeugen M., den Urlaub hätte die Angeklagte unterbrechen müssen, sofern der Impftermin nicht ausfalle.

Kurz darauf hielt Lausen für die Verteidigung jene WhatsApp-Nachricht mit dem Impftermin und dem Hinweis „Uhrzeit folgt“ vor. Da keine Uhrzeit bekannt gewesen sei, hätte die Angeklagte dem Zeugen M. zufolge bei Dienstbeginn erscheinen sollen. Einen konkreten Zeitpunkt hätte es nur gegeben, wenn es keine Notfälle gegeben hätte. Tatsächlich hätte es aber immer solche gegeben. Daher sei die Benennung einer Uhrzeit vor dem 15.12.2021 nicht möglich gewesen.

Lausen wandte nun ein, dass er „Uhrzeit folgt“ so lese, dass immer eine Uhrzeit folgen werde. Dem entgegnete der Zeuge, dass er keine schicken könne, wenn er keine habe.

Bei der Information zum Impftermin ist die Angeklagte geduzt worden. Richter Lange wollte wissen, ob dies bei der Bundeswehr normal sei? Laut Zeuge sei dies mittlerweile üblich, sofern Respekt und Disziplin gewährt würden. Dies sei bei Frau B. kein Problem gewesen.

Die Textnachricht auf WhatsApp sei laut Zeuge in jedem Fall als „Auftrag“ oder „Befehl“ zu verstehen gewesen, da die Aufforderung weder eine Straftat gewesen sei noch gegen die Menschenwürde verstoßen habe.

Maske statt Spritze

Für den 07.12.2021 hätte die Angeklagte eine Dienstfahrt mit Oberstleutnant Florian B. unternommen. Der Termin sei am 06.12.2021 per WhatsApp an die Angeklagte weitergeleitet worden.

Für die Fahrt sei B. damals um 08:00 Uhr vor dem Stab erschienen und abends zurückgekehrt. Die Verteidigung fragte nach, ob es ein Problem gewesen sei, dass die Angeklagte ungeimpft gewesen sei? Der Zeuge M. antwortete, im Auto hätte eine Maske getragen werden müssen. Außerdem habe man das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Fahrt desinfiziert.

Willanzheimer begehrte für die Verteidigung zu wissen, ob eine Dienstfahrt für Ungeimpfte mit Maske vertretbar gewesen sei. Der Zeuge gab zu Protokoll, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob es am 07.12.2021 eine Maskenpflicht gegeben habe.

Noch an diesem Tage sei B. auf den anstehenden Impftermin am 15.12.2021 hingewiesen worden. Den Urlaub ab dem 13.12.2021 habe man „durchlaufen“ lassen, da der Termin ja ausfallen könnte. Wäre Frau B. also an jedem Tag umsonst erschienen, hätte man ihr den Urlaubstag entsprechend gutgeschrieben.

Sei es korrekt, so die Staatsanwältin, dass eine Terminvergabe nicht vor Versorgung der Notfallpatienten möglich sei? Ja, so der Zeuge, die „Impfleute“ konnten erst kommen, wenn die „Neukranken“ versorgt worden seien. Daher hätte Frau B. am 15.12.2024 um 07:00 Uhr zum Dienst antreten müssen. Nach der „Impfung“ hätte sie sich ins Auto setzen und zurückfahren können.

Nachdem B. am 08.12.2021 und am 10.12.2021 im Homeoffice gearbeitet hatte, habe sie laut Zeuge M. vom 13.12.2021 bis zum 12.01.2022 ihren Erholungsurlaub genossen.

Freundlicher Ton trotz Befehlsverweigerung üblich?

Für Frau B. sei für den 15.12.2021 ein Impftermin per WhatsApp bestimmt worden. Der Zeitpunkt für diesen würde folgen. Der Zeuge M. habe die Angeklagte nach seiner Aussage mehrfach vor ihrem Urlaub auf diesen Termin hingewiesen. An diesem Tag sei die Angeklagte dann nicht wie erwartet um 07:00 Uhr zum Dienst erschienen.

Es habe dann mehrere Anrufversuche bei ihr gegeben. Ob es auch einen Anruf um 09:45 Uhr, also 15 Minuten vor dem Impftermin, gegeben habe, wie Richter Lange wissen wollte, sei dem Zeugen nicht erinnerlich. Dies jedoch möglich.

Schließlich sei sie erreicht worden. Auf Nachfrage habe sie erklärt, dass sie auf die Tochter der Schwester aufpassen müsse. Das hätte ihn überrascht. Der Zeuge hätte dann aufgeführt, dass die Angeklagte eben mit der Tochter kommen oder diese für ein bis zwei Stunden anderweitig unterbringen solle.

Hierzu habe Frau B. entgegnet, dass dies nicht möglich sei. Die Frage der Staatsanwältin, womit denn dies begründet sei, vermochte der Zeuge nicht zu beantworten.

Danach sei alles nur über den Chef und den Zugführer gelaufen. Der Zeuge gab weiter an, dass er Oberstabsfeldwebel H. informiert habe, dass Frau B. nicht zum Dienst erschienen sei. In einer Textnachricht sei der Soldatin dann mitgeteilt worden, dass sie sich mit ihm in Verbindung setzen solle.

Später habe Frau B. dann eine Nachricht verfasst, dass ihr Vorgesetzter nicht abnehmen würde. Eigene dienstrechtliche Folgen hätte der Zeuge aus der behaupteten Gehorsamsverweigerung nicht abgeleitet.

Lausen begehrte zu wissen, wie es komme, dass die Angeklagte trotz angeblicher Befehlsverweigerung in einem so freundlichen Ton angesprochen werde. In einer E-Mail vom 16.12.2021 hieß es: „Hallo Sabrina, ich bitte um einen Rückruf.“ Sei dies so, wie man bei der Bundeswehr auf verweigerte Befehle reagiere? Das „liebe Grüße“ hierzu sei dem Zeugen herausgerutscht.

Nach dem Vorhalten der Aussagen aus der gerichtlichen Befragung vom 27.02.2023 durch Lausen wurde der Zeuge um 11:37 Uhr unvereidigt entlassen.

Beschlagnahme der Akten von Richter Peschka unerwünscht

Es folgte nun von der Verteidigung eine Erklärung nach § 257 StPO zu Richter Peter Peschka, der die Verhandlung am Landgericht Hildesheim zuvor geführt hatte. Moniert wurde insbesondere eine erhebliche zeitliche Differenz der Angaben zur Vernehmung vom 13.02.2023 zu der vom 27.02.2023. Diese Diskrepanz stehe im Widerspruch zum Vortrag des Richters Peschka vom 15.01.2024.

Lausen trug weiter vor, dass die Aufzeichnungen Peschkas laut einem Zuschauer vom 15.01.2024 nicht die Originalmitschriften aus der Gerichtsverhandlung seien, sondern eine nachträgliche Maschinenschrift. Bereits am 19.01.2024 sei der Verteidigung ein ablehnender Bescheid auf die Anregung der Aktenbeschlagnahme zugegangen.

Vernehmung des zweiten Zeugen nach ereignisreicher Pause

Während einer anschließenden Verhandlungsunterbrechung gab es einen Zwischenfall. Dem Zeugen M. rückte nach Verlassen des Gerichts ein Zuschauer „sehr dicht auf die Pelle“, so M. Dies nahm der Zeuge als Bedrohung wahr. Zudem sei er auch beleidigt worden.

Ebenfalls in der Pause fand ein längeres Gespräch zwischen dem Zeugen M. und dem als nächsten zu hörenden Zeugen Br. statt.

Um 13:05 Uhr trat Hauptfeldwebel Thorsten Br. (39) in den Zeugenstand. Richter Lange begehrte zu wissen, inwiefern sich Br. am 13.01.2022 persönlich im selben Raum wie der Zeuge H. befunden habe, als es zu dem Gespräch mit Frau B. gekommen sei. Nach Aussage des Zeugen seien die beiden anderen Kameraden damals aus dem Raum geschickt worden, da H. ein Personalgespräch mit der Angeklagten führen wollte.

Dabei sollte er als Zeuge im Raum verbleiben. Anlass für das Gespräch sei gewesen, dass Frau B. ungeimpft sei. Lange: „Hat die Angeklagte an diesem Tag nach Ihrer Erinnerung gesagt, dass sie nicht geimpft sei?“ Br: „Weiß ich nicht.“

Das erste Gespräch als Zeuge ohne nachhaltige Erinnerungen?

Bei ernsteren Gesprächen käme es Br. zufolge häufiger vor, dass ein Zeuge dabei sei. Nach seiner Erinnerung sei dies für ihn das erste Mal gewesen. „Es gehe auch so ein bisschen darum, dass einer dabeisitzt, der sagen kann, was gesagt wurde und was nicht.“, so Br. Das Gespräch mit Frau B. sei sachlich gewesen, und so habe er es so zur Kenntnis genommen. Alles Weitere habe ihn nicht betroffen.

Laut Br. sei ein „Zufallsgespräch“ eher unwahrscheinlich gewesen, er könne sich aber nicht daran erinnern. Lausen zufolge sei es so, dass man in Erwartung eines Dienstgespräches andere Personen üblicherweise bereits vorher rausschicke und nicht erst, wenn sich die betreffende Person eingefunden habe. Die Umstände sprächen daher eher für ein spontanes Gespräch. Ein Wahrheitsbeweis habe bisher nicht erbracht werden können.

Was stand im Impfbefehl?

In jedem Fall seien Oberstabsfeldwebel H., die Angeklagte B. und Br. dann allein im Raum gewesen. Dabei habe B. einen neuen Impftermin mitgeteilt bekommen und ihr sei befohlen worden, diesen Termin wahrzunehmen. Sinngemäß habe sie die Duldung der „Impfung“ verweigert, nach seiner Erinnerung wohl aus Glaubensgründen.

Die Besprechung habe in dem Großraumbüro der Fahrbereitschaft stattgefunden. H. habe Br. gebeten, im Raum zu bleiben. Er solle nur ein stillschweigender Zuhörer sein. Über den angedachten Inhalt der Besprechung sei er vorab vom Oberstabsfeldwebel informiert worden.

Das Gespräch habe erst richtig begonnen, als alle außer Br. aus dem Raum geschickt worden waren. Br. könne nicht mehr „sinnhaftig irgendwelche Sachen Wort für Wort“ wiedergeben. Erstmals brachte Br. auch einen angeblichen neuen Impftermin „irgendwann im Anschluss nach dem 13.01.“ ins Gespräch, der im Rahmen der Besprechung benannt worden sei.

Handelte es sich um einen neuen Impftermin mit Datum und Uhrzeit, so der Anwalt Willanzheimer für die Verteidigung? Der Zeuge gab an, dass es eine nächste Möglichkeit gegeben habe, sich impfen zu lassen. An eine konkrete Uhrzeit könne er sich aber nicht mehr erinnern.

Relativ sicherer Impftermin

Lange: Könne sich der Zeuge sicher daran erinnern, was gesagt wurde? Zeuge: Das Datum des neuen Impftermins sei dem Zeugen nicht bekannt. Der Zeuge sei „relativ sicher“, dass gesagt wurde, wann der nächste Impftermin sei. Die Angeklagte wollte diesen nicht wahrnehmen.

Ob „der Glaube an Gott“ in diesem oder zu einem späteren Zeitpunkt thematisiert wurde, könne sich Br. nicht mehr erinnern. Bis dahin habe es nach seiner Kenntnis keine Gespräche mit der Angeklagten zum Thema Religion gegeben.

Im Großen und Ganzen vermochte der Zeuge Br. grundlegende Informationen über die Ausstattung des Besprechungsraumes zu beantworten, nicht jedoch sich etwa daran zu erinnern, ob er oder die anderen Beteiligten am fraglichen Tag gesessen oder gestanden hätten.

Erinnerung nur an Kerninhalte?

Lange wollte wissen, wer das Gespräch eröffnet habe. Das sei dem Zeugen nicht mehr bekannt. H. habe belehrt, „dass wir uns impfen lassen müssen“ und dann einen neuen Impftermin gegeben. Sinngemäß habe Frau B. gesagt, dass sie sich nicht „impfen“ lassen wolle. Gegebenenfalls sei dies aus Glaubensgründen gesagt worden. Dies könne er aber nicht mehr genau ausführen.

Im Anschluss gab der Zeuge Br. an, dass es an jenem Tag nur zu einem kurzen Gespräch von „geschätzt“ etwa „15 bis 20 Minuten“ gekommen sei. Auf die Rückfrage von Willanzheimer zu dieser Diskrepanz entgegnete Br., dass dies ein „Schätzwert“ sei, es nach seiner Kenntnis aber nur ein „sehr kurzes Gespräch“ gewesen sei.

In jedem Fall sei Frau B. anschließend zu Herrn G. geschickt worden. Auf die Frage an den Zeugen, ob von einem Befehl an die Angeklagte die Rede gewesen sei, antwortete Br. : „Weiß ich auch nicht mehr“. Man müsse bei der Bundeswehr das Wort „Befehl“ nicht mehr aussprechen.

An anderer Stelle der Hauptverhandlung wollte das Gericht in Erfahrung bringen, wie groß die Teileinheit gewesen sei. Laut Zeuge habe die Fahrbereitschaft etwa acht bis zehn Mann umfasst. Diese sei Teil des technischen Zuges und umfasse zusammen mit der Fahrbereitschaft etwa 30 bis 40 Personen. Aus jeder Kompanie seien Personen an die Fahrbereitschaft abgegeben worden.

Vereidigung des Zeugen abgelehnt

Um 14:06 Uhr begehrte Lausen die Vereidigung des Zeugen. Zu wesentlichen Aussagen des 13.01.2022 habe er nach Ansicht der Verteidigung keine zutreffenden Aussagen getroffen. Dies sei eine letzte Warnung, nun endlich korrekte Angaben zu treffen.

Die Staatsanwaltschaft sah an dieser Stelle keinen Anlass zur Vereidigung des Zeugen. Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung entschied der Vorsitzende Richter, dass der Zeuge Br. unvereidigt bleibe. Also wurde auch der zweite Zeuge unvereidigt entlassen.

Voraussetzungen für Befehlserteilung lagen nicht vor

Im Rahmen seiner anschließenden Erklärung kam Lausen unter anderem zu dem Schluss, dass M. kein Teileinheitsführer gewesen sei, da es sich nach Aussage des Zeugen Br. um eine zusammengewürfelte Gruppe gehandelt habe. Daher habe es keine Befugnisse für Befehle außerhalb des Dienstes gegeben.

Frau B. sei am 06.12.2021 unstrittig außer Dienst gewesen, sodass ein Befehl gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Die per WhatsApp verwendeten Äußerungen entsprächen nicht militärischen Formulierungen. Es gäbe eindeutige Belastungstendenzen durch den Zeugen M., in jedem Fall führe jedoch die fehlende Uhrzeit für den Impftermin vor dem 15.12.2021 zu einem nicht erfolgten Befehl.

Ungenaue Erinnerungen zur Verkündung der Duldungspflicht

Für die Ereignisse vom 13.11.2021 sieht Lausen „schwerwiegende Belastungstendenzen“ für Br. Seine Kernbotschaften seien sehr genau gewesen. Angaben jedoch, wo er bei der Besprechung gestanden hatte, wann wer eingestellt wurde und andere Details seien hingegen sehr ungenau gewesen.

Daher hätten die Angaben von Br. wie auswendig gelernt und nicht wie selbst erinnert geklungen.

Lausen hielt Br. somit als Zeugen für sehr unglaubwürdig und führte hierzu diverse weitere Hinweise aus. So mache seine Aussage den Eindruck, als erfolge sie vorsätzlich zum Nachteil von Frau B. Obwohl Br. Zeuge gewesen sei, sei es sehr fragwürdig, dass hierzu weder H. noch Br. Notizen zur Vernehmung der Angeklagten gemacht hätten.

Auch zeige der Gefühlsausbruch der Angeklagten, dass sie die damalige Situation deutlich anders wahrgenommen hatte. Tatsächlich war die Verhandlung zuvor einmal unterbrochen worden, weil die Angeklagte in Tränen ausgebrochen war und dies auf Nachfrage von Lausen damit begründet wurde, dass keine der Aussagen des Zeugen Br. der Wahrheit entsprochen hätten.

Br. sei bestrebt gewesen, nur die Botschaft, nicht jedoch Details rüberzubringen. Aus Sicht der Verteidigung habe Br. seine Angaben nur „aufgeblasen“. In unwesentlichen Punkten seien die Angaben von Br. „sehr detailarm“ gewesen. Daher seien seine Aussagen nicht für eine Verurteilung geeignet.

Nach einer halbstündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung, die dann noch bis um 16:29 Uhr dauerte, stellte die Verteidigung zwei neue Beweisanträge, über die noch zu entscheiden sein wird. Eine Fortsetzung findet planmäßig am 09.02.2024 statt.

Zum Autor

Stephan Witte, Jahrgang 1971, ist Versicherungsmakler und Journalist. Seine Themenschwerpunkte sind private Sach- und Haftpflichtversicherungen, Jagdhaftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen sowie seit Beginn der Corona-Krise unter anderem auch COVID-Impfstoffe sowie der Umfang des Versicherungsschutzes infolge von Impfschäden durch die Vakzine gegen COVID-19.

Die komplette Berichterstattung des Verhandlungstages am 30.01.2024 sowie eine Chronologie des Prozesses mit zeitgleich relevanten Ereignissen finden Sie hier.



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