Europäischer Gerichtshof: Kfz-Haftpflicht besteht auch für ungenutztes Auto

Für ein Auto muss auch dann eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer nicht mehr damit fahren will und es ungenutzt abstellt - auf seinem eigenen Grundstück. Das stellte der Europäische Gerichtshof klar.
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Dieser bepflanzte "Trabbi" aus DDR-Zeiten braucht eventuell keine Haftpflichtversicherung mehr.Foto: iStock
Epoch Times4. September 2018

Für ein Auto muss auch dann eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer es ungenutzt auf seinem Grundstück abstellt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte am Dienstag in einem Fall aus Portugal klar, dass für ein zugelassenes und fahrbereites Auto eine Versicherungspflicht bestehe.

Dies gilt demnach auch dann, wenn der Inhaber nicht mehr damit fahren will. (Az. C-80/17)

In dem Fall aus Portugal ließ eine Frau aus gesundheitlichen Gründen ihren Wagen ungenutzt auf ihrem Grundstück stehen und schloss auch keine Haftpflichtversicherung ab. Ihr Sohn fuhr dann ohne ihre Erlaubnis mit dem Wagen und kam zusammen mit zwei anderen Fahrzeuginsassen bei einem Unfall ums Leben.

Die zuständige portugiesische Behörde zahlte den Hinterbliebenen der Opfer eine Entschädigung von knapp 440.000 Euro und forderte von der Fahrzeuginhaberin eine Erstattung dieser Summe. Die Frau machte daraufhin geltend, dass sie nicht verantwortlich sei und zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht verpflichtet sei.

Der Oberste Gerichtshof Portugals legte den Fall dem EuGH für eine Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinien vor. Die Luxemburger Richter stellten nun klar, dass es für die Versicherungspflicht keine Rolle spiele, dass die Frau ihren Wagen nicht mehr haben nutzen wollen und deshalb auf ihrem Grundstück abgestellt habe.

Der EuGH entschied zudem, dass die Entschädigungsstelle eines EU-Staats nicht nur die Verantwortlichen eines Unfalls für Zahlungen in Anspruch nehmen könne, sondern auch die für den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung verantwortlichen Autoinhaber.

Dies gelte auch dann, wenn diese zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich seien. Es steht den EU-Staaten laut EuGH frei, eine solche Regelung zu treffen. (afp)



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