Covid-19: Rechte und Pflichten von Unternehmen – Finanzämter verzichten auf Vollstreckungsmaßnahmen

Arbeitgeber stehen vor einer schwierigen Zeit. Viele Unternehmen stehen vor dem wirtschaftlichen Ruin. Deutsche Finanzbehörden verzichten bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und die Erhebung von Säumniszahlungen, sofern ein wirtschaftlicher Ausfall durch das Coronavirus vorliegt.
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Vor allem im Gastgewerbe hat das Coronavirus große Auswirkungen. Es gibt einige Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.Foto: THOMAS KIENZLE/AFP via Getty Images
Epoch Times22. März 2020

Unternehmen sind in der Zeit von Covid-19 besonders in der Pflicht. Die Lage ist für viele Arbeitgeber prekär. Engpässe bei Lieferungen und Absagen von Veranstaltungen können für Unternehmen durchaus existenzgefährdend sein. Neben diesen Problemen müssen Unternehmen auch rechtliche Vorgaben einhalten.

In einigen Situationen hilft der Staat mit einer geplanten Finanzspritze für die Wirtschaft. Für viele Arbeitgeber ist der schlimmste Fall, wenn das Unternehmen geschlossen wird oder eine Quarantäne über den Betrieb verhängt wird. Die Mitarbeiter fallen – wenn kein Homeoffice möglich ist – dann kurzerhand aus.

Der Arbeitgeber muss die Löhne fortzahlen, kann jedoch bei der Behörde eine Aufwandserstattung beantragen. Selbiges gilt, wenn ein einzelner Mitarbeiter aufgrund von Erkrankung ausfällt.

Unternehmen haben Rechte und Pflichten

Viele Firmen schicken ihre Mitarbeiter in den Urlaub. Arbeitszeitkonten können aufgebraucht werden bzw. rückständiger Urlaub abgebaut werden. Sollte ein Mitarbeiter aufgrund von Ansteckungsgefahr (beispielsweise im ÖPNV) nicht seiner Arbeit nachgehen können, besteht kein Anspruch auf Entgelt für die ausgefallene Arbeitszeit.

Ein wichtiger Punkt ist auch die Kinderbetreuung. Viele Arbeitnehmer fürchten um ihre Kinder, wenn Schulen oder Kindergärten vorläufig geschlossen werden. Betroffene Arbeitnehmer müssen sich um eine Betreuung für ihre Kinder selbst kümmern. Wenn dies nicht möglich ist, kann wegen unverschuldetem Fehlens für kurze Zeit eine bezahlte Freistellung erfolgen. Betrieblich wird den Betroffenen oft auch Urlaub in Aussicht gestellt.

Finanzbehörden verzichten auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020

Wenn bei Unternehmen die wirtschaftliche Situation immer schlechter wird, gibt es verschiedene Modelle zur Entlastung. Es bestehen je nach Fall Erstattungs- und Rückgriffsmöglichkeiten für Arbeitgeber.

Bei einer Quarantäne können Erstattungsansprüche gegenüber der Behörde (z. B. Versicherung) geltend gemacht werden. Sollte ein Unternehmen seine Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen können, ist ein Ansuchen um Kurzarbeitsgeld (ab dem 1. März 2020) für die Firma bei der Arbeitsagentur ratsam. Es gilt hier das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“.

Die Bundesregierung hat für Unternehmen steuerliche Erleichterungen angeboten. Unter anderem verzichten die Finanzbehörden bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und die Erhebung von Säumniszahlungen, sofern ein wirtschaftlicher Ausfall durch das Coronavirus vorliegt. Zudem stellt die Bundesregierung erleichterte Zugänge zu Krediten für Unternehmen zur Verfügung:

  • KfW Förderprogramme.
  • Bürgschaftsbanken – Erhöhung der Obergrenze.
  • Zusätzliche Sonderprogramme.

Die Insolvenzantragspflicht wird für einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Mitarbeiter müssen durch die Unternehmer auf die besondere Situation hingewiesen werden. Zudem sollten Arbeitgeber zur Achtsamkeit aufrufen. (cs)



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