Urteil gegen Frauenärztin Hänel wegen Werbung für Schwangerschaftsabbruch rechtskräftig

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Paragrafen 219a regelt, wie Ärzte über Abtreibungen informieren dürfen.Foto: Jens Büttner/dpa
Epoch Times19. Januar 2021

Die Verurteilung der Gießener Frauenärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies ihre Revision zurück, wie es am Dienstag mitteilte. Hänel kündigte in einer ersten Reaktion an, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. (Az. 1 Ss 96/20)

Der Prozess gegen die Ärztin wurde in Politik und Öffentlichkeit aufmerksam beobachtet. Hänel wurde erstmals 2017 vom Amtsgericht Gießen verurteilt, weil sie auf ihrer Website über Abtreibungen informierte, die sie in ihrer Praxis vornimmt. Die Berufung dagegen wurde verworfen, das OLG hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache mit Verweis auf die inzwischen geänderte Gesetzeslage zurück an das Landgericht.

Der Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs war als Reaktion auf den Fall Hänel ergänzt worden. Seitdem dürfen Arztpraxen im Internet zwar darüber informieren, dass sie Abtreibungen vornehmen, aber nicht über die Methoden. Das Landgericht setzte das Strafmaß für Hänel in seinem neuen Urteil im Dezember 2019 um 3500 Euro auf 2500 Euro herab und kritisierte die „widersprüchliche“ Gesetzgebung.

Das OLG Frankfurt verwarf nun die Revision der Ärztin. Ihre Homepage informiere nicht nur darüber, dass Abtreibungen vorgenommen würden, sondern auch ausführlich über die Methoden, hieß es zur Begründung. Darum könne sich Hänel nicht auf die Ausnahme von der Strafbarkeit berufen, wie sie in Paragraf 219a geregelt ist. „Nun legen wir Verfassungsbeschwerde ein“, kündigte die Ärztin am Dienstag auf Twitter an. (afp)



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