Kostenfalle Windrad-Verpachtung im Wald: Fachleute warnen vor unkalkulierbaren Risiken

Warum nicht den Wald an einen Windradbetreiber verpachten und lukrative Einnahmen mitnehmen? Was verlockend klingt, birgt unkalkulierbare Risiken. Was Waldbesitzer unbedingt beachten müssen – und wie sie sich schützen können.
Unkalkulierbare Risiken für Waldbesitzer, über die kaum einer spricht
Meist wird über die Chancen der Windkraftanlagen im Wald gesprochen, jedoch selten über ihre Risiken.Foto: iStock
Von 8. Januar 2024

Waldbesitzer müssen in Deutschland einige Nebenkosten decken. Neben der Grundsteuer sind verschiedene Pflichtbeiträge an Behörden und Verbände zu entrichten. Ebenso verursacht die Waldpflege Kosten. Verlockend wäre es da, mit dem eigenen Wald Einnahmen zu generieren.

Neben dem Verkauf von Holz haben Waldbesitzer seit einigen Jahren auch die Möglichkeit, ihre Waldfläche – oder Teile davon – für den Betrieb von Windkraftanlagen zu verpachten. Die Jahrespachtbeträge erreichten im vergangenen Jahr teilweise bis zu 450.000 Euro – für ein einziges Windrad, wie die „Frankfurter Neue Presse“ berichtet hatte. Das klingt zunächst nach einem äußerst lukrativen Geschäft.

Hoher Aufwand beim Windradabbau

Doch es gibt unkalkulierbare Risiken, die kaum eine Erwähnung finden. Besonders am Ende des Pachtvertrages können auf Waldbesitzer hohe Kosten zukommen.

Einige dieser Risiken nannte kürzlich Ferdinand Freiherr von Spiegel in einem Gastbeitrag beim Onlinemagazin „Tichys Einblick“. Er ist Stellvertreter im Deutschen Forst-Zertifizierungsrat für Umweltverbände und auf der Website des unabhängigen Zertifizierungssystems PEFC aufgeführt. Dabei warnte er eindringlich:

Nach 20 Jahren explodiert eine finanzielle ‚Zeitbombe‘ – mit katastrophalen Folgen für den Waldeigentümer.“

Der Fachmann erwähnte etwa die gesetzliche Rückbaupflicht von Windkraftanlagen nach „dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung“. Der Betreiber der Windkraftanlage muss nach ihrer Lebenszeit die Anlage zurückbauen und gleichfalls die Bodenversiegelungen rückgängig machen.

Das betrifft neben dem gesamten Fundament des Windrades auch die Stromleitungen, Trafostationen und die Zuwegungen. Eine Bodenversiegelung durch ein Fundament oder Zuwege beeinträchtigt die Trinkwasserversorgung. Im juristischen Sinn sind sie daher eine „Störung“, die wieder beseitigt werden muss.

Unkalkulierbare Risiken für Waldbesitzer, über die kaum einer spricht

Das massive Stahlbeton-Fundament einer Windkraftanlage. Nach der Betriebszeit der Anlage muss auch das wieder weg. Foto: iStock

Das Grundstück muss also in den Originalzustand zurückversetzt werden, so wie es vor dem Bau des Windrades war. Dabei dürfen in die Senken wegen der Unterschiede in der mikrobiologischen Zusammensetzung nur wieder mit dem Original-Waldboden und nicht mit anderer Erde aufgefüllt werden. Das alles ist ein teurer Aufwand.

Wenn der Pächter beim Windradabbau ausfällt …

Falls der Pächter, also der Betreiber der Windkraftanlage, ausfällt, trägt laut Freiherr von Spiegel automatisch der Waldbesitzer als „Zustandsstörer“ alle anfallenden Kosten des Anlagenrückbaus.

Wie es zu solch einem Pächterausfall kommen kann, schildert ein internes Dokument der Initiative Vernunftkraft, das der Redaktion vorliegt.

Der Anlagenbetreiber finanziert ein Windrad normalerweise mithilfe eines Bankkredits. Die Windkraftanlage wird demnach „in Form einer Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank übertragen“. Gleichzeitig sichert sich die Bank ein direktes Zugriffsrecht auf die Einspeisevergütung, damit sie so das Geld für den geleisteten Kredit zurückbekommt.

„Ist die Betreiberfirma nun insolvent, geht die Windenergieanlage also zunächst an die finanzierende Bank“, heißt es in dem Dokument. Wenn die Bank die Windkraftanlage zwangsversteigert, erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag. Das gilt besonders für Pachtzahlungen.

Damit der neue Besitzer [aus der Zwangsversteigerung] weiterhin die Anlage betreiben kann, entstand zu Beginn neben dem Pachtvertrag eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Diese wurde im Grundbuch eingetragen.

Wenn dieser Dritte aber die Anlage für unrentabel hält, kann er auf sein Nutzungsrecht verzichten. In diesem Fall wird das Windrad „wieder wesentlicher Bestandteil des Grundstückes und geht somit in das Eigentum des Verpächters über, bleibt aber zunächst an die Bank sicherungsübereignet.“

Falls die Bank die Windkraftanlage nicht veräußern kann, tritt sie von der „Sicherheitsübereignung“ zurück. Laut der bestehenden Gesetzeslage ist der Wald- oder Grundstücksbesitzer der Eigentümer der Windenergieanlage. Zu diesem Zeitpunkt ist in der Regel das Ende der Laufzeit des Windrades erreicht. Der Waldbesitzer kann die Anlage nicht mehr gewinnbringend betreiben und muss für die anfallenden Abbau- und Entsorgungskosten aufkommen.

Freiherr von Spiegel: „Risiko trägt der Waldeigentümer“

Eine mögliche Unterstützung des Staates in solch einem Fall dürften die Waldbesitzer laut Freiherr von Spiegel wohl nicht erwarten. „Wenn der Eigentümer vorher jahrelang auf Kosten der Stromverbraucher hohe Pachteinnahmen erzielt hat, wird es die Gesellschaft gewiss nicht schätzen, wenn der Staat dem Waldeigentümer bei Ausfall des Betreiberpächters für den gesetzlich geregelten Rückbau finanziell unter die Arme greifen sollte.“

Der Freiherr schilderte zudem, dass die nötige, aber kostspielige Sicherheitsleistung zwar gesetzlich gefordert wird. Aufgrund der politischen Situation, bei der die Bundesregierung „erneuerbare“ Energien stark bevorzugt, würde nur wenig Wert auf diese Sicherheitsleistung gelegt. „Das Risiko der Unterdeckung trägt der Waldeigentümer“, sagte Freiherr von Spiegel.

Ist das EEG überhaupt dauerhaft sicher?

Darüber hinaus weist der Fachmann darauf hin, dass die Politik der Windkraft in den kommenden Jahren auch die gesamte Rentabilität entziehen könnte. Wirtschaftlich hängt diese Form der Energiegewinnung vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ab. Erst dadurch sind dem Betreiber für den ins Stromnetz eingespeisten Strom über 20 Jahre lang Einnahmen staatlich garantiert. Gerät nun eine Partei an die Macht, die einen anderen Kurs in der Energiepolitik einschlägt, könnte das EEG kippen. Der Freiherr sagte:

Es ist nicht auszuschließen – wenn nicht sogar wahrscheinlich – dass irgendwann […] ein zuständiges Gericht oder eine nach einer Wahl dann vielleicht nicht mehr grün orientierte Regierungskoalition das EEG aufheben wird.“

Das käme dem Ende der Politik zugunsten der Windenergie gleich. Laut Freiherr von Spiegel ist das EEG „die zentrale Gesetzesnorm für die derzeitige fatale Energiepolitik, die die […] Energie aus Wind und Sonne als mehr oder weniger einzige Energiequelle akzeptiert.“

Entsprechend „dramatisch“ wären auch die Folgen für die betroffenen Waldeigentümer. „Mit der Aufhebung des EEG fallen die weit über dem Markt liegenden Einspeisevergütungsansprüche für Wind- und Sonnenstrom mit sofortiger Wirkung weg.“

Als Folge würden die Anlagenbetreiber, sofern sie keine weiteren ausreichend hohen Einnahmequellen haben, illiquide werden, schätzt Freiherr von Spiegel.

Wie können sich Waldbesitzer schützen?

Laut Dr. Christoph Canne von Vernunftkraft ist ein Pachtvertrag für eine Windkraftanlage im Wald grundsätzlich ein privatwirtschaftlicher Vertrag. „Da muss schon jede Seite, insbesondere die Verpächter, selbst dafür Sorge tragen, dass sie den entsprechenden Vertrag juristisch prüfen lässt. Gefahren sind hier durchaus gegeben.“

Bisher hat es in Deutschland offenbar noch keinen solchen Fall gegeben, wo ein Waldbesitzer mit dem Rückbau einer Windkraftanlage konfrontiert war. „Man erfährt naturgemäß nur dann über die Lokalpresse darüber, wenn es zu Problemen kommt“, so Canne. „Von daher können wir darüber auch keine Aussagen mit statistischer Relevanz machen. Wir als Vernunftkraft kümmern uns auch nicht um solche Sachverhalte.“

Freiherr von Spiegel empfiehlt den Waldbesitzern, eine „Brandmauer“ zwischen den Pachtgrundstücken und dem Eigentümer zu ziehen. „Man könnte daran denken, diese Flurstücke aus dem Grundbuch herauszunehmen und zum Beispiel in eine GmbH & Co KG einzubringen.“ In dieser Form könnten sie dann – wie auch die Projektgesellschaft des Betreibers – nach Ablauf der 20 Jahre in Insolvenz gehen. Somit wäre der Waldbesitzer hier außen vor und muss nicht für den Rückbau haften.

Diese „Brandmauer“ ist aber wohl nur bei bereits laufenden Windkraftprojekten möglich, vermutet der Freiherr. Denn wenn zu viele Waldbesitzer diese Methode anwenden, greife wohl der Staat ein. Dafür könnte dieser etwa den entsprechenden Gesetzestext dahingehend abändern, dass er eine Veräußerungssperre im Grundbuch der betreffenden Grundstücke einführt. Daher sollten Waldbesitzer möglichst schnell handeln, um ein mögliches kostspieliges Pachtende zu vermeiden.



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