Die Energiekosten von der Steuer absetzen? Was für Sie möglich ist
Hohe Energiekosten sind eine Belastung für viele Angestellte und Selbstständige. Gerade in den Wintermonaten, wo es dunkler und kälter ist, ist der Strom- und Wärmebedarf besonders hoch. Verbrauchsabhängige Kosten wie Strom und Gas können Mieter nicht von der Steuer absetzen. Steuerpflichtige haben jedoch die Möglichkeit, sich unter bestimmten Umständen über die Steuererklärung zumindest einen Teil davon zurückzuholen.
Dabei gibt es verschiedene Sparten, in denen der arbeitende Steuerzahler seine Energiekosten geltend machen kann. Das betrifft etwa Handwerkerleistungen, die Arbeit von Zuhause aus oder die Anmietung eines Zweitwohnsitzes aufgrund des Berufes.
Handwerkerleistungen geltend machen
Wenn die Nebenkostenabrechnung kommt, sollten Mieter diese genau anschauen. Denn sie haben die Möglichkeit, einige handwerkliche Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Heizung stehen, von der Steuer abzusetzen. So etwa die Wartung und die Pflege der Heizung oder der Öltankanlage. Auch der Austausch der Zähler nach dem Eichgesetz kann geltend gemacht werden, ebenso wie die Wärmeablesung oder Kosten für die Reinigung des Schornsteins durch den Kaminkehrer.
Doch es gibt Grenzbeträge. Laut „Mieterengel“ können Mieter bei Handwerkerleistungen Kosten in Höhe von maximal 6.000 Euro pro Jahr in der Steuererklärung angeben. Die Mieter dürfen allerdings nicht die vollständigen Betriebskostenpositionen steuerlich geltend machen. Das Finanzamt akzeptiert hier die Absetzung der Arbeitskosten ohne Mehrwertsteuer, einschließlich Fahrtkosten, Maschinenkosten, Kosten für Verbrauchsmittel sowie Entsorgungskosten.
Der Höchstbetrag für die erstattungsfähigen Kosten liegt bei 1.200 Euro pro Jahr. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist die Grenze bei bis zu 20.000 Euro. Daraus ergibt sich ein steuerlicher Abzug von maximal 4.000 Euro. Im besten Fall können Mieter so ihre Steuerlast um bis zu 5.200 Euro jährlich reduzieren.
Homeofficepauschale und Arbeitszimmer
Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Mietkosten und sämtliche Nebenkosten absetzen – und damit auch die Energiekosten. Laut „Handelsblatt“ gibt es hier zwei Möglichkeiten: Entweder über ein Arbeitszimmer oder die Homeofficepauschale. Die Aufwendungen zählen für Angestellte zu den Werbungskosten, bei Selbstständigen sind das die Betriebskosten. Übersteigen diese die Summe von 1.200 Euro – 2023 sind es 1.230 Euro –, senkt dies das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerbelastung.
Für ein Arbeitszimmer gelten strenge Vorschriften. Die „Vereinigte Lohnsteuerhilfe“ (VLH) erklärt: „Damit das Finanzamt die Kosten für Einrichtung, Strom oder Miete auch tatsächlich anerkennt, muss der Raum büromäßig eingerichtet sein.“ Ebenso dürfe der Steuerzahler diesen Raum „ausschließlich oder nahezu ausschließlich nur für betriebliche oder berufliche Zwecke“ nutzen.
Bisher konnten Betroffene auch dann ein Arbeitszimmer geltend machen, wenn der eigentliche Arbeitsort woanders war – etwa bei Lehrern. Ab 2023 ist dies nur noch für die Monate möglich, in denen das Zimmer auch der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Das Finanzamt akzeptiert dann einen pauschalen Abzug von 1.260 Euro. Bei entsprechendem Nachweis ist auch mehr möglich.
Dabei sind die Kosten steuerlich absetzbar, die tatsächlich im Arbeitszimmer anfallen. „Die Kosten können nur anteilig, gemessen an der Wohnfläche, geltend gemacht werden“, erklärte Stefan Heine, Geschäftsführer der Steuersoftware „Smartsteuer“. Wer beispielsweise ein separates Arbeitszimmer mit zehn Quadratmetern in einer Wohnung mit insgesamt 50 Quadratmeter hat, kann 20 Prozent der Mietkosten ansetzen.
Die andere Option ist die Angabe der Homeofficepauschale. 2023 wurde sie mit sechs Euro pro Tag für maximal 210 Tage pro Jahr veranschlagt. Das entspricht einer Arbeitszimmerpauschale von 1.260 Euro. Im vergangenen Jahr waren es fünf Euro pro Tag für maximal 120 Tage und somit 600 Euro.
Doppelte Haushaltsführung
Manche Berufstätige haben aufgrund ihres Berufs eine Zweitwohnung, wenn sie etwa in ihrer Heimat bleiben wollen oder nur temporär zu einem Arbeitsort müssen. In diesem Fall können diese jeden Monat bis zu 1.000 Euro geltend machen, wie das Portal „Steuerbot“ informiert. Das schließt auch die Nebenkosten wie Energiekosten mit ein.
Wichtig für die steuerliche Absetzung einer doppelten Haushaltsführung sind folgende drei Punkte:
- Der Zweitwohnsitz muss tatsächlich aufgrund des Berufs bestehen.
- Der Zweitwohnsitz darf nicht der Lebensmittelpunkt sein.
- Mindestens 10 Prozent der laufenden Kosten muss der Berufstätige an seinem Lebensmittelpunkt, also dem Erstwohnsitz, zahlen.
Energiekosten bei Mieteinnahmen
Wer Immobilien besitzt und vermietet, weiß, dass nicht nur die eigenen Energiekosten, sondern auch die von Mietern eine Rolle bei der Steuererklärung spielen. Diese Nebenkosten inklusive Energiekosten sind in diesem Fall laut „Smartsteuer“ jedoch sogenannte durchlaufende Posten.
Das bedeutet, dass der Immobilienbesitzer den Betrag nur an die entsprechenden Energieversorger weitergibt. Deshalb kann er diese Ausgaben nicht in der eigenen Steuererklärung absetzen.
Energiepreispauschale
Vor etwa einem Jahr hat die Bundesregierung den Bürgern die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausbezahlt. Das sollte die Menschen bei der Bewältigung der hohen Strom- und Gaspreise helfen.
Der Betrag wurde laut der „Vereinigten Lohnsteuerhilfe“ an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 ausgezahlt. Die Bonuszahlung wurde dem Bruttogehalt hinzugefügt und anschließend mit versteuert. Der versteuerte Teilbetrag kann nicht zurückgefordert werden.
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