2023 – Das ändert sich im neuen Jahr
Die Bundesregierung hat für 2023 umfangreiche Gesetzesänderungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen. Die wichtigsten davon sind in folgender Übersicht aufgeführt.
Arbeitsmarktpolitik und Bürgergeld
Im Bereich der Arbeitsmarktpolitik ist die entscheidendste Änderung das Bürgergeld, das das bisherige Hartz 4 ablöst. Es ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ab 1. Januar tritt es in Kraft und wird in zwei Schritten umgesetzt: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023. Der Regelsatz beträgt dabei bis zu 502 Euro. In vielen Bereichen können die Leistungsnehmer mit höheren Leistungen und Lockerungen rechnen. Es sind auch Minderungen des Bürgergeldes möglich, sofern die Menschen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
Zum 1. Juli 2023 sieht das Bundesministerium weitere Änderungen vor. So steigen etwa die Freibeträge für alle Erwerbstätigen mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro. Sie können 30 Prozent davon behalten, das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel. Einkommen bis 520 Euro darf man komplett behalten. Besonderen Wert legt der Gesetzgeber auf die Aus- und Weiterbildung der Bürgergeld-Bezieher. Daher führt der Bund ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld (150 Euro) ein.
Beim Kurzarbeitergeld verlängerte die Bundesregierung den erleichterten Zugang um weitere sechs Monate bis Ende Juni. Auch Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen. Betriebe können Kurzarbeitergeld bekommen, wenn mindestens ein Drittel (statt bisher mindestens zehn Prozent) der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben.
Bei der Arbeitsbescheinigung greift ab 2023 die Digitalisierung. Arbeitgeber können das für einen Anspruch auf Leistungen erforderliche Dokument dann nur noch elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln. Die Bescheinigung in Papierform entfällt. Die Arbeitnehmer erhalten von der Agentur für Arbeit einen Nachweis der vom Arbeitgeber übermittelten Daten.
Bereits am 2. Dezember beschloss der Bundestag das Chancen-Aufenthaltsrecht. Dadurch erhalten alle Asylbewerber grundsätzlichen Zugang zu den Berufssprachkursen, ebenso wie zu den Integrationskursen. Das Herkunftsland und ihr Einreisedatum nach Deutschland müssen die Behörden nach dem Beschluss nicht berücksichtigen. Die Regelung betrifft rund 136.000 bereits in Deutschland gut integrierte Menschen.
Krankenschein, der „Gelbe Schein“ wird digital
Zum 1. Januar 2023 tritt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (auch „gelber Schein“) in Kraft. Der Arzt übermittelt dann elektronisch die Arbeitsunfähigkeitsdaten von gesetzlich versicherten und erkrankten Arbeitnehmern an die Krankenkasse. Aus diesen Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung generiert. Diese kann der Arbeitgeber dann bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abrufen. Die Meldung enthält den Namen des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum sowie eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.
Die Neuregelung gilt nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und nicht für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Privatärzte. Ebenso wenig gilt sie bei allen privat versicherten Arbeitnehmern. In diesen Fällen bleibt es beim bisherigen Verfahren der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform durch den Arbeitnehmer.
Gerade zu Beginn des elektronischen Meldeverfahrens für gesetzlich Versicherte ist es wichtig, dass Arbeitnehmer einen Nachweis für ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten. Diesen können sie bei Störungen des elektronischen Verfahrens selbst dem Arbeitgeber vorlegen. Daher bleibt es zunächst dabei, dass die behandelnden Ärzte den Versicherten den „gelben Schein“ weiter aushändigen. Der Ausdruck der Daten, die der Arzt an die Krankenkasse übermittelt hat, ist für eine Weitergabe an den Arbeitgeber nicht geeignet. Dort wird neben anderen Daten auch die Diagnose aufgeführt.
Rente und Erwerbsminderung
Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1957 bzw. 1958 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten bzw. mit 66 Jahren. Für die folgenden Jahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze um je zwei Monate pro Jahrgang. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze bereits bei 67 Jahren. Die Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben auch im Jahr 2023 unverändert.
Ab 2023 sollen Menschen, die eine Erwerbsminderung erfahren, besser abgesichert werden. Diese haben – gerade in jüngeren Jahren – in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufgebaut. Die Versicherten sollen dennoch eine angemessene Alterssicherung erhalten. Dabei erhalten die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente den Status eines Erwerbstätigen wie bisher – als hätten sie seit der Erwerbsminderung wie gehabt weitergearbeitet. Diese sogenannte Zurechnungszeit wird bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.
Bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ab dem 1. Januar die Hinzuverdienstgrenze ersatzlos. Damit kann zu Altersrenten unbeschränkt hinzuverdient werden. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Erwerbsminderung erhöhen sich ab Anfang 2023 deutlich.
Soziale Entschädigung und Geschütztes Vermögen
Zukünftig ist Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen. Auch Einkommen von Schülern oder Auszubildenden gilt künftig ebenso als weitgehend freigestellt. Vollständig anrechnungsfrei bleiben Einnahmen von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen unter 25 Jahren aus Erwerbstätigkeiten in den Schulferien. Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten während der Schulzeit von bis zu 520 Euro monatlich sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Auch bleibt ein Betrag in Höhe von 520 Euro anrechnungsfrei bei leistungsberechtigten Personen unter 25 Jahren in Ausbildung.
Daneben bleiben Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Einnahmen aus nebenberuflich steuerfreien Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2023 bis zu einem Jahresbetrag von 3.000 Euro von dem anrechenbaren Einkommen ausgenommen.
Einkünfte aus Erbschaften werden als Einkommen künftig nur in dem Monat des tatsächlichen Zuflusses berücksichtigt. Danach gelten die Erbschaften als Vermögen. Ab 2023 wird zudem ein angemessenes Kraftfahrzeug (Verkehrswert von max. 7.500 Euro) dem geschützten Vermögen zugeordnet.
Internationale Sozialpolitik
Zum 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft für Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 3.000 Arbeitnehmern. Ab dem 1. Januar 2024 sinkt die Schwelle dann auf 1.000.
Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle setzt das Gesetz um und kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten erfüllen. Überprüft wird, ob diese ihrer Berichtspflicht nachkommen.
Zudem soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Kontrollen durchführen, Verstöße feststellen, beseitigen und verhindern sowie Zwangs- und Bußgelder verhängen. Das Amt wird für die Unternehmen noch schriftliche Anleitungen entwickeln, um sie bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen.
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