Kartellamt verbietet Booking.com die Bestpreisklauseln

Booking.com wird abgemahnt, weil sich das Unternehmen von den Partnerhotels den niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungsbedingungen im Internet garantieren ließ. Diese Vorgaben verletzten die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf eigenen Online-Vertriebskanälen.
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Bis Ende Januar 2016 muss Booking.com die Bestpreisklauseln vollständig aus seinen Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernen.Foto: Jens Kalaene/Archiv/dpa
Epoch Times23. Dezember 2015

Bis Ende Januar 2016 müsse Booking.com diese Vorgaben und Bestpreisklauseln vollständig aus seinen Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernen, teilte die Behörde am Mittwoch in Bonn mit.

Nach Ansicht des Kartellamtes führen Bestpreis- klauseln zu einer Einschränkung des Wettbewerbs sowohl zwischen bestehenden Portalen als auch zwischen den Hotels, begründete die Aufsichtsbehörde ihre Anordnung. „Erkennbare Vorteile“ für die Verbraucher seien damit nicht verbunden, erklärte Kartellamtschef Andreas Mundt.

Ganz im Gegenteil: Nach frühen Einschätzungen der Behörde könnten Verbraucher vom Wegfall der Klauseln unmittelbar profitieren. Denn der Wettbewerb zwischen den bestehenden Portalen um niedrigere Preise würde sich dann beleben.

Das nach eigenen Angaben weltweit größte Hotelreservierungsportal kündigte in einer ersten Stellungnahme an, gegen die Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einzulegen. In Europa sei das Bundeskartellamt die einzige Wettbewerbsbehörde, die Online-Reisevermittlern solche eingeschränkten Bestpreisklauseln untersage. „Wir sind der Ansicht, dass die Entscheidung mangelhaft ist“, erklärte die Präsidentin von Booking.com, Gillian Tans.

Bereits im Frühjahr hatten die Wettbewerbshüter Booking.com abgemahnt, weil sich das Unternehmen von den Partnerhotels den niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungsbedingungen im Internet garantieren ließ.

Daraufhin änderte das Portal die Klausel und gestattete seinen Partnerhotels, anderen Portalen Zimmer preiswerter anzubieten. Auf der eigenen Webseite aber darf der Preis nicht niedriger sein als bei Booking.com.

Kartellamts-Chef Mundt zeigte sich wenig kompromissbereit: Solche Vorgaben verletzten die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf eigenen Online-Vertriebskanälen. Aufgrund der Bestpreisklauseln bestehe „praktisch kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihre eigenen Webseiten nicht nachvollziehen können“. Ein erkennbarer Vorteil für die Verbraucher sei damit nicht verbunden.

Zuvor hatte das Kartellamt bereits dem Hotelbuchungsportal HRS die Anwendung der umstrittenen Klauseln untersagt. Anfang dieses Jahres hatte das OLG die Einschätzung der Behörde bestätigt und eine Beschwerde zurückgewiesen. Obwohl möglich, verzichtete HRS auf eine weitere rechtliche Prüfung des Streits durch den Bundesgerichtshof. (dpa)



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