Kostenlose Couch oder Privatschloss statt Tourismusindustrie und Fünf-Sterne-Hotel

Airbnb ist eines der bekanntesten Online-Angebote für Reisende, die nicht im Hotel oder in einer Pension übernachten wollen. Was ist zu beachten, wenn man selbst Schlafplätze anbieten will?
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Ein bisschen teuer wird es, aber nur ein bisschen: Mallorca führt eine Übernachtungssteuer ein.Foto: Jens Kalaene/dpa
Epoch Times25. Juni 2017

Reisen und Übernachten fernab der Hotelindustrie – das sogenannte „Social Travelling“ boomt. Viele Internetportale vermitteln Übernachtungsmöglichkeiten bei privaten Gastgebern an.

Die Palette ist breit geworden: von der Gratis-Übernachtung auf der Gästecouch über ein eigenes Zimmer für kleines Geld bis hin zu Nächten in Mühlen, Schlössern und Booten. Beim Mieten und Vermieten privater Unterkünfte gibt es aber einiges zu beachten.

Airbnb, Gloveler, Wimdu, 9Flats und Couchsurfing

Das Angebot an Online-Plattformen ist groß, auch wenn sich Airbnb mit rund drei Millionen Inseraten als Marktführer etabliert hat. Übernachtungsmöglichkeiten bieten auch Gloveler, Wimdu, 9Flats oder Couchsurfing. Inzwischen vermittelt auch Tripadvisor private Unterkünfte – das Bewertungsportal hat die Plattform Housetrip übernommen.

Die kommerziellen Portale finanzieren sich in der Regel über Vermittlungsgebühren. Es gibt aber auch kostenlose Schlafplätze, etwa auf dem Portal Couchsurfing in mehr als 200.000 Städten. Bei Haustausch-Plattformen wie HaustauschFerien oder HomeLink werden jährliche Gebühren fällig, der Tausch selbst ist kostenfrei.

Neben den oft deutlich niedrigeren Kosten winkt auch der Reiz einer individuellen Reiseerfahrung. Reisende können von Privatvermietern Tipps zur Gestaltung des Aufenthalts bekommen und das Reiseziel anders kennenlernen, als etwa bei einem Pauschalurlaub.

Dabei sollten Urlauber allerdings beachten, dass die Standards der Unterkünfte deutlich von dem abweichen können, was sie von Hotelurlauben oder Pauschalreisen kennen. Zum Beispiel muss der Schlüssel teilweise zu einem vereinbarten Termin abgeholt werden und ist nicht wie an einer Rezeption jederzeit verfügbar.

Welche Risiken gibt es?

Die Unterkünfte entsprechen zum Teil nicht den Beschreibungen. Reisende sollten sich dann zunächst direkt an den Vermieter wenden, denn mit ihm haben sie den Vertrag abgeschlossen.

Bei erheblichen Mängeln sollten sie Fotos vom Zustand der Unterkunft machen. Einige Anbieter gewähren in bestimmten Fällen eine Rückerstattung. Allerdings schließen die meisten Portale eine Haftung bei Problemen mit Leistungen aus, etwa wenn Baulärm beim Schlafen stört.

Bei persönlichen Problemen mit dem Gastgeber sind die Regelungen sehr unterschiedlich. Sie sollten vor der Buchung genau gelesen werden. Teils empfehlen die Plattformen, zunächst die Klärung mit dem Gastgeber zu suchen.

Gibt es keine Lösung, helfen einige bei der Suche nach neuen Unterkünften. Schon gezahlte Beträge werden auch ganz oder anteilig erstattet. Erstattungen gibt es mitunter auch, wenn Gastgeber Stunden vor dem Reiseantritt kurzfristig absagen.

Buchung per Internet

Die Portale funktionieren so ähnlich wie soziale Netzwerke. Reisende und Gastgeber können sich über Profile kennenlernen und in Kontakt treten. Nach einem Aufenthalt können sie Bewertungen abgeben – eine Orientierungsmöglichkeit für andere Reisende.

Die Bezahlung wird teils über die Portale abgewickelt, teils mit den Gastgebern direkt. Die Gastgeber können auch eine Kaution verlangen. Hier kann es hilfreich sein, bei der Ankunft Fotos von der Unterkunft zu machen, um den Zustand im Streitfall nachzuweisen.

Zustimmung des Vermieters ist sinnvoll

Mietrechtsexperten empfehlen Gastgebern, grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der sporadischen Vermietung einzelner Zimmer könnten Vermieter kaum widersprechen, insbesondere wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse habe, etwa eine finanzielle Entlastung.

Ablehnen können Vermieter aber, wenn die ganze Wohnung untervermietet wird.

Beachten sollten Gastgeber auch, ob es in ihrem Bundesland oder ihrer Stadt Bestimmungen zur Wohnraumzweckentfremdung gibt. Dann kann eine kurzzeitige Vermietung an Touristen unzulässig sein. Zweckentfremdungsregeln gibt es etwa in Berlin, Hamburg und München

Gewinne müssen versteuert werden

Ein Gewerbe muss für Untervermietungen im geringfügigen Rahmen nicht angemeldet werden. Den Gewinn aus der Vermietung müssen Gastgeber aber versteuern und dafür bei der Einkommensteuererklärung angeben.

Eine Umsatzsteuerpflicht besteht erst bei einem jährlichen Bruttoumsatz oberhalb der Freigrenze von 17.500 Euro, eine Gewerbesteuerpflicht bei Gewinnen ab 24.500 Euro. (afp)



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