Gericht verurteilt Biologe Dr. Stefan Lanka im „Masernfall“ zur Zahlung des Preisgeldes
In dem auch überregional beachteten Zivilverfahren forderte Dr. med. David Bardens 100.000 € vom im Landgerichtsbezirk wohnhaften Biologen Dr. Stefan Lanka . Der Beklagte Dr.Lanka hatte diese Summe Ende 2011 auf einer Homepage demjenigen ausgelobt, der ihm eine wissenschaftliche Publikation benennt, welche die Existenz und die exakte Größe des Masern-Virus nachweist. Der Kläger hatte dem Beklagten daraufhin ein Konvolut an Publikationen übersandt und ging davon aus, damit die Voraussetzungen der Auslobung erfüllt zu haben.
Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und ausführlicher Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Podbielski (Universitätsklinikum Rostock) am heutigen Tage ist die Kammer nunmehr zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger vorgelegten Publikationen formal und inhaltlich den Vorgaben des „Preisausschreibens“ des Beklagten entsprechen und den geforderten Nachweis erbringen.
Dabei war in formaler Hinsicht umstritten, ob in der Auslobung durch den Beklagten die Übersendung einer Publikation des Robert-Koch-Instituts gefordert wurde; eine solche hatte der Kläger nicht vorgelegt. Die Kammer hält dies nach Prüfung des Inhalts der Auslobung aber nicht für erforderlich. Weiterhin war fraglich, ob eine vom Kläger übersandte Übersichtsarbeit aus dem Jahr 1995 den vom Kläger in seiner Auslobung gestellten Anforderungen entspricht. Diese Publikation wertete fast 100 Originalarbeiten aus und fasste diese zusammen, ohne aber eigene Versuchsergebnisse darzustellen. Nach Auffassung der Kammer – entgegen der Ansicht des Beklagten – ist auch diese Übersichtsarbeit („Review“) bei der Prüfung, ob dem Kläger der geforderte Nachweis gelungen ist, zu berücksichtigen.
Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen hat die Kammer keinen Zweifel an der Existenz des Masernvirus und daran, dass dem Kläger der geforderte Nachweis gelungen ist. Sie hat deshalb den Beklagten zur Zahlung der geforderten 100.000 € sowie der entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt.
Das heute verkündete Urteil des Landgerichts ist nicht rechtskräftig. Der unterlegene Beklagte kann hiergegen innerhalb eines Monats ab Zustellung des schriftlichen Urteils Berufung einlegen, was zur Überprüfung der Zivilsache durch das Oberlandesgericht Stuttgart führen wird.
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