VW-Abgasskandal: Verbraucherschützer sehen sich gerüstet für Diesel-Musterverfahren gegen VW

Knapp zwei Wochen vor Verhandlungsbeginn im Diesel-Musterfeststellungsverfahren gegen den Volkswagen-Konzern hat sich Deutschlands oberster Verbraucherschützer zuversichtlich gezeigt, die Ansprüche betroffener Autobesitzer durchsetzen zu können.
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Auto beim Abgastest.Foto: Patrick Pleul/Symbolbild/dpa
Epoch Times17. September 2019

Knapp zwei Wochen vor Verhandlungsbeginn im Diesel-Musterfeststellungsverfahren gegen den Volkswagen-Konzern hat sich Deutschlands oberster Verbraucherschützer zuversichtlich gezeigt, die Ansprüche betroffener Autobesitzer durchsetzen zu können. „Wir sind natürlich überzeugt, dass wir letztendlich für die Verbraucherinnen und Verbraucher gewinnen werden“, sagte der Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), Klaus Müller am Dienstag in Berlin. Wichtig sei zudem, „dass das Geld möglichst schnell fließt“.

„Darum haben wir klar gesagt: Wenn VW einem Urteil zuvor kommen möchte und mit uns in Vergleichsverhandlungen eintreten will, dann sind wir dafür offen“, sagte Müller. Ein Vergleich sei allerdings „kein Selbstzweck“. Da der vzbv davon überzeugt sei, „eine starke juristische Position“ zu haben, werde Volkswagen eine „signifikante Summe“ zahlen müssen.

Am 30. September beginnt vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Braunschweig das Musterfeststellungsverfahren gegen Volkswagen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen, die im September 2015 den Dieselskandal auslösten. Damals gab der Konzern zu, weltweit in Millionen Fahrzeugen seiner Marken eine illegale Software eingebaut zu haben, die den Ausstoß von Stickoxiden nur auf dem Prüfstand sinken ließ, nicht aber im täglichen Straßenverkehr.

VZBV und ADAC sind Klageführer

Mit der Musterfeststellungsklage will der vzbv gemeinsam mit dem ADAC feststellen lassen, dass VW seine Kunden mit Motoren des Typs EA 189 „vorsätzlich und sittenwidrig“ schädigte. Klageberechtigt sind bei der erst im vergangenen November eingeführten neuen Klageform nur Verbände. Die Verbraucher, die sich der Klage bereits angeschlossen haben oder sich bis zum 29. September im entsprechenden Register beim Bundesamt für Justiz noch eintragen wollen, müssen ihre Ansprüche aber auch nach dem Musterfeststellungsverfahren weiter individuell vor Gericht durchsetzen.

Dann können sie sich allerdings auf die im Musterverfahren getroffenen Feststellungsziele berufen – im Fall von VW aus Sicht der Verbraucherschützer möglichst, dass der Autobauer „betrogen“ hat. Die anschließende Individualklage wäre in diesem Fall dann vergleichbar mit einem „Elfmeter ohne Torwart“, sagte Müller.

Es sei allerdings ein „Webfehler“ der Musterfeststellungsklage, „dass wir nicht in einem Atemzug den Betrugsfall klären und Entschädigung durchsetzen können“, beklagte der vzbv-Chef.

Zugleich wies Müller darauf hin, dass das Urteil im Musterfestellungsverfahren „im Guten wie im Schlechten“ gelte: Im Erfolgsfall könnten Verbraucher profitieren; sollten die Verbraucherschützer allerdings mit der Klage scheitern, wäre eine Individualklage nachher nicht mehr möglich.

Musterfeststellungsklage berücksichtigt nicht rechtsschutzversicherte oder finanzschwache Verbraucher

Aus Sicht des vzbv richtet sich die Musterfeststellungsklage vor allem an diejenigen Verbraucher, die beispielsweise nicht rechtsschutzversichert sind oder sich die teils „erheblichen Prozessprovisionen“ von Rechtsdienstleistern, die ebenfalls gegen VW klagen, sparen wollen.

Wir sehen in den Alternativangeboten von Rechtsanwaltskanzleien und Prozessfinanzierern keine Konkurrenz“, sagte Jutta Gurkmann, vzbv-Expertin für Verbraucherpolitik. „Wir haben immer betont, dass die Musterfeststellungsklage für die Verbraucher eine Chance zur Rechtsdurchsetzung ist, die eine eigene Klage nicht finanzieren können oder wollen.“

Juristisch fühlt sich der vzbv für das Verfahren in Braunschweig gestärkt: Es sei zu beobachten, „dass inzwischen immer mehr Entscheidungen von Oberlandesgerichten zu Gunsten der Verbraucher fallen“, sagte Müller. Zudem habe der Bundesgerichtshof (BGH), der sich im Anschluss an die Braunschweiger Verhandlung mit einer Revision befassen müsste, einen sogenannten Vorlagenbeschluss mit einer „klaren, verbraucherfreundlichen Rechtsauffassung“ veröffentlicht.

VW: Kunden haben keinen Schaden erlitten

Volkswagen hatte am Montag ebenfalls Zuversicht demonstriert und bekräftigt, dass aus Unternehmenssicht die Kunden keinen Schaden erlitten hätten, „da alle Fahrzeuge im Verkehr genutzt werden können und sicher sind“. Ein Vergleich sei „kaum vorstellbar“. (afp)



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