Sind Überschwemmungen mitversichert?

Ein Gebäude, dass von Versicherern in der Gefährdungsklasse 4 eingestuft wurde, ist kaum versicherbar. Die Starkregenzonen der Versicherer bremsen ebenfalls das „jeder soll sich gegen Elementarschäden versichern“. Um die Schäden zu minimieren sollte das Bauen in diesen Regionen nicht erlaubt sein.
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Ein Radfahrer blickt auf einen Trümmerhaufen, nachdem starker Regen und Überschwemmungen in Hagen, Westdeutschland, am 15. Juli 2021 große Schäden verursacht haben.Foto: INA FASSBENDER/AFP via Getty Images
Von 27. Juli 2021

Viele Städte und Gemeinden in Deutschland, Österreich, Tschechien, der Schweiz und Belgien stehen aktuell unter Wasser. Die von einigen Politikern zugesicherte Hilfe lässt viele Betroffene de facto im Regen stehen. Erfahrungsgemäß sind viele Deutsche nur unzureichend gegen solche Katastrophen versichert.

Versicherungsschutz gegen Überschwemmungsschäden wird meist im Rahmen der erweiterten Elementarschaden- oder Naturgefahrenversicherung geboten. Diese kann optional zu einer Hausrat- und / oder Wohngebäudeversicherung für Privatpersonen oder zu einer Gebäude- oder Inhaltsversicherung bei Gewerbetreibenden abgeschlossen werden.

Eine (Wohn-)Gebäudeversicherung bietet Versicherungsschutz für ein konkret benanntes Gebäude einschließlich mitversicherter Garagen, Carports, Nebengebäude, Grundstücksbestandteile sowie Gebäudezubehör.

Die Hausrat- oder Inhaltsversicherung hingegen entschädigt für Schäden am Inventar, zum Beispiel bei Möbeln, Bekleidung, Geschirr, Büchern, Spielsachen, aber auch Haustieren oder in Garagen gelagertem Kfz-Zubehör.

Schäden durch Sturm und Hagel meist mitversichert

In den meisten deutschen Hausrat-, Inhalts- und Gebäudeversicherungen sind Schäden durch Sturm meist nur ab Windstärke 8 automatisch mitversichert. Die darüber hinaus versicherbaren erweiterten Naturgefahren beinhalten meist Überschwemmungen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung / Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen sowie Vulkanausbruch.

Versicherungsschutz gegen diese Gefahren besteht nur, wenn diese gemäß der Definition des Versicherers eintreten. Bei Überschwemmungsschäden muss in der Regel der „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“ überflutet worden sein.

Immer dann, wenn die Definition einer versicherten Elementargefahr nicht erfüllt wird, lohnt sich ein Blick in die Bedingungen einer möglicherweise vorhandenen Allgefahrendeckung. Für diese gilt grundsätzlich: jede Gefahr, die nicht ausgeschlossen ist, ist mitversichert.

Solche Tarife sind als Allgefahren- oder AllRisk-Deckungen bekannt und werden von Versicherern und Assekuradeuren wie Die Bayerische, ConceptIF, Domcura, Hiscox, InterRisk, Konzept & Marketing, Rhion.digital oder VHV.

Üblicherweise nicht versicherbar sind insbesondere Schäden durch Sturmflut sowie unmittelbar durch Grundwasser.

Gefährdungsklassen: An Flüssen meist unversicherbar

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV hat rund 22,1 Millionen Adressen erfasst. Rund 98.000 davon (0,4 Prozent) sind in der höchsten Gefährdungsklasse, der GK 4, eingeordnet.

Wer dieser Kategorie angehört ist, ist in der Regel nicht gegen erweiterte Naturgefahren versicherbar.

Teilweise betrifft das auch Objekte, Häuser und Wohnungen in der Kategorie 3, in der 237.000 Adressen (rund 1,1 Prozent) eingeordnet sind. Besitzer, die der Gefährdungsklasse 2 (1,3 Millionen oder 6,1 Prozent) beziehungsweise in der niedrigsten Klasse 1 (20,4 Millionen, 92,4 Prozent) eingeordnet wurden, können sich meist problemlos versichern lassen.

Wenn sich Gebäude noch im Bau befinden, fehlt es üblicherweise an Versicherungsschutz sowohl für Sturm / Hagel als auch für erweiterte Elementargefahren. Für solche Objekte besteht meist nur eine Feuerrohbauversicherung.

Wenn also Politiker darauf hinweisen, dass ja jeder durch eine geeignete Versicherung vorsorgen könnte, geht dies doch mitunter ein wenig an der Praxis vorbei.

Ein Gebäude, dass von Versicherern in der Gefährdungsklasse 4 eingestuft wurde, ist kaum versicherbar. Die Starkregenzonen der Versicherer bremsen ebenfalls das „jeder soll sich gegen Elementarschäden versichern“.

Das Bauen an diesen Stellen verbieten

Um die Schäden zu minimieren sollte das Bauen in diesen Regionen nicht erlaubt sein.

Im Einzelfall lässt sich zumindest der Hausrat in solchen Regionen versichern, für Gebäude wäre aber – falls überhaupt – mit einem Selbstbehalt von vielen tausend Euro zu rechnen.

Der GDV führte unmittelbar vor der aktuellen Hochwasserkatastrophe Starkregenzonen in das bisherige Zonierungssystem ein. Je nach Gefährdungslage unterscheidet der Verband zwischen den Starkregenzonen SGK 1, 2 und 3. Dabei umfasst die dritte Zone alle Gebäude, die in Tälern oder in der Nähe eines Bachs liegen.

Wer aufgrund seiner Lage keinem Überschwemmungsrisiko durch Flüsse, Bäche oder brechende Staudämme und Deiche ausgesetzt ist, sollte zumindest darüber nachdenken, zukünftig das Starkregenrisiko abzusichern.

Nicht jede Überschwemmung ist wirklich eine Überschwemmung

Ein Beispiel: Aufgrund eines Sturms, einhergehend mit starkem Regen, sammelte sich Regenwasser, das sich im Garten gesammelt hatte, im Eingangsbereich der Hintertür und wurde anschließend unter die geschlossene Tür ins Haus des Versicherungsnehmers durchgedrückt.

Im Rahmen der Schadenbesichtigung stellte sich heraus, dass Regenwasser an der Hauswand heruntergelaufen war und sich in den Rabatten am Garten gesammelt hatte und dann in den Hintereingangsbereich lief. Es entstanden Schäden an versichertem Hausrat in Höhe von 2.500 Euro.

Eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen lag nicht vor. Auch wenn eine Überschwemmung des Grund und Bodens (der Rasenfläche) vorgelegen hätte, wäre diese nicht ursächlich für den Schaden gewesen, denn die Rasenfläche war nicht abschüssig in Richtung des Hintereingangs, sondern in Richtung der Grundstücksgrenze.

Eine klassische Hausratversicherung mit erweiterter Elementarschadendeckung war und wäre in diesem und wäre in ähnlichen Beispielen nutzlos gewesen. Versicherungsschutz im obigen Beispiel bestünde hingegen über die meisten Tarife, die auch unbenannte Gefahren einschließen- über Allgefahren- oder AllRisk-Deckungen.

In der Praxis kann eine Mitversicherung auch unbenannter Gefahren auch in vielen anderen Fällen von Vorteil sein, da es etwa bei Schäden durch Erdbeben nicht immer eindeutig zu beweisen ist, ob es sich um ein im Rahmen der erweiterten Elementargefahren versichertes natürliches oder ein nichtnatürliches, von Menschen mitverschuldetes Erdbeben gehandelt hat.

Politische Entscheidungen nötig

Die Rufe nach einer verpflichtenden Mitversicherung von Überschwemmungsschäden werden auch 2021 wieder laut – ein „Ritual“, das sich alle Jahre wiederholt. Politisch angezeigt wäre es, zunächst alle Vermittler und Vergleichsportale dazu zu verpflichten, erweiterte Naturfahren (falls versicherbar) pauschal anzubieten und ggf. ein „opt-out“ anzubieten.

Wer diese dann aktiv abwählt, darf sich nicht wundern, wenn er im Schadensfall leer ausgeht.

Das Bauen in Regionen, die bei Baubeantragung in der Starkregenzone SGK  3 bzw. der Gefährdungsklasse 4 gemäß GDV erfolgt, sollte nur erlaubt werden, wenn der Nachweis eines entsprechenden Versicherungsschutzes vor Baubeginn für den Zeitpunkt der Fertigstellung des Objektes tatsächlich schriftlich zugesichert wurde.

Wessen Objekt nach Fertigstellung in eine solche Zone oder Klasse fällt und wer nachweislich keinen bezahlbaren Versicherungsschutz erlangen kann, sollte vom Staat ein Angebot mit Kontrahierungszwang und einer gesetzlich gedeckelten Höchstprämie erhalten.

Dieses mag dann gerne 10.000 Euro Selbstbehalt beinhalten. Immerhin ließe sich dann noch immer ein von Wasserfluten zerstörtes Gebäude wieder neu aufbauen.

Wer sich auf die vollmundigen Versprechen von Politikern verlässt oder generell davon ausgeht, im Schadenfall seine Schäden durch den Staat ersetzt zu bekommen, wird im Schadenfall oft mit der harten Realität konfrontiert. Besonders bitter ist dies für Personen, die noch dabei sind, ihre Hypothek abzuzahlen und dann vor den Trümmern eines nicht abbezahlten Hauses zu stehen. Wenn dann überhaupt noch ein neuer Kredit aufgenommen werden kann, führt spätestens eine zukünftige Arbeitslosigkeit sehr schnell zur Überschuldung.

Was ist aktuell zu tun?

Versicherer legen meist Wert auf einen Kostenvoranschlag, bevor mit Sanierungsmaßnahmen begonnen wird.

Betroffene sollten ihrer Schadenminderungspflicht nachkommen, was wichtige Notreparaturen einschließt, um Folgeschäden wie einen Einbruch oder das Eindringen von Regenwasser zu verhindern. Auch sollte der Zustand der vom Schaden betroffenen Sachen zwingend durch aussagekräftige Fotos festgehalten werden, bevor mit Sanierungsmaßnahmen begonnen wird.

Wer auf der sicheren Seite sein und gerade bei größeren Schäden auf keinen Kosten sitzenbleiben möchte, sollte sich vom Versicherer einen Besichtigungstermin für die vom Schaden betroffenen Sachen geben lassen oder auf die Schadenfreigabe warten.

Dokumentation und Vermittlertyp für Beratungspflichten bedeutsam

Seit 2008 sind Versicherungsvermittler in Deutschland zu einer Dokumentation von Kundenwünschen zur Bedarfsanalyse und Beratung verpflichtet. Davon ausgenommen sind gewerbliche Großrisiken, nicht jedoch Privatkunden. Nach § 6 VVG gilt:

„(1) 1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. 2Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.“

Diese Dokumentation ist dem Kunden nach § 6 Abs. 2 VVG vor Antragsstellung in Textform zur Verfügung zu stellen, also z. B. per Post oder E-Mail.

Eine fehlende Dokumentation kann für diese daher sehr schnell zu einem Bumerang für den Vermittler, eine versehentlich falsche Dokumentation mitunter auch für den Kunden werden. Immerhin gehört es nach § 1a VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zu den Pflichten von Versicherern und Vermittlern, stets im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu beraten; der Vermittler darf aber auch davon ausgehen, dass der Kunde ihm die wesentlichen Umstände, die sein Risiko betreffen, mitteilt.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Vermittler das zu versichernde Objekt z. B. aufgrund der Entfernung nicht zuvor persönlich in Augenschein nehmen konnte. Das bestmögliche Interesse wird mitunter als „best advice“ (bestmögliche Empfehlung), von anderen als „suitable advice“ (geeignete Empfehlung) gedeutet. Da kein Produkt sowohl preislich als auch leistungsseitig bestmöglich den Interessen eines Versicherungsnehmers entsprechen wird und trotz anfänglicher Vorbehalte dagegen, interpretieren viele Autoren das Gesetz heute so, dass es um einen geeigneten Rat gehen soll.

Für die Praxis hat der jeweilige Vermittlertyp erhebliche Auswirkungen

Versicherungsvertreter und Mehrfachvertreter arbeiten im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer. Sie haben also die Interessen der Anbieter zu vertreten. Insofern sollten Sie im Sinne von § 1a VVG das dort jeweils am besten für den Kunden geeignete Produkt vermitteln.

Da das Gesetz vorschreibt, dass der Bedarf des Kunden zu ermitteln ist, sollte auch dokumentiert sein, ob eine Elementarschadendeckung besteht, ob ein solches Risiko über die zur Verfügung stehenden Gesellschaften / die zur Verfügung stehende Gesellschaft vermittelt werden kann und ob für den Kunden ein Bedarf zur Absicherung entsprechender Risiken besteht. Bei der Beratungspflicht hat der Vermittler stets zu berücksichtigen, welche individuellen Vorkenntnisse der Versicherungsnehmer besitzt und in welcher Situation er sich bei Vertragsabschluss befindet.

Anschließend hat der Vermittler dem Kunden schriftlich zu dokumentieren, welche Empfehlung er dem Kunden auf Grundlage seines ermittelten Bedarfs ausspricht und ob der Kunde dieser Empfehlung folgt oder nicht.

Die zweite große Gruppe von Versicherungsvermittlern sind Versicherungsmakler. Im Unterschied zu den Versicherungsvertretern arbeiten diese im Auftrag des jeweiligen Kunden. Für sie gelten im Grunde dieselben Bedarfsermittlungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Allerdings müssen sie ihren Rat auf eine hinreichend große Zahl von am Markt angebotenen Tarifen stützen.

Wenn also ein Makler meist mit immer denselben zwei oder drei Anbietern zusammenarbeiten sollte, diese aber kein geeignetes Angebot abgeben sollten, steht der Makler in der Pflicht, weitere Unternehmen daraufhin zu untersuchen, ob sie für den Kunden den geeigneten Schutz anbieten können und wollen.

Dabei legen Gerichte sehr strenge Maßstäbe an die Aufklärungspflichten von Versicherungsmaklern. So gibt es Anbieter, die zwar mit dem Einschluss einer (optionalen) Elementarschadenversicherung werben, deren Schutz aber nur Schäden bis z. B. 50.000 Euro abdeckt. Das dürfte kaum ausreichend sein, um einen hochwertigen Hausrat, geschweige denn ein ganzes Haus abzusichern.

Auch Vergleichsanbieter können Maklerpflichten unterliegen

Viele Versicherungsverträge werden über Vergleichsportale abgeschlossen. Es kann sich also lohnen, den konkreten Vermittlertyp zu überprüfen. So agiert etwa der Branchenprimus Check24 als Versicherungsmakler. Damit treffen das Portal die gleichen Aufklärungspflichten wie einen stationären Makler.

Es ist zumindest fraglich, ob es für eine Bedarfsermittlung reicht, einfach nur ankreuzen zu lassen, ob ein konkreter Kunde die entsprechende Leistung wünscht oder nicht.  Nur weil ein Kunde dies angibt, befreit dies den Vermittler nicht von seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem einzelnen Kunden.

ein Vermittler nicht nachweisen, dass er einem Kunden zum Abschluss einer erweiterten Elementargefahrendeckung geraten hat und stellt sich im Nachgang heraus, dass das entsprechende Risiko versicherbar war, haftet der Vermittler grundsätzlich in vollem Umfang. Dabei ist es wenig ratsam, dem Vermittler eine vorsätzlich falsche Beratung vorzuwerfen: Jeder Vermittler muss gegenüber der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde das Vorhandensein einer Vermögensschadensversicherung in gesetzlich geregelter Höhe nachweisen.

Diese leistet bei grob fahrlässigen Beratungsfehlern, nicht jedoch bei Vorsatz. Ob ein Vermittler den Neubau eines versehentlich nicht versicherten Hauses stets aus eigener Tasche zahlen kann, ist fraglich. Auch sollten Betroffene bei der Wahrheit bleiben. Nicht selten sind sie in der Praxis Diejenigen, die entgegen des Rates ihrer Vermittler auf eine Absicherung verzichtet haben – oft, um etwas Geld zu sparen. Vermittler sollten also stets im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln, Kunden hingegen fair zu ihren Vermittlern sein.

Mitunter unterschreiben Kunden einen Beratungs- und Dokumentationsverzicht im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG. Gerade bei Versicherungsmaklern gilt es als strittig, ob dies überhaupt zulässig ist. Es kann also durchaus sein, dass eine vermeintlich nicht erforderliche Aufklärung Schadenersatzpflichten zulasten des Vermittlers nach sich ziehen kann. In jedem Fall muss ein solcher Verzicht zwingend den Hinweis beinhalten, dass ein solcher Verzicht nachteilig für den Kunden sein kann.

Pflichtversicherung für den Staat offenbar unerwünscht

Während die Politik wieder einmal über eine verpflichtende Elementarschadendeckung diskutiert, plane, so die Berliner „B.Z.“, der „Finanzsenator Matthias Kollatz (63, SPD) die Feuerversicherungs-Pflicht für rund 4800 landeseigene Gebäude ersatzlos [zu] streichen   – also für Schulen, Rathäuser, Gerichte, Behörden, Gefängnisse, Finanzämter, Kulturtempel, Polizei- und Feuerwehrwachen.“

Damit wolle man Geld sparen. Hier stellt sich die Frage, ob für Großschäden entsprechende Rücklagen gebildet werden. Nur, weil in den Jahren 2012 bis 2016 die Versicherungsaufwendungen deutlich über den Versicherungsleistungen lagen, bedeutet dies noch nicht, dass es auch einmal anders kommen kann.

In jedem Fall sollte dem Staat daran gelegen sein, im Katastrophenfall jede Hilfe anzunehmen, auch wenn diese politisch nicht gewollt sein mag – wie aktuell etwa von Mitgliedern der Querdenkenbewegung, der Partei „dieBasis“ oder Mitgliedern der Bewegung „Eltern stehen auf“. Für die Menschen vor Ort in den vom Hochwasser zerstörten Gegenden in Deutschland haben alle diese und viele andere Gruppierungen, zahlreiche Bauern und andere freiwillige Helfer bislang wertvolle Pionierarbeit geleistet. So übernahm der von Dr. Bodo Schiffmann organisierten Moneypools unter anderem die Kosten für 300 dringend benötigte Toiletten von Toi Toi Dixi.

So wurde zwar vielfältig über eine Rede der Bundeskanzlerin Angela Merkel in der Gemeinde Schuld berichtet, in der sie die aktuelle Flutkatastrophe dem Klimawandel zuschrieb, weniger erwähnenswert schien es jedoch, die Worte des Ortsbürgermeisters von Schuld, Herrn Helmut Lussi, zu erwähnen.

Er sagte in der selben Veranstaltung: „Wir haben in der Chronik der Gemeinde Schuld mal nachgesehen: Das erste Hochwasser war so um 1790. Ich glaub da gab’s noch kein Klimawandel oder nicht in den Dimensionen. Das zweite Hochwasser war jetzt 1910. Das dritte, das unendliche Dimensionen überschritten hat, war jetzt 2021. Also ich glaube, uns hätte kein Hochwasserschutz geholfen, weil man kann so was gar nicht berechnen, wie bei solchen Wassermassen sich die Ahr verhält, das ist schier unmöglich.“

Unverständlich ist es auch, weshalb offenbar anstelle schneller Hilfe durch offizielle Stellen ein Impfbus in das Ahrtal geschickt wurde. Trinkwasser, Sanitäranlagen und eine schnelle Entsorgung von Trümmern würden vermutlich eine deutlich bessere Prävention gegen den Ausbruch von Krankheiten bedeuten als umstrittene Corona-Tests oder nur bedingt zugelassene experimentelle Impfstoffe von BioNTech sowie Johnson & Johnson. Versicherungsschutz kann helfen den Verlust von Sachwerten auszugleichen, tote Menschen aber nicht wieder lebendig machen.

Stephan Witte ist Versicherungsexperte und Fachjournalist in diesem Bereich.

Dieser Artikel erschien zuerst in der Epoch Times Wochenzeitung, Ausgabe KW29



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