Kein grenzenloser Markenschutz für Adidas in EU: Niederlage im Markenstreit um „Drei Streifen“

Der Schutz der Drei-Streifen-Marke Adidas hat in der Europäischen Union Grenzen. Das Gericht der EU bestätigte die Nichtigkeit einer allein aus den drei Streifen bestehenden Unionsmarke und wies eine Klage des Sportartikelherstellers ab.
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Foto: Daniel Karmann/Archiv/dpa
Epoch Times19. Juni 2019

Der Schutz der Drei-Streifen-Marke Adidas hat in der Europäischen Union Grenzen. Das Gericht der EU bestätigte am Mittwoch in Luxemburg die Nichtigkeit einer allein aus den drei Streifen bestehenden Unionsmarke und wies eine Klage des Sportartikelherstellers gegen das Europäische Markenamt Euipo zurück. Es fehle an Unterscheidungskraft, entschieden die Richter. Adidas zeigte sich enttäuscht von dem Urteil. (Az. T-307/17)

Laut der Anmeldung von Adidas im Jahr 2014 besteht die Bildmarke aus „drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite“, die in „beliebiger Richtung“ auf den Produkten angebracht sind. Das Euipo unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Marken. Dazu gehören zum Beispiel reine Wortmarken aus Buchstaben oder Bildmarken, die allein aus Bildelementen bestehen können. Eine eingetragene Bildmarke ist etwa das schwarz-weiße Adidas-Logo aus drei Blättern und drei Streifen.

Adidas lässt Berufung beim EuGh offen

Im Jahr 2016 erklärte das Euipo nach einem Antrag des belgischen Unternehmens Shoe Branding Europe die nur aus den drei Streifen bestehende Bildmarke für nichtig. Das Markenamt begründete dies damit, dass es der Marke an Unterscheidungskraft fehle. Diese setzt voraus, dass Produkte eines Unternehmens dadurch von denen anderer unterschieden werden. Das EU-Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde.

Adidas ließ offen, ob es gegen das Urteil Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof einlegen wird. Die Entscheidung werde nun zunächst eingehend analysiert, erklärte das Unternehmen.

Der Sportartikelhersteller verwies zudem auf den weiterhin bestehenden Markenrechtsschutz: Die Entscheidung beschränke sich auf eine „spezifische Ausführung“ der Drei-Streifen-Marke und habe keinen Einfluss auf den ansonsten breiten markenrechtlichen Schutz. Es sei durch das Urteil nur die Auffassung bestätigt worden, dass in Europa „nicht für alle Positionen und Richtungen“ der Marke ein Schutz gewährt werden könne. (afp)



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