Staatsrechtler hält NetzDG für verfassungsgemäß
Der Staatsrechtler Joachim Wieland hält die verfassungsrechtlichen Vorbehalte gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) für unbegründet.
„Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass von Portalbetreibern gesetzlich verlangt wird, offensichtlich strafbare Inhalte binnen 24 Stunden zu löschen“, sagte der Professor an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer dem „Handelsblatt“. In der Anfangsphase der Gesetzesanwendung werde es vermutlich Fehleinschätzungen geben, „aber dass die Hürde der Offensichtlichkeit hoch ist, werden die Portalbetreiber auch bald aufgrund ihrer Erfahrungen feststellen“.
Dagegen wäre der Schaden für den Rechtsstaat und das Vertrauen in den Rechtsstaat in der Bevölkerung nach Einschätzung Wielands „wesentlich höher“, wenn offensichtlich strafbare Inhalte unbeanstandet im Netz zugänglich blieben.
Selbstverständlich sei eine „sachgerechte“ Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden auch für die Verfolgung von Straftaten im Netz erforderlich, fügte der Jurist hinzu. Das allein reiche aber nicht aus, weswegen auch das NetzDG nötig sei. „Natürlich kann die Erfahrung in den kommenden Monaten lehren, dass bestimmte Modifikationen des Gesetzes sinnvoll sein könnten“, so Wieland weiter. „Der Gesetzgeber hat hier Neuland betreten und muss auch erst Erfahrungen sammeln.“
Die Bürgerrechtsorganisation Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) fordert dagegen, das NetzDG teilweise aufzuheben. „Das NetzDG sollte mit Ausnahme des Paragrafen 5 außer Kraft Gesetz werden“, sagte der GFF-Vorsitzende Ulf Buermeyer dem „Handelsblatt“. Er bezog sich dabei auf einen Passus im Gesetz, wonach die Plattformbetreiber für den Umgang mit den deutschen Behörden und Gerichten einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen müssen.
„Die verbesserten Pflichten der Netzwerke zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sollten unbedingt in Kraft bleiben und Verstöße hiergegen konsequent geahndet werden“, sagte Buermeyer. Rechtswidrige Beiträge sollten derweil durch die Strafverfolgungsbehörden konsequent geahndet werden. „Sollte dies sich mittelfristig – etwa nach zwei Jahren als nicht ausreichend erweisen, müsste neu nachgedacht werden“, fügte Buermeyer, der auch Richter am Landgericht Berlin ist, hinzu. (dts)
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