Diesel-Affäre: Sammelklage gegen Audi in Ingolstadt abgewiesen
Eine der größten Sammelklagen im VW-Dieselskandal ist am Freitag vom Landgericht Ingolstadt abgewiesen worden.
Der Rechtsdienstleister Myright hatte sich die Schadenersatzforderungen von 2800 Audi-Käufern abtreten lassen und die VW-Tochter auf 77 Millionen Euro verklagt. Das Gericht erklärte die Abtretung aber für nichtig, weil der Vertrag die Käufer unzumutbar benachteilige. (Az: 41 O 1745/18).
Sollte einer der Käufer einen Vergleich widerrufen, wäre für ihn die gesamte Rechtsverfolgung nicht mehr kostenfrei, erklärte das Gericht. Daraus folge „sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin“.
Myright werde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, aber „höchstwahrscheinlich Berufung“ einlegen, sagte ein Sprecher. Volkswagen und Audi sehen sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass eine von außergerichtlichen Inkassodienstleistern angebotene und von externen Prozessfinanzieren finanzierte Sammelklage in dieser Form unzulässig sei.
Myright ist eine Marke des Inkassodienstleisters Financialright und bezeichnet sich selbst als „Erfinder der VW-Sammelklage im Abgasskandal“. Die größten Klagen reichte das Unternehmen in Braunschweig und Ingolstadt ein; daneben sind noch rund 1500 weitere Klagen anhängig, wie ein Sprecher sagte.
Im Prozess in Ingolstadt ging es um Autos der Marke Audi, in die VW-Vierzylinder-Dieselmotoren vom Typ EA189 mit Schummelsoftware eingebaut waren. Damit wurde die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand voll aktiviert – auf der Straße aber stießen die Motoren mehr Stickoxid aus als erlaubt.
Myright wirbt damit, die Abtretung der Forderungen erspare den Autokäufern alle Prozessrisiken und Kosten. Dafür behält das Unternehmen im Erfolgsfall 35 Prozent der erstrittenen Gelder. Audi sollte den Kaufpreis plus Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
Das Landgericht Ingolstadt erklärte, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom November sei „die klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie der Klägerin grundsätzlich zulässig“.
Aber im vorliegenden Fall seien „bereits die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig, da sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt“ seien.
Gegen den Volkswagen-Konzern sind derzeit noch rund 60.000 Einzelklagen anhängig, wie ein Audi-Sprecher sagte. Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai (Az. VI ZR 252/19) habe Klarheit für den Großteil der anhängigen Fälle geschaffen. Darin hatte der BGH in letzter Instanz festgestellt, dass klagende Käufer ihr Auto zurückgeben und das Geld dafür einfordern können. Auf den Kaufpreis müssen sie sich aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. „Volkswagen ist weiterhin bestrebt, die rund 50 000 mit dem Grundsatzurteil vergleichbaren Verfahren im Einvernehmen mit den Klägern zeitnah zu beenden“, sagte der Audi-Sprecher. (dpa/sua)
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