Nicht ganz gefülltes Waschgel: BGH schützt Verbraucher besser vor Mogelpackungen

Eine Verpackung muss zu mehr als zwei Dritteln gefüllt sein. Sonst ist es irreführend und unzulässig. Der Bundesgerichtshof will keine „Mogelpackungen“ bei Produkten.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurde über das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gegen einen ehemaligen Jugend-Fußballtrainer verhandelt.
Vor dem Bundesgerichtshof wurde über Unlautere Werbung verhandelt.Foto: Uli Deck/dpa
Epoch Times29. Mai 2024

Der Bundesgerichtshof (BGH) schützt Verbraucher besser gegen „Mogelpackungen“ bei Produkten. Ist die Verpackung gerade mal zu zwei Dritteln gefüllt, ist dies irreführend und daher unzulässig, stellten die Karlsruher Richter in einem am Mittwoch verkündeten Urteil zu einer Tube Herrenwaschgel von L’Oréal klar. (Az. I ZR 43/23)

Die Kunststofftube mit 100 Millilitern Waschgel war in der Onlinewerbung von L’Oréal auf dem Deckel stehend abgebildet. Der so untere Teil ist transparent und daher der orangefarbene Inhalt sichtbar. Im oberen Teil bis zum Falz ist die Tube silbern eingefärbt und der Inhalt daher nicht sichtbar.

Unlautere Werbung

Mit ihrer Klage gegen den Hersteller rügte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die Werbung suggeriere eine auch im undurchsichtigen Teil bis oben gefüllte Tube. Das treffe aber nicht zu. Daher sei die Werbung unlauter und zu unterlassen.

Der BGH gab der Klage statt, ging in der Begründung aber noch darüber hinaus. Er entschied, „dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht (‚Mogelpackung‘), wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist“.

Darin liege eine „spürbare Interessenbeeinträchtigung“ der Verbraucher, weil die Verpackung „in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht“.

Ausnahmen aus technischen Gründen sind nach dem Karlsruher Urteil zulässig, zudem auch dann, wenn die Verpackung die tatsächliche Füllmenge erkennen lässt. Beides sei hier aber nicht der Fall. Mit der Verpackung selbst sei daher auch die Werbung dafür wettbewerbswidrig, urteilte der BGH. Auf Art und Medium der Werbung komme es dabei nicht an. (afp/red)



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion