„Veganes Gulasch“ darf Namen behalten
Die Deutsche Lebensmittelbuchkommission (DLMBK) hat nach langem Ringen die Leitsätze für vegane und vegetarische Fleischersatzprodukte überarbeitet. Bezeichnungen wie „Veganes Gulasch“ oder „Vegetarisches Geschnetzeltes“ sollen auch weiterhin üblich sein, wie Britta Schautz von der Verbraucherzentrale Berlin am Freitag der Nachrichtenagentur AFP sagte.
Die Kommission, in der Schautz selbst Mitglied ist, habe sich am Donnerstag geeinigt. Das bestätigte auch der Lebensmittelverband.
Jetzt müssen die neuen Leitsätze noch vom Bundesernährungs- und vom Bundeswirtschaftsministerium geprüft und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Zuerst hatte die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet.
Gegenwärtige Leitsätze aus dem Jahr 2018
Die bestehenden Leitsätze für vegane und vegetarische Ersatzprodukte stammen aus dem Jahr 2018. Bereits 2022 wollte die zuständige Deutsche Lebensmittelbuchkommission überarbeitete Leitsätze für die Bezeichnungen verabschieden – das scheiterte jedoch.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte daher erst kürzlich die Reform angemahnt. „Mittlerweile haben wir eine völlig andere Marktsituation. Die Qualität der veganen und vegetarischen Ersatzprodukte hat sich deutlich verbessert. Oft ähneln sie dem tierischen Original“, erklärte der Verband.
Bezeichnungen sollten klar und verständlich sein, forderte der vzbv. Beispiel: „Veganes Seitan-Schnitzel“ statt „Vegane panierte Stücke auf Seitanbasis, Typ Schnitzel“.
Leitsätze sollten verständlicher und konkreter werden
Auch der Lebensmittelverband betonte, Ziel der Überarbeitung sei es gewesen, die Leitsätze verständlicher, handhabbar und konkreter zu fassen, um damit der Praxis und auch dem Produktsortiment im Bereich vegan/vegetarisch gerecht zu werden.
„Aber: Weder wurde mit der Novelle der Anwendungsbereich noch das Konzept der abgestuften, ähnlichkeitsabhängigen Bezeichnungsmöglichkeiten relevant geändert.“
Schautz sagte AFP, wichtig sei, dass ein Produkt weiterhin klar als „vegan“ oder „vegetarisch“ gekennzeichnet werde und das Produkt „sensorisch ähnlich“ zum tierischen Original sei. Die Ersatzbasis – also etwa Seitan – solle angegeben sein.
Die Leitsätze sind rechtlich nicht bindend. Sie dienen aber Herstellern und Handel als Grundlage für die Produktion und Kennzeichnung sowie der Lebensmittelüberwachung für eine Bewertung von Lebensmitteln, wie der vzbv betonte. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen werden die Leitsätze demnach häufig als Entscheidungshilfe herangezogen. (afp)
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