Gaststätten: Nach 12 Monaten Corona auch die Betriebserlaubnis weg?
Für Irritationen vor allem im Gastgewerbe hat ein Rundschreiben der Stadtverwaltung von Bad Waldsee (Baden-Württemberg) an die 75 lokalen Gaststättenbetriebe gesorgt. Wie „RTL“ berichtete, wurde darin auf die Bestimmung des Paragrafen 8 des Gaststättengesetzes hingewiesen, in dem es um das Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen Nichtausübung geht.
Wörtlich heißt es in dem Gesetz: „Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.“
Corona kein „wichtiger Grund“?
Zumindest nach der Rechtsauffassung des Wirtschaftsministeriums von Baden-Württemberg sei es kein wichtiger Grund, dass eine Vielzahl an Gaststätten und Restaurants durch Corona-Restriktionen ihren Betrieb gar nicht ausüben hätten können, ohne gegen Pandemie-Vorschriften zu verstoßen.
Das Wirtschaftsministerium in Bayern sieht die Sache anders: Dort bestätigte man dem Berufsverband Dehoga, dass die Corona-Maßnahmen sehr wohl einen wichtigen Grund im Sinne des § 8 Satz 2 GastG darstellten. Immerhin habe es sich bei den Corona-Maßnahmen um „hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden des Betroffenen“ gehandelt.
Die Landeshauptstadt München wird „aus Kulanzgründen kein Erlöschen der Gaststättenerlaubnis unterstellen; diese gilt automatisch fort“. Gaststättenbetreiber „müssen daher nur aktiv werden, wenn im Einzelfall explizit eine schriftliche Bestätigung über die Verlängerung der Jahresfrist gewünscht bzw. benötigt wird. Ein entsprechender Antrag kann bei der jeweils zuständigen Bezirksinspektion gestellt werden.“
Landes- oder Bundesgesetz?
Seit dem Jahr 2006 haben die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz im Gaststättenrecht. Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und das Saarland haben die Möglichkeit genutzt und eigene Gesetze und Überwachungsregeln erlassen.
Sofern ein Bundesland kein eigenes Gaststättenrecht erlässt, gilt das Bundesgesetz. Doch ob Landesrecht oder Bundesrecht – inhaltlich ändert sich wenig an der Gestaltung.
Gaststätten betroffen, wenn sie nicht wieder geöffnet hatten
Wie viele Gaststättenbetriebe Gefahr laufen, ihre Betriebserlaubnis aufgrund dieser Bestimmung einzubüßen, ist offen. Eine Vielzahl an Speisegaststätten hat sich selbst aus dem Anwendungsbereich der Gesetzesbestimmung herausgenommen, indem die Betreffenden Abhol- oder Bringdienste eingerichtet hatten. Dies sollte dem Erfordernis des Beginns oder der Ausübung der Gaststätten-Betriebsberechtigung genügen.
Demgegenüber stehen vor allem Betreiber von Discotheken oder Clubs vor deutlich größeren Unsicherheiten: Sie mussten ihre Betriebe zum Teil bereits seit dem ersten Lockdown im Frühjahr des Vorjahres geschlossen halten.
Ähnliches gilt für Gaststättenbetriebe in Freizeitparks, mobilen Einrichtungen, wie sie etwa auf Volksfesten oder am Rande von Veranstaltungen zu finden sind, oder Gaststätten, die trotz der theoretischen Möglichkeit nicht wieder geöffnet hatten, etwa weil sich die Einrichtung eines Abhol- oder Bringdienstes nicht gelohnt hätte.
In einigen Fällen stand ein Verlust der Betriebserlaubnis bereits zum Dienstag (16.3.) im Raum – an dem der erste Lockdown in Kraft trat.
Antrag sollte in jedem Fall gestellt werden
Als Anlass zum Ärgernis wollte die Stadtverwaltung in Bad Waldsee ihr Informationsschreiben nicht verstanden wissen. Zumal dieses auch mit dem Hinweis auf die Möglichkeit verbunden gewesen sei, formlos mittels Telefon oder E-Mail eine Rückmeldung bezüglich des Weiterbetriebs zu geben. Auch die Dehoga hat ihre Mitglieder mittels Rundschreiben informiert.
In Baden-Württemberg hat der Verband sogar einen Musterantrag auf seine Website gesetzt. Dort wird auch noch einmal erläutert, welche Betriebe sich mit der Behörde in Verbindung setzen sollten. Rein rechtlich komme es, so die Dehoga Baden-Württemberg, nicht darauf an, ob die Nichtausübung des Betriebs im Verantwortungsbereich des Konzessionsinhabers liege oder nicht.
Neukonzessionierung kostet Geld und Zeit – und es drohen neue Auflagen
Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis stelle den Gaststättenbetreiber vor die Notwendigkeit, einen neuen, mit Zeit und Kosten verbundenen Antrag auf Ausstellung einer Betriebserlaubnis zu stellen. Zudem riskiere der betroffene Unternehmer mögliche Auflagen im Zuge einer Neukonzessionierung, während eine Fortsetzung des regulären Betriebes ihm den Bestandschutz erhalte.
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg sei dieser Forderung nachgekommen und habe eine Fristverlängerung von Amts wegen per Erlass ermöglicht. Ausnahmsweise soll sie nun sogar ohne Antrag und sogar noch nach Ablauf der Jahresfrist von Amts wegen ermöglicht werden.
In Mecklenburg-Vorpommern befindet sich die Dehoga erst im Stadium der Gespräche mit dem dortigen Wirtschaftsministerium. Auch dort hofft man auf eine der Situation angepasste Lösung. Die Dehoga vertritt auch im Nordosten die Auffassung, dass die Corona-Maßnahmen eine Fristverlängerung rechtfertigen. Allerdings sollten Betriebe, welche bereits durchgehend 12 Monate geschlossen sind, umgehend bei der zuständigen Ordnungsbehörde einen entsprechenden Antrag stellen.
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