Fitnessstudio muss während der Schließung nicht bezahlt werden
Kunden eines Fitnessstudios oder Inhaber eines Theaterabonnements müssen die Leistung während der Schließung der Einrichtung nach Angaben von Verbraucherschützern nicht weiter bezahlen.
„Wenn ich die Leistungen wegen einer Schließung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, muss ich für diesen Zeitraum auch nicht bezahlen“, sagte Michael Hummel, Rechtsexperte von der Verbraucherzentrale Sachsen, am Dienstag. Er riet aber zu einer einvernehmliche Lösung: „Sonst können für Rücklastschriften oder Mahnungen Kosten anfallen.“
Die meisten Verträge enthalten für Fälle wie die derzeit von der Regierung angeordnete Schließung keine Regelungen. „Eine Lösung des Problems kann ein zeitweises Ruhen sein, bis die Verbraucher die Leistungen wieder in Anspruch nehmen können“, sagte Hummel weiter.
Für eine außerordentliche Kündigung dürfte eine vorübergehende Schließung wegen Corona in der Regel nicht ausreichen. „Denn schließlich kann man das Fitnessstudio ja wieder nutzen, wenn es wieder geöffnet hat.“
Der Experte regte auch einen dritten Weg an: „Viele Unternehmen befinden sich momentan durch Corona in einer akuten Krise – wenn ich meine Unterstützung zeigen möchte, kann ich natürlich den Dauerauftrag weiterlaufen lassen.“ (afp)
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