Brisantes EZB-Urteil mitten in der Corona-Krise
Mitten in der Corona-Krise urteilt das Bundesverfassungsgericht über die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB). Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe verkündet am Dienstag seine Entscheidung über ein seit Jahren umstrittenes Anleihenkaufprogramm der EZB. Das Urteil wurde schon vor der Corona-Pandemie mit Spannung erwartet – nun bekommt es weitere Brisanz dadurch, dass die EZB sich gerade wieder mit allen Mitteln gegen eine ganz andere Krise stemmt.
In dem Urteil geht es um das bereits im Jahr 2015 in der Finanz- und Schuldenkrise gestartete Programm zum Ankauf von Staatsanleihen von Euroländern – und nicht um das im März angekündigte Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP) im Umfang von 750 Milliarden Euro. Doch die acht Richter des zweiten Senats des Verfassungsgerichts müssen durchaus grundsätzliche Antworten auf die Geldpolitik der Währungshüter geben, die weitreichende Folgen haben können.
Konkret entscheiden die Richter zunächst über das Programm PSPP (Public Sector Purchase Programme), in dessen Rahmen die EZB bis Ende 2018 bereits 2,6 Billionen Euro in die Finanzmärkte pumpte. Im Herbst vergangenen Jahres beschloss die Zentralbank die Wiederaufnahme von Anleihenkäufen für bis zu 20 Milliarden Euro im Monat.
Kritiker werteten das Vorgehen der Währungshüter als indirekte Haushaltsfinanzierung hochverschuldeter Staaten und klagten vor dem Verfassungsgericht. Das höchste deutsche Gericht prüfte deshalb, ob das Programm mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Im Jahr 2017 rief das Verfassungsgericht im Rahmen dieses Verfahrens den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an und machte in seinem Vorlagebeschluss auch seine eigenen Zweifel an dem Programm deutlich. Es sprächen „gewichtige Gründe“ dafür, dass die EZB mit dem Programm unzulässig Staatshaushalte finanziere. Die Verfassungsrichter bezweifelten auch, dass das Vorgehen vom Mandat der EZB für die Währungspolitik gedeckt sei.
Doch der EuGH teilte diese Bedenken nicht und entschied im Dezember 2018, dass das umstrittene Programm das Unionsrecht nicht verletzt. Es gehe nicht über das Mandat der EZB hinaus und verstoße nicht gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung. Die Prüfung der vom Bundesverfassungsgericht vorgelegten Fragen habe nichts ergeben, was die Gültigkeit des Anleihenkaufprogramms beeinträchtigen könnte.
Damit waren die Karlsruher Richter wieder am Zug. Ende Juli 2019 verhandelte der zuständige Zweite Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle erneut an zwei Tagen über die Anleihenkäufe der EZB. Es werde geprüft, ob die EZB mit dem Programm ihre Kompetenzen überschritten habe und ob der „unantastbare Kerngehalt des Grundgesetzes“ angetastet sei, sagte Voßkuhle damals.
Die Richter ließen ungeachtet der EuGH-Entscheidung ihre Skepsis an den Anleihekäufen erkennen. Immer wieder kamen in der mündlichen Verhandlung kritische Fragen von der Richterbank. Die Verfassungsrichter wollten etwa wissen, ob die negativen Auswirkungen des Ankaufprogramms wie eine Nullzins-Phase für Sparer, der Anstieg der Immobilienpreise und Probleme für Renten- und Lebensversicherungen im Verhältnis zu dem Ziel der EZB stünden, die Inflation bei zwei Prozent zu halten.
Zusätzliche Brisanz gewinnt das Verfahren auch durch die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht sich in die offene Konfrontation mit dem Europäischen Gerichtshof begibt. Sollten die Karlsruher Richter sich tatsächlich klar gegen ihre Kollegen in Luxemburg stellen, würden sie damit auch ein neues Kapitel im Ringen zwischen nationalem Verfassungsrecht und Europarecht aufschlagen.
Das Karlsruher EZB-Urteil birgt also viel Konfliktstoff. Eigentlich sollte es bereits am 24. März verkündet werden. Dieser Termin wurde aufgrund der Einschränkungen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus verschoben – am Dienstagmorgen verkündet Gerichtspräsident Voßkuhle nun öffentlich sein erstes Urteil während dieser weltweiten Krise. Es wird damit in jedem Fall eine besondere Urteilsverkündung in der langen und ereignisreichen Geschichte des Karlsruher Gerichts. (afp)
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