Am 1. November endet die Frist für die Steuererklärung

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Die Steuererklärung 2020 steht an.Foto: iStock
Epoch Times16. Oktober 2021

Keine Ausreden mehr: Die Frist für die Steuererklärung 2020 endet am 1. November. Steuerzahler, die sich noch nicht um ihre Steuererklärung gekümmert haben, sollten dies also schnellstmöglich tun – ansonsten droht ein Verspätungszuschlag. Für 2020 gibt es coronabedingt zwar einige Besonderheiten zu beachten, doch die Grundregeln für eine Steuererklärung sind gar nicht so kompliziert.

WARUM ÜBERHAUPT EINE STEUERERKLÄRUNG MACHEN?

Die Steuer, die jeden Monat vom Gehalt abgezogen wird, beruht nur auf einer Schätzung. Sie geht davon aus, dass ein Standardarbeitnehmer das ganze Jahr über zu gleichem Lohn arbeitet und kaum steuerrelevante Ausgaben hat. Mit der Lohnsteuererklärung soll die Arbeits- und Lebenssituation des Steuerzahlers besser berücksichtigt werden. Die meisten Steuerzahler bekommen Geld zurück, weil sie Ausgaben absetzen können – im Durchschnitt sind es 1051 Euro.

WAS KANN ICH ABSETZEN?

Im Prinzip gibt es vier Gruppen von Ausgaben, die steuerrelevant sind: Werbungskosten sind alle beruflich bedingten Ausgaben, darunter die Pendlerpauschale für den Weg zur Arbeit, Fachbücher oder Arbeitscomputer. Die zweite Gruppe sind die sogenannten Sonderausgaben – etwa für Altersvorsorge, Spenden oder die Kirchensteuer und die Kinderbetreuung. Die dritte Gruppe sind außergewöhnliche Belastungen, etwa Ausgaben für Krankheit oder Scheidung. Zuletzt gibt es einen Steuerbonus für Ausgaben für Handwerker oder Haushaltshilfen.

WELCHE BESONDERHEITEN GIBT ES WEGEN DER CORONA-PANDEMIE?

Bei der Steuerlast wird diesmal nicht nur ein separates Arbeitszimmer, sondern etwa auch der Küchentisch berücksichtigt: Das Finanzamt erkennt pro Tag im Homeoffice fünf Euro als Werbungskosten an, maximal 600 Euro im Jahr. Allerdings können viele wegen der Arbeit fernab vom Büro möglicherweise weniger Ausgaben für den Arbeitsweg geltend machen.

Außerdem müssen mehr Menschen eine Steuererklärung machen: Wer beispielsweise über 410 Euro Kurzarbeitergeld oder anderen Lohnersatz erhalten hat, muss das einreichen. Lohnen kann sich bei Paaren anders als sonst, diesmal getrennt abzurechnen, wenn etwa ein Partner eine Abfindung oder Lohnersatz wie Kurzarbeitergeld erhalten hat. Der im Herbst gezahlte Kinderbonus muss angegeben werden und wird mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.

WELCHE DIGITALEN HILFSANGEBOTE GIBT ES?

Grundsätzlich lässt sich die Steuererklärung im Internet erledigen – das Finanzamt stellt dazu nach einer Registrierung kostenlos einen Onlinezugang im Portal „Mein Elster“ zur Verfügung. Daneben gibt es eine Reihe von kostenpflichtigen Computerprogrammen, die bei der Steuererklärung helfen können. Wichtig ist dabei, immer die aktuellste Version der Software zu verwenden – nur so ist sichergestellt, dass alle aktuellen Steuerregelungen berücksichtigt werden.

Zu Beginn müssen persönliche Daten angegeben werden: Name, Adresse, Zahl der Kinder, Steuernummer und zuständiges Finanzamt. Danach wählt das Programm die benötigten Formulare aus.

Die meisten kostenpflichtigen Hilfsprogramme bieten verschiedene Optionen zur Angabe der eigenen Informationen an: Wer schon Erfahrung hat, der kann die einfache Formulareingabe wählen. Im Interviewmodus fragen die Programme Schritt für Schritt die nötigen Daten ab. Bei den meisten Programmen tauchen jeweils Steuerspartipps und Erklärungen auf dem Bildschirm auf, auch gibt es teils Verknüpfungen zu Nachschlagewerken oder erklärende Videos. Die Qualität der Tipps unterscheidet meist die preiswerten von den teureren Programmen.

WAS GILT FÜR SELBSTSTÄNDIGE?

Selbstständige müssen grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben. Zentraler Bestandteil ist die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung, im Mein Elster-Portal zu finden unter der Anlage S. Hier werden alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgelistet und miteinander verrechnet. Alle Kosten, die dem Selbstständigen durch seine Tätigkeit entstehen, beispielsweise Büromaterial, Telefon- oder Fahrtkosten, sind als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar.

Auch Kosten für die Weiterbildung und die Altersvorsorge können gegen die betrieblichen Einnahmen aufgerechnet werden, um die Steuerlast zu senken. Als Sonderausgaben zählen außerdem die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden und Mitgliedsbeiträge sowie Kosten für die Kinderbetreuung und Unterhalt. (afp/oz)



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