WHO streicht Menschenrechte und Grundfreiheit aus ihren Gesundheitsvorschriften

Global gültige Entscheidungen will in der WHO künftig ausschließlich der Generaldirektor treffen – Länder sollen keine Möglichkeit eines Vetos haben.
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Die WHO hat ihren Hauptsitz in Genf.Foto: iStock/olrat
Von 22. Dezember 2022

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Die Weltgesundheitsorganisation will ihre Befugnisse umfangreich erweitern. Dazu will sie die Internationalen Gesundheitsvorschriften (International Health Regulations) ändern und einen weitreichenden Pandemievertrag aufsetzen. Das berichtet die Nachrichten- und Wissenschaftsplattform „tkp“.

Dabei will die WHO verschiedene andere Bereiche mit einbeziehen, unter anderem Landwirtschaft, Klima und alle Tierarten. Der dazugehörige Oberbegriff lautet „One Health“.

Rotstift bei der Menschenwürde angesetzt

Verhandelt wird das im von der vorigen Weltgesundheitsversammlung (WHA) eingerichteten Zwischenstaatlichen Verhandlungsgremium (Intergovernmental Negotiating Body, INB). So ist beispielsweise eine Änderung des ersten Grundsatzes in Artikel 3 der Internationalen Gesundheitsvorschriften vorgesehen.

Wenn die Mitglieder des Gremiums die Neufassung annehmen, fällt folgender Text dem Rotstift zum Opfer: „(…) unter voller Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte und der Grundfreiheit der Menschen.“

https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Compilation-en.pdf,

Künftig soll es heißen:

„Die Durchführung dieser Verordnungen erfolgt auf der Grundlage der Grundsätze der Gleichheit, der Vollständigkeit und der Kohärenz und in Übereinstimmung mit den gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung.“

Die derzeit gültigen Regelungen sind hier einzusehen. Und die vorgeschlagenen Änderungen sind hier aufgeführt.

Erhebliche Spielräume

Auszüge wichtiger Änderungen hat „tkp“ in einem Artikel veröffentlicht, der auf den Recherchen der Journalistin Libby Klein basiert. Die neue Definition der Machterweiterung lässt demnach erhebliche Spielräume zu. Bisher beschränkten sich die Befugnisse von „Risiken für die öffentliche Gesundheit“.

Die neue Formulierung sieht hingegen Eingriffe bei „allen Risiken, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können,“ vor.

Des Weiteren sollen Verpflichtungen rechtsverbindlich sein. Zudem müssen Länder sicherstellen, dass sie über eine Regulierungsbehörde verfügen, die rechtlich befugt ist, die Vorgaben der WHO umzusetzen. (Artikel 4, Absatz 1)

Reisebeschränkungen ohne Angabe von Gründen

Reisebeschränkungen– wie während der Corona-Pandemie verhängt – kann die Organisation jederzeit verhängen. Dabei ist sie nicht verpflichtet, die Informationen offenzulegen, auf denen die Entscheidung basiert (Art. 11).

Apropos Entscheidung: Wann ein Gesundheitsnotfall von internationaler Tragweite vorliegt, entscheidet den neuen Regelungen zufolge der Generaldirektor der WHO (seit 2017 Tedros Adhanom Ghebreyesus) allein. Dabei muss er weder das betroffene Land noch dessen Notfallausschuss konsultieren (Art. 12, Abs.1 und 2).

Außerdem wählt er die Mitglieder der jeweiligen Notfallausschüsse aus (Art. 48, Abs. 2). Auch hat künftig kein Land mehr die Möglichkeit, gegen die Ausrufung einer internationalen gesundheitlichen Notlage durch die WHO Einspruch zu erheben (Art. 12, Abs. 3).

Auf untergeordneter Ebene will die WHO die  – nicht gewählten – Regionaldirektoren mit entsprechenden Befugnissen ausstatten. So könnten diese künftig darüber entscheiden, wann „ein Ereignis einen gesundheitlichen Notfall von regionalem Belang darstellt“ (Seite 10).

Schwerpunkt liegt nicht auf Gesundheit

Nach Ansicht von „tkp“ liegt der Schwerpunkt auf der Herstellung und Lieferung von Arzneimitteln, nicht aber auf Gesundheit, Sicherheit und Wirksamkeit.

Zwar müssen die von den Herstellern eingereichten Zulassungsdossiers über Sicherheit und Wirksamkeit sowie Herstellungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen weitergegeben werden. Doch dürfen die Länder diese Informationen nur zur Beschleunigung der Herstellung und Lieferung dieser Produkte und Technologien verwenden.

Auch gebe es keinen Hinweis darauf, dass die Länder die Daten für die eigene Bewertung der Sicherheit und Wirksamkeit verwenden.

Die folgenden Auszüge, die „tkp“ in einem weiteren Artikel veröffentlicht hat, stehen in den Änderungsvorschlägen zu den künftigen Internationalen Gesundheitsvorschriften:

Staaten erkennen WHO als leitende Behörde an

  • Übergabe neuer Befugnisse/Souveränität an die WHO: „Die Vertragsstaaten erkennen die WHO als leitende und koordinierende Behörde für die internationale Reaktion auf gesundheitliche Notfälle von internationalem Belang an und verpflichten sich, den Empfehlungen der WHO bei ihrer internationalen Reaktion auf gesundheitliche Notfälle zu folgen.“ (Seite 12).
  • Gesundheitszeugnisse (1): „Gesundheitsdokumente können in digitaler Form oder in Papierform erstellt werden, vorbehaltlich der Genehmigung der Anforderungen, die Dokumente in digitaler Form in Bezug auf die Interoperabilität von Informationstechnologieplattformen, die technischen Anforderungen an Gesundheitsdokumente sowie die Schutzmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Missbrauch und Fälschung und zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der in den Gesundheitsdokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erfüllen müssen, durch die Gesundheitsversammlung. Gesundheitsdokumente, die die von der Gesundheitsversammlung genehmigten Bedingungen erfüllen, werden von allen Vertragsparteien anerkannt und akzeptiert.“ (Seite 20)
  • Gesundheitsbescheinigungen (2): „Andere Arten von Nachweisen und Bescheinigungen können von den Vertragsparteien verwendet werden, um zu bescheinigen, dass der Inhaber ein vermindertes Risiko hat, Träger einer Krankheit zu sein, insbesondere dann, wenn ein Impfstoff oder eine Prophylaxe für eine Krankheit, für die ein internationaler Gesundheitsnotstand erklärt wurde, noch nicht zur Verfügung steht. Zu diesen Nachweisen können Test- und Genesungsbescheinigungen gehören. Diese Bescheinigungen (…) sollten als Ersatz oder als Ergänzung zu den digitalen oder Papierbescheinigungen über die Impfung oder Prophylaxe angesehen werden.“ (Seite 20)

Daten werden weitergegeben

  • Missachtung des Datenschutzes: „Die Vertragsstaaten dürfen personenbezogene Daten nur an internes und relevantes Personal weitergeben und verarbeiten und offenlegen, wenn dies für die Bewertung und das Management eines Risikos für die öffentliche Gesundheit unerlässlich ist.“ (Seite 25)
  • Zensur: „Auf globaler Ebene wird die WHO die Kapazitäten stärken, um … Fehlinformationen und Desinformationen entgegenzuwirken.“ (Seite 36)
  • Erweiterung der Definition von Ereignissen, die eine öffentliche Gesundheitskrise von internationaler Bedeutung bestimmen: „Sowie Häufung(en) von schwerer akuter Lungenentzündung unbekannter Ursache… Häufung(en) anderer schwerer Infektionen, bei denen eine Übertragung von Mensch zu Mensch nicht ausgeschlossen werden kann.“ (Seite 36)


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