Mutter gegen mRNA-Wunsch der Tochter – Oberlandesgericht entzieht Sorgerecht
Die Diskussion ist nicht neu. Neu ist nicht einmal, dass sich Gerichte damit befassen. Ende letztens Jahres beispielsweise hatte das Oberlandesgericht in Frankfurt entschieden, dass ein 15-Jähriger gegen die Entscheidung eines Elternteils geimpft werden darf.
Die Begründung des Gerichtes, die nicht allein über die Impfung des Jugendlichen, sondern auch zwischen den Eltern entscheiden mussten, die unterschiedlicher Auffassung waren, lautete: Die Impfentscheidung wird dem Elternteil übertragen, dass „der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO)“ vertraut.
Solche Fälle sind potenziell keine Seltenheit, mittlerweile sind über 1,5 Millionen Kinder bei alleinerziehenden Eltern untergebracht, nach neun von zehn Scheidungen bleibt das Sorgerecht zunächst bei beiden Elternteilen mit entsprechend vorprogrammiertem Konfliktpotenzial.
Zur Erinnerung: Die Stiko empfiehlt mRNA-Injektionen schon ab dem Säuglingsalter (bei Vorerkrankungen) und ab 5 Jahren als „Basisimmunisierung“.
Aber auch die STIKO selbst säte schon Zweifel, als STIKO-Chef Mertens noch Ende 2021 bekannte, er würde seine eigenen Kinder derzeit nicht gegen Corona impfen lassen. Später revidierte er diese Entscheidung zwar, aber eine Ursprungshaltung ging durch die Medien und beeinflusste mutmaßlich auch viele vielen Eltern, die vor dieser Entscheidung standen.
So ein Streit eskaliert aber nicht nur zwischen unversöhnlichen Elternteilen, wenn es um eine mRNA-Injektion für ihre Kinder geht. Das musste jetzt die Mutter einer 15-Jährigen erleben, die sich gegen mRNA für ihr Kind entschieden hatte, das aber selbst gerne geimpft werden wollte und gegen die eigene Mutter vor Gericht zog. Das Mädchen gewann in zweiter Instanz.
Der Fall machte auch deshalb Schlagzeilen, weil das Gericht der Mutter in diesem Zusammenhang jetzt das Sorgerecht entzogen hat.
Eine Mutter unterschrieb die Einwilligung mit tödlichen Folgen
Wer sich an die furchtbare und traurige Geschichte der Cheyenne B. erinnert, der kann sich vorstellen, wie sich eine Mutter fühlen muss, die einer mRNA-Injektion zustimmt und dann erleben muss, wie das schlimmste nur Denkbare geschieht:
Cheyenne B. starb im November 2021 kurz nach der Erneuerung der mRNA-Injektion, sie fiel beim Essen einfach tot vom Stuhl. Schon nach der ersten mRNA-Gabe hatte die Fünfzehnjährige laut Aussage der Mutter über Nebenwirkungen geklagt, was den Arzt freilich nicht davon abhielt, erneut mRNA zu injizieren. Gestritten wird jetzt auch um die Frage, in wieweit das ärztliche Aufklärungsgespräch hier wirklich hinreichend war.
Jetzt eine Art Eskalation in dieser Debatte: Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied nach einer Mitteilung vom Montag, dass die strikte Ablehnung der Impfung einen Missbrauch des Sorgerechts darstelle.
Aber warum hegen Jugendliche überhaupt einen Wunsch, sich mRNA injizieren zu lassen? Statistisch sind sie, was eine Erkrankung mit Corona betrifft, die am wenigsten gefährdete Gruppe.
Mitte 2021 wurde auch immer deutlicher, wie Kinder und Jugendliche unter den Lockdowns leiden bis hin zu schweren Depressionen. Viele Jugendliche wünschten sich Umfragen zufolge eine Impfung schlicht deshalb, um wieder mit Freunden zusammen sein zu können. Denn das war für Ungeimpfte stark eingeschränkt. Viele Eltern – oft selbst geimpft – stimmten zu, es kam hier nicht einmal zu Unstimmigkeiten.
Nicht so in der Pfalz, wo eine Mutter jetzt miterleben muss, dass ihrer Tochter gegen den mütterlichen Willen mit mRNA gegen Corona geimpft wird.
Das OLG Zweibrücken veröffentlichte gestern eine Pressemeldung zur Entscheidung. Da heißt es unter anderem, „der nachdrückliche Wunsch einer 15-Jährigen gegen Covid-19 geimpft zu werden“, sei „als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße beachtlich“.
Die Mutter hatte bis dahin das alleinige Sorgerecht. Aber wer genauer hinschaut, erkennt, dass es bei der Entscheidung des OLG letztlich gar nicht um die Anerkennung eines Aktes der Selbstbestimmung ging, sondern man erkannte in Zweibrücken dahingehend, dass die Verweigerung der mRNA-Injektion durch die Mutter „dem Kindswohl“ zuwiderläuft, was wiederum den Sorgerechtsentzug rechtfertigen würde.
Dieses Urteil ist deshalb erstaunlich und irritierend, weil es nicht auf dem Höhepunkt des Streits um ein Für und Wider der mRNA-Injektionen entschieden wurde, sondern zu einem Zeitpunkt, der immer mehr problematische Erkenntnisse bereithält, die zunehmend auch in der öffentlichen Debatte Zweifel an Sinn und Zweck der Injektionen zulassen.
Nicht neu ist die hier schon eingangs erwähnte Erkenntnis, dass Kinder und Jugendliche ohne Vorerkrankungen die am wenigsten gefährdete Gruppe darstellen, was eine schwere Erkrankung angeht.
Markus Haintz und Alexander Christ pochen auf richterliche Objektivität
Juristische Laien hätte es hier nicht einmal gewundert, wenn der Rechtsbeistand der Mutter einen Befangenheitsantrag gegen das mutmaßlich mRNA-injizierte und geboosterte Gericht gestellt hätte. Dazu befragte Epoch Times den Anwalt Markus Haintz, der mRNA-Injektionen kritisch gegenübersteht, der hier aber keine Chance bzw. Sinnhaftigkeit erkennt, weil sich eine potenzielle Befangenheit nicht dadurch herleiten ließe, dass der jeweilige Richter selbst geimpft sei.
Anwalt Alexander Christ ergänzt, dass man von einem Richter schon erwarten könne zu abstrahieren, auch wenn er sich selbst für eine mRNA-Injektion entschieden hätte. Es dürfe grundsätzlich nie eine Rolle spielen, in welcher individuellen Lebenssituation der Richter selbst stehe. „Erstaunlich ist allerdings für uns Juristen“, so Christ weiter, „dass gerade beim Thema mRNA die Injektionsideologie stärker zu sein scheint als das, was jeder Jurist gelernt hat, nämlich Objektivität.“
Präzise entschied das Gericht einen „Teilentzug“ des Sorgerechts. Hier geht es um juristische Feinheiten, wenn ein „Ergänzungspfleger“ für diese eine Entscheidung eingesetzt wird und dann der mRNA-Injektion zustimmt.
Aus der Pressemeldung des OLG erfährt man weitere Details zum Fall. So hatte das Jugendamt ursprünglich ein Verfahren gegen die Mutter vor dem Familiengericht in Pirmasens eingeleitet. Dort wurde bereits die elterliche Sorge zur Entscheidung über eine COVID-19-Injektion zugunsten der Entscheidung des Kindes aberkannt. Dagegen hatte die Mutter Beschwerde eingereicht.
Dass es sich hier durchaus auch um eine politische Entscheidung handeln könnte, legt die Aussage des Gerichtes nahe, das wegen „Kindswohlgefährdung“ entscheiden hatte. Das allerdings geht weit über die zugestandene Selbstbestimmung des Kindes hinaus, wenn hier vom Gericht quasi festgestellt wird, dass eine Verweigerung der mRNA-Injektion Leben und Gesundheit des Kindes gefährde.
Der Senat kannte das Mädchen bis zum Prozessbeginn nicht persönlich. Aber der persönliche Eindruck vor Gericht erschien hinreichend, die Entscheidung der Mutter auszuhebeln. In der Pressemeldung heißt es weiter:
„Nach dem persönlichen Eindruck des Senates bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen, die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen.“
Dabei sollte es im Übrigen vollkommen unerheblich sein, dass die Tochter zwischenzeitlich nicht mehr im Haus der Mutter lebt. Das OLG begründet seine Entscheidung nämlich auch damit, dass sich die Mutter „ihrerseits dem Impfwunsch des Kindes von vornherein verschließe“ und deshalb sei eine „Risikoabwägung und letztlich eine Entscheidung über die Frage, ob eine Schutzimpfung wahrgenommen werde, nicht in konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise möglich“.
Entscheidung der Mutter nicht mehr ergebnisoffen
Das ist schon deshalb eine erstaunliche Feststellung, weil das Gericht hier – wie schon erwähnt – deutlich davon ausgeht, dass die mRNA-Injektion dem Kindswohl dient, also eine Entscheidung der Mutter gegen die Injektion hier bereits als abwegig und für das Kind gesundheitsschädlich beurteilt wird.
Unterstellt werden kann, dass der Mutter vom OLG schon deshalb abgesprochen wird, „konstruktiv“ abgewogen zu haben, weil sie sich gegen die mRNA-Injektion positioniert hat.
Als die Mutter ihre Entscheidung vor Gericht in persönlicher Anhörung bekräftigte, hat das OLG diese Haltung als ein „dem Kindeswohl zuwiderlaufender, nachhaltig ausgeübten Sorgerechtsmissbrauch, der den angeordneten Teilentzug der elterlichen Sorge gebiete, gewertet“.
Das bedeutet nicht weniger, als dass eine abwägende Entscheidung der Mutter hier von vornherein chancenlos war. Das OLG teilt abschließend mit: „Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.“
Neu sind solche Streitfälle indes nicht. Streit um Impfungen der Kinder unter Eltern mit geteiltem Sorgerecht gab es schon vor Corona. 2017 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zunächst entschieden, dass bei einer Impfung nicht ein Elternteil allein entscheidungsbefugt sei. Sind die Eltern uneins, kommt §1628 BGB ins Spiel, der besagt, dass die Entscheidungsbefugnis auf Antrag gerichtlich auf ein Elternteil übertragen werden kann.
Das BGH hat hier zudem die Empfehlung der STIKO als „medizinischen Standard“ anerkannt und entsprechend entschieden, dass in einem konkreten Fall dem Vater die Entscheidungsgewalt zugesprochen wurde, der sich an die STIKO-Empfehlungen halten wollte. Auch ein Familiengericht in Niedersachsen hatte sich Anfang 2022 auf das BGH-Urteil bezogen.
Dass es im Zweifel auch anders geht, zeigt ein Fall aus dem Frühjahr 2022, als ein Gericht gegen eine Mutter entschied, die ihrem Kind mRNA-Injektion geben lassen wollte, während der Vater das nicht wollte.
Erstaunlich an dieser Entscheidung, dass sowohl Mutter, Kind, Jugendamt und die behandelnde Kinderärztin eine mRNA-Injektion wünschten, aber dem mRNA-verweigernden Vater letztlich Recht gegeben wurde. Das Gericht in Weilheim hatte deutlich gemacht, dass es nicht die Aufgabe von Kindern sei, Erwachsene zu schützen.
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