Google-Bildersuche verletzt keine Urheberrechte

Die kleinformatige Anzeige und Verlinkung von Bildern durch Suchmaschinen im Internet verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das gilt, solange den Betreibern nicht bekannt ist, dass die Bilder urheberrechtlich geschützt sind und rechtswidrig ins Internet eingestellt wurden.
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Google Hauptquartier in Mountain View, Kalifornien.Foto: Justin Sullivan/Getty Images
Epoch Times21. September 2017

Die kleinformatige Anzeige und Verlinkung von Bildern durch Suchmaschinen im Internet verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das gilt, solange den Betreibern nicht bekannt ist, dass die Bilder urheberrechtlich geschützt sind und rechtswidrig ins Internet eingestellt wurden, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az: I ZR 11/16)

Im konkreten Fall hatte ein US-Anbieter von Erotikfotos im Internet geklagt. Verschiedene dieser Fotos können nur in einem passwortgeschützten Bereich gegen Zahlung eines Entgelts angesehen und dann auch auf den Computer des Kunden heruntergeladen werden.

Beklagt war der E-Mail-Provider AOL. Dieser hat auf seiner Startseite eine Internetsuche über die Suchmaschine Google eingebunden, auch für eine Bildersuche.

Bei der Eingabe der Namen verschiedener Models tauchten 2009 auch kleine sogenannte Vorschaubilder von Fotos auf, für die der Erotik-Anbieter das ausschließliche Nutzungsrecht beansprucht. Das Unternehmen klagte daher gegen AOL wegen Urheberrechtsverletzung.

BGH: Keine Urheberrechte verletzt

Der BGH wies die Klage nun ab. Er entschied, dass „eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt“. Das gelte auch, wenn urheberrechtlich geschützte Fotos ohne Zustimmung „ins frei zugängliche Internet gelangt sind“.

Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf die große Bedeutung von Verlinkungen und insbesondere auch von Links in Suchmaschinen für die Funktionsfähigkeit des Internets. Das habe auch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg schon betont. Nach dessen Rechtsprechung sei ein Link daher nur unzulässig, „wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte“.

Im konkreten Fall befand der BGH, AOL habe nicht damit rechnen müssen, dass bei der Suche mit dem Namen verschiedener Models auch urheberrechtlich geschützte Fotos des Klägers angezeigt werden.

Zwar müssten Betreiber von Seiten, die einen bestimmten Link mit Gewinnerzielungsabsicht setzen, sich vorab selbst schlau machen, ob verlinkte Bilder oder Texte urheberrechtlich geschützt sind.

Bei einer Suchmaschine, die die verlinkten Treffer in einem automatisierten Verfahren anzeigt, kann dies laut BGH aber nicht erwartet werden. Hier müsse der Betreiber Treffer nur dann ausschließen, wenn er von der Urheberrechtsverletzung weiß. (afp)



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