BND darf weiterhin Daten am De-Cix Internetknoten in Frankfurt abgreifen

Der BND kann weiterhin Daten aus dem weltweit größten kommerziellen Internetknoten DE-Cix abgreifen – auch jegliche ausländische Kommunikation.
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Das BND darf weiterhin Daten am Internetknoten DeCix abgreifen.Foto: Justin Sullivan/Getty Images
Epoch Times31. Mai 2018

Der Bundesnachrichtendienst (BND) darf weiter Daten am weltweit größten Internetknoten in Frankfurt am Main abgreifen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil eine gegen diese Praxis gerichtete Klage der Betreiberfirma ab. Das Bundesinnenministerium kann demnach das Unternehmen verpflichten, bei Maßnahmen der strategischen, also anlasslosen Fernmeldeüberwachung durch den Auslandsgeheimdienst mitzuwirken. (Az. BVerwG 6 A 3.16)

Der Rechtsstreit drehte sich um die ausländische Kommunikation, die durch diesen Internetknoten in Frankfurt läuft. Bei der strategischen Überwachung dieses Datenstroms werden etwa E-Mails anhand vorher festgelegter Suchbegriffe durchsucht. Dies geschieht anlasslos, also ohne konkreten Verdacht. Entstandene Treffer werden auf ihre Relevanz überprüft.

Die Klage gegen diese Praxis blieb nun vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Der BND sei im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, auf Anordnung des Bundesinnenministeriums internationale Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, erklärte das Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied dabei in erster und letzter Instanz. Möglich ist damit nur noch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.

Die Betreiberfirma strebte laut Gericht an, ihre Verpflichtung zur Mitwirkung und die Auswahl der Übertragungswege durch den BND als rechtswidrig einzustufen. Das Gericht lehnte dies als unbegründet ab. Die Betreiberfirma könne sich etwa als Vermittlerin von Telekommunikation nicht auf den im Grundgesetz festgeschriebenen Schutz des Fernmeldegeheimnisses berufen. Sie treffe keine Verantwortung oder Haftung für die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, diese treffe allein den Staat.

Die getroffenen Anordnungen legten „in noch hinreichend bestimmter Weise die Verpflichtung zur Bereitstellung der Datenströme“ fest, erklärte das Gericht weiter. Der BND könne auch eine Auswahl der tatsächlich zu überwachenden Übertragungswege im Rahmen der Vorgaben verbindlich treffen.

Die Betreiberfirma hatte unter anderem geltend gemacht, dass Daten aus einem rein inländischen Knotenpunkt erhoben würden und auch rein inländische Telekommunikation ausgewertet werde. Das Gesetz ermächtige aber nur zur Überwachung von internationaler Telekommunikation. (afp)



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