DFB-Präsident Niersbach kann Amt nicht ruhen lassen
Wenn ein Vorstandsmitglied im Amt ist, muss das Amt auch umfassend – allein aus haftungsrechtlichen Gründen – ausgeübt werden, oder es muss vom Amt zurücktreten.
Nach § 32 der DFB-Satzung ist der Vorstand berechtigt, Präsidiums-, Vorstands- und Ausschussmitglieder „bei grober Pflichtverletzung oder bei Unwürdigkeit“ mit sofortiger Wirkung ihrer Tätigkeit im DFB durch schriftlich begründete Entscheidung bis zum nächsten ordentlichen Bundestag zu entheben. Der Betroffene hat das Recht dagegen Beschwerde beim Bundesgericht einzulegen. Eine Suspendierung von Vorstandsmitgliedern sieht die DFB-Satzung nicht vor.
Ebenfalls ist in der DFB-Satzung bei einem Rücktritt oder einer Amtsenthebung des Präsidenten keine explizite Nachfolgeregelung festgelegt.
(dpa)
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