Der Prozess Müller kontra Mainz
Die gängige Praxis von befristeten Arbeitsverträgen im Profifußball ist auch künftig zulässig. Die Deutsche Presse-Agentur beantwortet die wichtigsten Fragen.
Torwart gegen Bundesliga-Club: Worum ging es in dem Prozess?
Heinz Müller hatte 2012 noch einmal einen Zweijahresvertrag in Mainz unterschrieben. Nachdem dieser Kontrakt ausgelaufen war und Müller den Verein verlassen musste, klagte er auf „Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis“. Im März 2014 urteilte das Arbeitsgericht Mainz: Müllers Vertrag hätte nicht befristet werden dürfen, weil eine solche Befristung laut Gesetz nur im Falle eines „sachlichen Grundes“ oder bis zu einer Gesamtdauer von maximal zwei Jahren zulässig ist. Beides habe nicht zugetroffen, weil Müller zuvor schon einen von 2009 bis 2012 befristeten Vertrag hatte. Fußballprofis seien arbeitsrechtlich genauso zu behandeln wie normale Arbeitnehmer. Dagegen ging Mainz 05 in die Berufung.
Worin lag die möglicherweise weitreichende Bedeutung des Urteils?
Es ging um die Frage: Ist die gängige Praxis von befristeten Arbeitsverträgen im Fußball-Geschäft überhaupt zulässig? Viele Vereine befürchteten, ihre Profis nicht mehr mit Drei- oder Vierjahresverträgen ausstatten zu können. Sogenannte Rentenverträge sind aber nach Ansicht der Vereine und Verbände im Profifußball undenkbar. Zumal die Spieler dann fristgerecht kündigen und jedes Jahr ablösefrei den Verein wechseln könnten. Hätte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz das Urteil aus der ersten Instanz bestätigt, wäre ein Präzedenzfall geschaffen worden. Nach zwei Jahren wären Spieler dann bei einem Verein unbefristet und theoretisch bis zur Verrentung angestellt gewesen. Denn die Vereine hätten ihren Spielern dann nicht so leicht kündigen können.
Warum fällte das Arbeitsgericht in erster Instanz ein anderes Urteil?
„Das Arbeitsgericht hat ein gut begründetes Urteil gefällt, die Begründung ist rein juristisch auch nachvollziehbar“, sagt der Arbeitsrechtsexperte Manuel Evertz aus der renommierten Kanzlei CMS Hasche Sigle. Grundsätzlich gelte das normale Arbeitsrecht auch für Profifußballer; Lizenzspieler sind als Arbeitnehmer anzusehen. „Der entscheidende Punkt aber ist, ob in diesem Bereich eine der im Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Ausnahmen greift“, sagt der Experte. Im Profisport wird meist auf einen „in der Person des Arbeitnehmers“ liegenden Sachgrund oder auf die „Eigenart der Arbeitsleistung“ verwiesen. Letzteres führte nun auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz an. Es sei nicht zu verkennen, „dass der Vergleich von millionenschweren Fußballern mit Fließbandarbeitern hakt“, sagt auch Evertz.
Wie reagieren die Beteiligten?
„Bei uns herrscht natürlich große Erleichterung. Das ist ein Erfolg nicht nur für Mainz 05, sondern für den gesamten Profisport“, sagt Club-Präsident Harald Strutz. „Wir freuen uns über dieses klare Votum“, teilt die Deutsche Fußball Liga mit.
Wie geht es jetzt weiter?
Das Landesarbeitsgericht hat eine Revision zugelassen. Das heißt, Müller und sein Anwalt Horst Kletke können jetzt noch vor das Bundesarbeitsgericht oder sogar den Europäischen Gerichtshof ziehen. „Das haben wir noch nicht entschieden“, sagte Kletke nach der Verhandlung. „Wir müssen das Urteil erst genau prüfen.“
(dpa)
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