800 Flüge gestrichen: Diese Rechte haben Passagiere
Die Pilotengewerkschaft VC hat bei Deutschlands größter Airline Lufthansa zum Streik aufgerufen. Am Freitag fallen 800 Flüge aus, 130.000 Reisende sind betroffen. Auch Samstag und sogar Sonntag noch kann es laut Lufthansa zu einzelnen Ausfällen oder Verspätungen kommen. Was können Fluggäste tun?
Informationen:
Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen ist es der Reiseveranstalter. Auch der jeweilige Flughafen bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben.
Stornieren, Umbuchen oder Bahnfahren:
Grundsätzlich können Kunden einen streikbedingt gestrichenen Flug stornieren, sie bekommen dann ihr Geld zurück. Dafür hat die Airline sieben Tage Zeit. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist – und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann.
Ist ein Ersatzflug erst am kommenden Tag oder später möglich, muss die Airline Übernachtungen und Transfers zum Hotel bereitstellen. Bei einer Pauschalreise muss der Reiseveranstalter für eine Ersatzbeförderung sorgen. Verbraucherschützern zufolge können Pauschalreisende ab einer Verspätung von fünf Stunden den Reisepreis mindern.
Generell müssen Fluglinien alles Zumutbare tun, um ihre Passagiere trotz Ausfällen bei Streiks kostenlos auf alternativen Wegen zu vergleichbaren Konditionen an ihr Ziel zu bringen. Je nach Umständen und Entfernung kann ein alternativer Transport auch durch Bereitstellung von Bahnfahrten oder Mietwagen erfolgen.
Im aktuellen Streikfall erklärte die Lufthansa, dass Kunden „nach Möglichkeit“ auf alternative Flüge umgebucht werden. Auf innerdeutschen Strecken können Fluggäste laut Konzern auch die Deutsche Bahn nutzen. Dazu können sie ihr Ticket online in einen Fahrschein der Bahn umwandeln, eine Anreise zum Flughafen ist nach Angaben der Fluggesellschaft dafür nicht notwendig.
Verspätung:
Bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern Länge haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen – also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3.500 Kilometern nach vier Stunden. Ist eine Fluggesellschaft nicht erreichbar oder verweigert eine Kooperation, können sich Betroffene selbst darum kümmern und ihre Auslagen später zurückfordern.
Entschädigung:
Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher“ Umstand daran schuld ist. Früher wurden Streiks juristisch meist als ein Fall höherer Gewalt eingestuft, in dem die Gesellschaften betroffenen Passagieren keine Entschädigung zahlen müssen.
Inzwischen hat sich die Rechtslage allerdings ausdifferenziert. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im März vergangenen Jahres zu einem Pilotenstreik bei der Fluglinie SAS, dass dieser kein sogenannter außergewöhnlicher Umstand sei, der ein Unternehmen von der Zahlung einer Entschädigung laut europäischer Fluggastrechteverordnung entbinde.
Experten betonen, dass immer der konkrete Fall geprüft werden müsse. So kann sich ein Unternehmen demnach durch rechtzeitige Informationen oder besondere Umstände doch entlasten. (afp/dl)
vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.
Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.
Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Ihre Epoch Times - Redaktion