Zensus 2022 auf der Zielgeraden – Strafen stehen nach wie vor im Raum
Die mündlichen Haushaltsbefragungen zum Zensus 2022 sind seit dem 29. November beendet. Das hat das Statistische Bundesamt bekannt gegeben.
Haustür-Interviews beendet
Seit Umfragestart am 15. Mai 2022 haben rund 100.000 ehrenamtliche Helfer im Auftrag der kommunalen Erhebungsstellen und der Statistischen Ämter insgesamt 11,7 Millionen Menschen in Deutschland befragt – zumeist an der Wohnungstür. Bei den Interviews ging es u. a. um Themen wie Bildung oder Beruf, Alter und Staatsangehörigkeit. Die Antworten der Einwohner, die nicht persönlich befragt wurden, ermitteln die Statistikämter mithilfe der Verwaltungsregister.
„Mit dem Abschluss der Haushaltebefragungen haben wir einen wichtigen Meilenstein des Zensus 2022 erreicht. Nun können die erhobenen Daten in den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder weiterverarbeitet werden“, sagte Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes. Im nächsten Schritt gehe es nun um die „Sicherung der Datenqualität“.
Mit den Ergebnissen der Volksbefragung sei erst im November 2023 zu rechnen. Dann werde die Gesamtbevölkerungszahl in Deutschland „sowie alle weiteren Ergebnisse des Zensus“ veröffentlicht.
Sechs-Prozent-Lücke bei Immobilien
Noch nicht abgeschlossen sei dagegen die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) als Teil des Zensus 2022. Bis Ende November habe der Rücklauf der Fragebögen bei rund 94 Prozent gelegen, berichtet Thiel. 83 Prozent dieser Bögen seien elektronisch übermittelt worden, der Rest in Papierform.
Das Statistische Bundesamt vermutet die Gründe für die „verzögerte Auskunft“ im bürokratischen Aufwand, der im Hintergrund laufe: „Die Angaben zu den angeschriebenen Personen der Gebäude- und Wohnungszählung stammen aus verschiedenen Quellen der öffentlichen Verwaltung. Dazu gehören zum Beispiel Grundsteuerstellen oder Vermessungsämter“, antwortete ein Pressesprecher des Statistischen Bundesamts auf Anfrage von Epoch Times. „Aufgrund der Aktualität der Daten oder zwischenzeitlichen Besitz- und Eigentumswechseln kann es vorkommen, dass die auskunftspflichtige Person verzögert erreicht wird und sich dadurch die Auskunft verzögert.“ Das Amt gehe davon aus, dass „die Folgeprozesse mit der dann vorliegenden plausibilisierten und aufbereiteten Datenbasis“ im ersten Quartal 2023 starten könne.
„Wichtige Grundlage“
Zur Abgabe des Fragebogens der Gebäude- und Wohnungszählung verpflichtet sind bzw. waren nach §§ 23, 25 ff. ZensG 2022 rund 23 Millionen Menschen, nämlich „alle Eigentümerinnen und Eigentümer, Verwalterinnen und Verwalter sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden oder Wohnungen“, wie es auf der offiziellen Zensus2022-Webseite heißt. Sie müssen beispielsweise zu Baujahr, Größe oder Miete Auskunft geben. Damit sollen beispielsweise die durchschnittliche Wohnraumgröße und der Leerstand ermittelt werden – als eine „wichtige Grundlage für wohnungspolitische Entscheidungen und Maßnahmen in der Raumplanung“.
Generell dienten die Auskünfte „unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008“, erklärte der Pressesprecher. So hingen beispielsweise „die Sitze der EU-Mitgliedstaaten im Europaparlament oder die Zuteilung von Zuschüssen für den Bau von Infrastrukturen von aktuellen Bevölkerungszahlen ab“.
Auskunftspflicht gilt nach wie vor
Eine gesetzliche Auskunftspflicht sei „notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden“ könne, betonte das Bundesamt. Wie viele Bußgelder oder sonstige Strafen bislang gegen Menschen ausgesprochen wurden, die sich nicht an der obligatorischen Umfrage beteiligt hätten, konnte das Statistischen Bundesamt noch nicht ermitteln: „Die Erhebung ist noch nicht abgeschlossen, daher liegen derzeit keine Informationen vor“.
Die Durchführung von Mahnverfahren obliege den statistischen Ämtern der Länder bzw. den kommunalen Erhebungsstellen. „Entsprechend unterscheiden sich die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern“, stellte das Bundesamt klar. Die Höhen der jeweiligen Zwangs- und/oder Bußgelder richteten sich nach „den jeweils geltenden Gesetzen und Gebührenordnungen“. Und selbst wenn man ein Bußgeld zahlen müsse, entbinde dies nicht von der Auskunftspflicht.
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