Weiches Recht mit harter Wirkung: Völkerrechtler Andreas Khol kritisiert „Rosstäuscherei“ rund um UN-Migrationspakt

Der langjährige ÖVP-Klubobmann im österreichischen Nationalrat Andreas Khol kennt die Schleichwege, über die auch ein „rechtlich nicht verbindlicher“ UN-Migrationspakt zum zwingenden Recht werden kann. Er hatte 1969 über internationale Vereinbarungen im Rahmen der UN habilitiert.
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Migranten in Deutschland warten außerhalb eines Büro des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am 10. September 2015 in Berlin, Deutschland.Foto: Sean Gallup / Getty Images
Von 19. November 2018

Der bekannte Völkerrechtler und langjährige ÖVP-Politiker Andreas Khol hat gegenüber der FAZ begründet, warum er den Rückzug Österreichs aus dem UN-Migrationspakt begrüßt, der im Dezember in Marrakesch unterzeichnet werden soll. Bis dato haben die USA und die fünf EU-Mitgliedstaaten Ungarn, Österreich, Tschechische Republik, Bulgarien und Estland erklärt, an diesem Vertrag nicht teilzunehmen, den Befürworter als „rechtlich nicht verbindlich, aber politisch verpflichtend“ charakterisieren. Weitere Staaten könnten diesem Beispiel noch folgen.

Österreich hatte seinen Entschluss insbesondere mit Befürchtungen begründet, der Vertrag würde ein „Recht auf Migration“ durch die Hintertür schaffen. Zudem werde nicht zwischen legaler und illegaler Einwanderung unterschieden.

Khol, der 1969 über internationale Vereinbarungen im Rahmen der UN habilitiert hat, will insbesondere den Einwand nicht gelten lassen, das Fehlen einer unmittelbaren rechtsverbindlichen Wirkung des Pakts hätte zur Folge, dass die Mitgliedstaaten weiterhin souverän ihre Einwanderungspolitik betreiben könnten. Dies sei „Rosstäuscherei“, meint er. Dass der „Global Compact on Migration“ nicht rechtlich, aber politisch verbindlich sei, habe gerade das zur Folge, was man vermeiden wolle.

NGOs als Kontrollorgane für die Umsetzung

Die Regierung „verpflichten“ sich explizit, die 23 Ziele, die im Pakt genannt sind, umzusetzen. Notfalls hätten nicht gewählte UN-Gremien, Nichtregierungsorganisationen oder Medien mit dieser Verpflichtungserklärung ein adäquates Instrument an der Hand, um die Politik mittels „Nudgings“ (Schubsen, Stoßen) in eine bestimmte Richtung zu drängen, für die es in der Bevölkerung selbst keine Mehrheiten gibt.

Daneben räume der Pakt nationalen und europäischen Gerichten Spielräume ein, um darin enthaltene Verpflichtungen als Auslegungsrichtlinien für zwingende Normen heranzuziehen. Dies wäre ein Paradebeispiel für eine der Hintertüren, durch die die Übereinkunft auch innerstaatlich in zwingendes Recht „übersetzt“ werden könne.

Der Migrationspakt sei zwar rechtstechnisch noch „soft law“, allerdings auf dessen höchster Stufe. Unterhalb der Schwelle der Gerichtsbarkeit habe die UNO ein Kontrollsystem entwickelt, das Berichtspflichten, regelmäßige Foren und Kontrolltermine unter Einbindung von NGOs vorsieht. Diese würden die Mitgliedstaaten stetig darauf kontrollieren, inwieweit diese die 23 Ziele des Paktes schon umgesetzt hätten.

EuGH betreibt ideologische Ausweitung der „Menschenrechte“

Objektiv wäre diese Kontrolle nicht, erklärt Khol unter Hinweis auf den UN-Menschenrechtsrat. Dort nutzen seit Jahr und Tag eingeschränkt freie oder unfreie Staaten ihr Stimmengewicht und ihre Mehrheiten, um sich selbst eine hervorragende Menschenrechtsbilanz auszustellen, westliche Demokratien hingegen unter fadenscheinigen Vorwänden zu rügen. Die USA haben sich vor einigen Monaten aus dem UN-Menschenrechtsrat zurückgezogen. Andreas Khol weist darauf hin, dass in dem Gremium jüngst 97 Staaten dafür gestimmt hatten, Saudi-Arabien ein gutes Zeugnis vom Menschenrechtsrat auszustellen – ungeachtet des jüngsten Wirbels um den getöteten Journalisten Jamal Khashoggi. „Das ist durch die Bank eine politische Kontrolle“, meint Khol.

Es gebe zudem bereits ausreichend Fälle, in denen UN-Normen über Gebühr ausgeweitet worden wären. So sei Artikel 3 der Menschenrechtskonvention, der das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung behandelt, nach dem Zweiten Weltkrieg mit Blick auf den Schutz vor nationalsozialistischen oder kommunistischen Gewaltmethoden geschaffen worden. Der Europäische Gerichtshof habe diesen im Laufe der Jahre jedoch so weit ausgelegt, dass man beispielsweise vor drei Jahren illegale Flüchtlinge nicht mehr nach Griechenland oder Ungarn zurückschicken konnte.

Die Genfer Flüchtlingskonvention habe ebenfalls als Notrecht für politisch Verfolgte begonnen, das diesen im ersten sicheren Land Asyl gewähren solle. Sie sei nie als „Instrument für die Wanderung“ gedacht gewesen. Inzwischen sei sie so weit ausgedehnt, „im Zusammenhang mit den EU-Regeln, dass wir [in Österreich] faktisch 40 000 bis 50 000 illegale Einwanderer jedes Jahr haben“.

 



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