Staatsanwaltschaft kann Kommunikation zwischen Elsässer und dem „Hausmeister“ nicht bestätigen

Ein „Hausmeister P.“ soll gegenüber „COMPACT“-Chef Jürgen Elsässer einst Mordfantasien gegen Robert Habeck geäußert haben. Elsässer bestreitet das. Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass seit 15 Monaten Ermittlungen gegen P. laufen – eine Kommunikation zwischen P. und Elsässer könne sie aber nicht bestätigen.
Im Handel ist «Comapct» nicht mehr zu finden. Droht auch Besitzern des Magazins eine Strafe?
Ein Handwerker namens P. soll laut BMI nach der Lektüre des „COMPACT“-Magazins Mordpläne geschmiedet haben.Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
Von 30. Juli 2024

Das Bundesinnenministerium (BMI) hatte in seiner Verbotsverfügung gegen die COMPACT-Magazin GmbH und ihre Teilorganisation CONSPECT Film GmbH unter anderem argumentiert, dass im Umfeld des Vereins eine „verfassungsfeindliche Indoktrination“ erfolge. Diese Beeinflussung sei „auf die Verinnerlichung der entsprechenden Narrative und Zielvorstellungen und auf ein Wirksamwerden der verfassungsfeindlichen Ideologie in der Gesellschaft gerichtet“.

Wie genau die Anhänger von „COMPACT“ sich dazu bereit erklärten, „jederzeit für die verfassungsfeindlichen Ziele des Vereins einzutreten bzw. diese umzusetzen“, belege das Beispiel von Horst P., einem Handwerker, AfD-Kommunalpolitiker, Gelegenheitsauftragnehmer der COMPACT GmbH und Leser des „COMPACT“-Magazins.

Dieser soll nach Darstellung der BMI-Verbotsverfügung vor rund 15 Monaten im Gespräch mit „COMPACT“-Chef Jürgen Elsässer Gewaltfantasien gegenüber dem Vizekanzler geäußert haben. Wörtlich: „Ich hab schon überlegt, ich hab ja hier die Knarre, ich müsste dem Habeck mal ein Auge ausschießen“. Zudem soll P. laut Verfügung zum Ausdruck gebracht haben, dass erst „etwas Drastisches“ passieren müsse, da man sonst wenig Chancen habe, die Menschen aufzurütteln. Die Stelle findet sich auf Seite 63 der Verbotsverfügung (PDF).

Auf Nachfrage der Epoch Times bestätigte die Staatsanwaltschaft Potsdam zwar, dass derzeit noch Ermittlungen gegen P. liefen, dass Elsässer etwas damit zu tun haben könnte, wollte eine Sprecherin aber nicht bejahen:

Soweit Sie ausführen, dass die Kommunikation des Beschuldigten mit Herrn Elsässer stattgefunden haben soll, weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass diese Information nicht durch die Staatsanwaltschaft Potsdam erteilt wurde und diesseits auch nicht bestätigt wird.“

Der beschuldigte „Hausmeister“ P. ließ einen E-Mail-Fragenkatalog der Epoch Times bis zum Redaktionsschluss unbeantwortet.

„COMPACT“-Chef spricht von „Hausmeister-Lüge“

Elsässer selbst aber hatte vor einer Woche im Interview mit dem Schlagersänger und freien Journalisten Björn „Banane“ Winter betont, dass er mit dem als „Hausmeister von COMPACT“ titulierten Mann niemals ein solches Gespräch geführt habe: „Es gab keine Kommunikation mit mir, wo der ‚Hausmeister‘ so etwas gesagt hätte.“ Die Verbotsverfügung stelle es aus seiner Sicht dennoch so dar, dass er, Elsässer, „Teil einer Mordvorbereitungskommunikation“ gewesen sei. „Aber das ist eine astreine und nachgewiesene Lüge“, sagte der viel kritisierte Herausgeber.

Das gehe aus jenem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom April 2023 hervor, in dem eine Hausdurchsuchung bei P. auf Grundlage des Zitats bewilligt worden sei. In diesem Papier tauche der Name Elsässer gar nicht auf: „Das heißt, sie haben diese damalige Sache von vor 15 Monaten, die sich nur gegen den ‚Hausmeister‘ gerichtet hat, jetzt lügnerisch ergänzt durch den Namen Elsässer, um es in das Verbotsverfahren als sozusagen Trumpfkarte reinzubringen“, ereiferte sich der Publizist (Video ab ca. 20:03 Min auf YouTube).

Der Publizist Jürgen Elsässer (r.) verdeckt im Interview mit Björn „Banane“ Winter einen angeblichen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom April 2023. Sein Name komme darin nicht vor. Foto: Bildschirmfoto/YouTube/Björn Banane

Der Publizist Jürgen Elsässer (r.) verdeckt im Interview mit Björn „Banane“ Winter einen angeblichen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom April 2023. Sein Name komme darin nicht vor. Foto: Bildschirmfoto/YouTube/Björn Banane

Elsässer: „Astreine Fälschung“

Elsässer sprach von einer „astreinen Fälschung“. Die „anderen Sachen aus dem Verbotsschrieb“ seien aus seiner Sicht „alles Verleumdungen“: „Da wurden Dinge aus dem Zusammenhang gerissen, da wurden Dinge weggelassen, da wurde falsch geframt und so weiter“, sagte Elsässer. Man müsse damit rechnen, „dass weiter gefälscht“ werde. Immerhin seien die Behörden jetzt im Besitz der „COMPACT“-Festplatten, Kommunikationsmittel und Handys.

Nach seinem Kenntnisstand sei das Verfahren gegen P. inzwischen „im Sande“ verlaufen, sagte Elsässer. Ob das Verfahren offiziell eingestellt worden sei, wisse er aber nicht. P. bestreite jedenfalls, dass er den Habeck-Satz aus der Verbotsverfügung jemals geäußert habe, betonte Elsässer. Bei P. handele es sich im Übrigen um einen „älteren Herren“, vermutlich Rentner, der zuweilen den Rasen gemäht oder die Toilette bei „COMPACT“ gesäubert habe.

Gegenüber der Epoch Times wollte sich Elsässer telefonisch nicht mehr zum Sachverhalt äußern.

Durchsuchungsbeschluss gegen P. nicht überprüfbar

Das Amtsgericht Potsdam stellte der Epoch Times weder eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses gegen P. zur Verfügung noch machte es eigene Angaben zum Fall. „Herrin des Verfahrens“ sei die Staatsanwaltschaft Potsdam, erklärte ein Gerichtssprecher auf schriftliche Anfrage. Es obliege von daher auch allein der Staatsanwaltschaft, zu beurteilen, „ob etwa erteilte Auskünfte den Ermittlungserfolg berühren können oder nicht.“ Die Staatsanwaltschaft Potsdam hatte ebenfalls davon abgesehen, der Epoch Times den Durchsuchungsbeschluss zu schicken.

Wie die Staatsanwaltschaft einst in Erfahrung des mutmaßlichen Zitats von „Hausmeister“ P. gelangt war, blieb ebenfalls unbeantwortet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz verwies auf Nachfrage an das „BMI als zuständige Verbotsbehörde“.

Das BMI erklärte, sich „grundsätzlich nicht zum laufenden Verfahren“ zu äußern. Auch zur „Verbreitung der Verbotsverfügung durch Dritte“ gegen die COMPACT-Magazin GmbH und die CONSPECT Film GmbH wolle man keinen Kommentar abgeben. Die Verfügung war trotz Geheimhaltungsklassifikation „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ kurz nach dem COMPACT-Verbot veröffentlicht worden.

In allen hier geschilderten Fällen gilt die Unschuldsvermutung.



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