Folteropfer können Anspruch auf Flüchtlingsschutz haben
Folteropfer haben Anspruch auf Flüchtlingsschutz, wenn ihnen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland eine angemessene medizinische Versorgung verweigert würde.
Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag. Zudem besteht demnach Abschiebeschutz, wenn sich als Folge der Folter bestehende körperliche oder psychische Leiden „erheblich und unumkehrbar verschlimmern“, weil eine Angemessene Behandlung schlicht nicht möglich ist. (Az: C-353/16)
Dem Urteil zufolge kann ein Tamile aus Sri Lanka wohl in Großbritannien bleiben. Ob ihm hierfür aber der mit einer Duldung verbundene subsidiäre Schutz zusteht, müssen die dortigen Gerichte noch klären.
Als Mitglied der Rebellengruppe Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE) war er verhaftet und gefoltert worden. Ärzte bescheinigten ihm, dass er als Folge der Folter an einer erheblichen posttraumatischen Belastungsstörung leidet und bei einer Rückkehr Suizidgefahr bestünde.
Großbritannien lehnte dennoch einen sogenannten subsidiären Schutz ab, weil eine erneute Verfolgung in Sri Lanka nicht zu befürchten sei. Die Klage des Tamilen legte der Supreme Court in London dem EuGH vor.
Subsidiärer Schutz wird Flüchtlingen gewährt, die zwar kein Asyl bekommen, weil sie nicht politisch verfolgt werden, denen bei einer Rückkehr aber anderweitige Gefahren für Leben und Gesundheit drohen.
Der EuGH entschied nun, dass Folter für sich genommen noch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz begründet. Gleiches gelte für eine unzureichende medizinische Versorgung im Herkunftsland. Der mit einer befristeten Duldung verbundene subsidiäre Schutz sei nur gerechtfertigt, wenn das Herkunftsland einem Rückkehrer eine mögliche medizinische Versorgung „absichtlich verweigern würde“.
Auch wenn dies nicht der Fall ist, habe ein Flüchtling aber Anspruch auf Abschiebeschutz, „wenn seine Abschiebung mit der tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre“.
Bei dem Tamilen ist dies der Fall, weil eine angemessene Behandlung in Sri Lanka nicht gewährleistet wäre. Eine Abschiebung wäre nach dem Luxemburger Urteil daher menschenrechtswidrig. Der Flüchtlingsstatus hängt nun davon ab, ob die Behandlung schlicht nicht möglich ist oder ihm absichtlich vorenthalten würde. Dies sollen nun die britischen Gerichte klären.
Nach einem Bericht der Vereinten Nationen vom vergangenen Jahr ist die Folter von Gefangenen in Sri Lanka nach wie vor weit verbreitet. In dem Inselstaat führte die LTTE fast vier Jahrzehnte lang einen Krieg gegen den Staat, bevor sie 2009 in einer blutigen Schlussoffensive besiegt wurde. Kritiker werfen der Armee vor, bei der Offensive schwere Kriegsverbrechen begangen und mindestens 40.000 tamilische Zivilisten getötet zu haben. (afp)
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