Auch Ausländer mit Einreiseverbot können Familienzusammenführung beantragen
Auch ausreisepflichtige Ausländer mit einem zusätzlich verhängten Einreiseverbot können eine Familienzusammenführung mit EU-Bürgern beantragen.
Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob etwa zwischen dem Ausländer und dem EU-Ehepartner oder einem Kind ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder ob dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht etwa wegen Gefahren für die öffentliche Ordnung verweigert werden darf, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil zu Fällen aus Belgien entschied. (AZ. C-82/16)
Der Gerichtshof präzisierte nun Kriterien für die Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung von Ausländern, deren Familienangehörige EU-Bürger sind.
Für verheiratete Erwachsene gilt dieses Recht nur eingeschränkt: Ein Erwachsener sei im Unterschied zu Kleinkindern „grundsätzlich in der Lage, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen“. Bei Erwachsenen komme deshalb ein Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenführung „nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht“, heißt es in der Entscheidung.
Selbst minderjährige Kinder müssen auf ihren ausländischen Elternteil unter Umständen verzichten. Allein die biologische oder rechtliche Elternschaft reicht dem EuGH zufolge nicht für den Anspruch auf Aufenthalt aus. Die Gerichte müssen vielmehr im Einzelfall das Abhängigkeitsverhältnis des Kinds zu dem betreffenden Elternteil prüfen. Dabei müssten das Alter des Kinds, seine körperliche und emotionale Entwicklung sowie der Grad seiner emotionalen Bindung an jeden Elternteil ebenso berücksichtigt werden wie das Risiko, das für sein inneres Gleichgewicht mit der Trennung von dem Betroffenen verbunden wäre.
Laut EuGH darf ein Einreiseverbot wegen drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht automatisch dazu führen, dass dem Ausländer das Recht auf Familienzusammenführung verweigert wird.
Dies sei auch mit Blick auf das Kindeswohl nur möglich, wenn der Ausländer „eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt“. In den Ausgangsfällen aus Belgien ging es unter anderem um Ladendiebstahl und Einbruch in eine Garage. (afp)
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