Wo kein Kläger, da kein Richter: Verstorben nach COVID-19-Impfung ist allein kein Anlass für Obduktion
Ein Schreiben des Stuttgarter Generalstaatanwalts Achim Brauneisen vom 10. Februar hatte in den sozialen Medien für Verwirrung und Empörung gesorgt. Dem vorausgegangen war eine Aufforderung an die baden-württembergischen Polizeipräsidien, in denen um Obduktion sämtlicher nach einer COVID-Impfung Verstorbener gebeten wurde.
Darauf hatte Brauneisen geantwortet, dass er hierfür jedenfalls strafprozessual keine solche Rechtsgrundlage sehe. Laut Strafprozessordnung dürfe eine Leichenöffnung nur dann angeordnet werden, wenn der Anfangsverdacht bestehe, dass die Person eines nicht natürlichen Todes gestorben und Fremdverschulden möglich sei.
Brauneisen schreibt, dass in „seriösen Quellen keine fassbaren Hinweise auf eine mögliche Kausalität zwischen Impfung und Todeseintritt älterer Menschen recherchiert werden konnte“. Weder auf der Homepage des Robert Koch-Instituts noch auf der des Paul-Ehrlich-Instituts seien valide Hinweise dafür zu finden. Im Gegenteil: „Bei den dort angesprochenen Todesfällen erscheint eine Kausalität mit den Impfungen vielmehr eher ausgeschlossen“, so Brauneisen weiter.
Obduktion nur bei unnatürlichem Todesfall
In einer Presseerklärung vom 1. März hob Pressesprecher Oberstaatsanwalt Jan Dietzel hervor, dass die Anordnung von Obduktionen „mit dem Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, also zur präventiven Erkenntnisgewinnung über die Wirkung von Impfungen, nicht in die repressive Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen fällt“.
Über die Frage, ob die regelhafte Anordnung von Obduktionen zu einem solchen Zweck möglich wäre, sage Brauneisens Schreiben vom 10. Februar nichts aus, so Dietzel weiter.
Wenn nach COVID19-Impfungen Todesfälle auftreten würden, so müssten diese zunächst an das Gesundheitsamt gemeldet werden, erklärte der Pressesprecher auf Nachfrage von Epoch Times. Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft würden nur aufgenommen, wenn bei dem Verstorbenen von einem unnatürlichen Tod ausgegangen wird.
Insoweit müsse eine Obduktion auch nicht zwingend im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen vorgenommen werden. Auch die Angehörigen könnten beispielsweise eine solche in Auftrag geben, wenn sie den natürlichen Tod anzweifeln.
Der Ärztliche Direktor hatte zuvor mehrere Polizeipräsidien in Baden-Württemberg schriftlich aufgefordert, in sämtlichen künftigen Todesfällen zu prüfen, ob zuvor eine COVID-Impfung stattgefunden hat, und in diesem Fall jeweils – also immer – eine Obduktion anzuordnen.
Allerdings, so erklärte Pressesprecher Dietzel gegenüber Epoch Times, sei dies nur der Fall, wenn der erste Arzt, der die Todesursache feststelle, von einem unnatürlichen Tod ausgeht. In diesem Fall würden Polizei und Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufnehmen.
Prozedere im Strafrecht
Epoch Times wollte wissen: Wie verhält es sich, wenn der Arzt bei der Leichenschau gleichzeitig der Impfarzt ist und dieser – vielleicht auch aus Angst – einen natürlichen Tod bescheinigt? Was kann man dann machen? Unter diesem Gesichtspunkt wandten wir uns an die Stuttgarter Staatsanwaltschaft, Abteilung Kapitaldelikte, um der Frage nachzugehen, wann eine Obduktion überhaupt zustande kommen kann.
Pressesprecherin Stephanie Ruben erklärte hierzu, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen aufnehme, sobald der Verdacht eines Fremdverschuldens vorliege. Das gelte auch bei Todesfällen nach COVID-19-Impfungen. Jedoch sei der Tod nach einer Impfung allein kein Grund, eine Obduktion anzuregen, da der Geimpfte zuvor normalerweise seine Impfbereitschaft erklärt habe. Nur wenn weitere Umstände hinzutreten, wird geprüft werden, ob eine Obduktion in Betracht kommt.
Für die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle, wie die erhobenen Vorwürfe des Anzeige-Erstatters, die im Einzelfall zu berücksichtigen seien, so Ruben weiter. Wesentlich sei jedoch der Verdacht, dass die Person keines natürlichen Todes gestorben ist. Natürlich könnten die Angehörigen eine Obduktion außerhalb eines Ermittlungsverfahrens in Auftrag geben, wenn sie davon ausgehen, dass bei dem Geimpften kein natürlicher Tod eingetreten sei. In diesem Fall müssten die Angehörigen die Kosten selbst tragen.
Anders sehe es allerdings aus, wenn die Angehörigen eines nach Impfung Verstorbenen eine Anzeige gegen Unbekannt einreichen und Anzeichen für Fremdverschulden, also für ein strafrechtlich relevantes Verhalten, vorliegen. Dann lande der Fall wiederum bei der Staatsanwaltschaft.
Wenn man nur die medizinische Ursache für das Versterben abklären wolle, dann falle dies jedoch nicht in den Bereich der Staatsanwaltschaft, stellt Ruben klar. Dann wiederum müssten die Angehörigen selbst eine Obduktion in Auftrag geben. Im Wesentlichen gilt: wo kein Kläger, da kein Richter.
Wo ist der Sinn der COVID-19-Impfungen?
Momentan streiten sich die Gemüter, inwieweit eine COVID-19-Impfung überhaupt sinnvoll ist. Eine Kleine Anfrage der AfD-Abgeordneten Carola Wolle (DR 16/9681) wirft neue Fragen auf. Beantwortet wurde die Kleine Anfrage vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg. Auf die Frage, ob Geimpfte das Coronavirus übertragen können, heißt es:
Für die mRNA-Impfstoffe ist noch nicht geklärt, in welchem Maße die Transmission (Erregerübertragung) durch geimpfte Personen verringert oder verhindert wird.“
Die Frage, wie lange ein Impfschutz anhalte, wird unter Verweis auf das RKI mit „derzeit noch nicht bekannt“ beantwortet. Außerdem setze der Schutz nicht sofort nach der Impfung ein, „und einige geimpfte Personen bleiben ungeschützt“.
Ebenso unbekannt sei, ob die Impfung „vor einer Besiedlung mit dem Erreger SARS-CoV-2 bzw. vor einer Übertragung des Erregers auf andere Personen schützt“. Daher gelte es auch nach erfolgter Impfung, sich und seine Umwelt im Rahmen der AHA-Regeln, wozu Abstand halten und Gesichtsmasken zählen, zu schützen.
Nach überwiegender Meinung sollten Personen, die bereits einen positiven PCR-Test haben, „zunächst nicht geimpft werden“, so die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO), die vom Land Baden-Württemberg in seiner Antwort zitiert wird. Man gehe davon aus, dass nach einer überstandenen Infektion bei den meisten Menschen „zumindest eine gewisse Schutzwirkung“ bestehe. Wie lange diese anhalte, sei noch nicht abschließend beantwortet.
Aufgrund der Impfstoffknappheit seien diejenigen ohne natürlichen Impfschutz bei der COVID-19-Impfung vorzuziehen. Sofern ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehe, sollten „ehemals an COVID-19 erkrankte Personen nach Angesicht der STIKO unter Berücksichtigung der Priorisierung im Regelfall etwa sechs Monate nach Genesung geimpft werden“.
Wenn nach der ersten Impfung ein positiver PCR-Test vorliege, sollte die zweite Impfdosis erst sechs Monate nach der zweiten Genesung beziehungsweise Diagnosestellung erfolgen, so die Empfehlung der STIKO. Warum hier eine zweite Impfdosis überhaupt noch gegeben wird, ist fraglich, geht die STIKO doch davon aus, dass bei Personen mit einem positiven PCR-Test ohnehin eine „gewisse Schutzwirkung“ besteht.
Zum 1. März 2021 sind 2.159.412 Personen vollständig geimpft. Über vier Millionen Menschen, haben mindestens eine Impfdosis erhalten, meldet das Bundesgesundheitsministerium. Doch ob den Geimpften bewusst ist, dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass sie nicht immun und auch weiterhin infektiös sein könnten, ist unbekannt.
Hier können Sie den genauen Wortlaut der Antwort auf die Kleine Anfrage DR16/9681 nachlesen.
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