Was Wohnungssuchende Maklern und Vermietern nicht verraten müssen
Bei der Wohnungssuche müssen Interessenten oft viel über sich preisgeben: Familienstand, Bonität, Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Um weiter im Rennen um die Wunschwohnung zu bleiben, geben viele diese Daten heraus. Doch nicht alle Forderungen der Vermieter sind zulässig.
Welche Angaben dürfen Vermieter abfragen?
Grundsätzlich müssen Mietinteressenten nur Daten angeben, die für Abschluss oder Erfüllung des Mietvertrags erforderlich sind, wie die Einkommensverhältnisse oder die Zahl der einziehenden Menschen. Bei einem Besichtigungstermin müssen Wohnungssuchende noch keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen machen.
Generell gehen persönliche Vorlieben wie der Musikgeschmack oder die Tatsache, dass jemand vorbestraft ist oder Wohngeld erhält, den Vermieter nichts an. Auch über Kinderwünsche oder die Mitgliedschaft in Mietervereinen müssen Interessenten keine Auskunft geben. Pauschale Fragen nach Religion oder Staatsangehörigkeit sind ebenfalls unzulässig.
Wann müssen Interessenten ein Selbstauskunftsformular ausfüllen?
Erst wenn Wohnungssuchende ein „ernsthaftes Interesse“ bekunden, dürfen Vermieter ihnen ein solches Auskunftsformular vorlegen, wie die nordrhein-westfälische Datenschutzbeauftragte Helga Block betont.
Nach der Beschäftigungsdauer darf dabei nicht gefragt werden – sie bietet „in einer mobilen Gesellschaft keine Gewissheit für die Beständigkeit einer Beschäftigung“. Fragen nach Beruf und Arbeitsstätte sind zur Beurteilung der Bonität erlaubt.
Sind Fragen zum Familienstand zulässig?
Wenn der Vermieter den Vertrag nur mit einem Mieter als Vertragspartner abschließt, ist die Frage nach dessen Familienstand unzulässig. Nahe Angehörige wie Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder dürfen nämlich auch ohne Erlaubnis einziehen.
Vermieter dürfen aber nach den Namen und dem Alter der Einziehenden fragen. Angaben zu Verwandtschaftsverhältnissen einzufordern, ist laut Mieterbund unzulässig.
Wann dürfen Vermieter Bonitätsauskünfte verlangen?
Erst wenn der Vertragsabschluss unmittelbar bevorsteht, dürfen Vermieter Bonitätsauskünfte bei Auskunfteien wie der Schufa erfragen oder deren Vorlage einfordern. Unzulässig sind undifferenzierte Forderungen nach Selbstauskünften. Die umfassen nämlich wesentlich mehr Daten, als Vermieter bekommen müssen.
Vor der Weitergabe solcher Auskünfte können Mietinteressenten Daten schwärzen, die nicht unmittelbar über ihr bisheriges wirtschaftliches Verhalten informieren. Eine Alternative sind die kostenpflichtigen Dienste der Auskunfteien, die Datensätze auf die Vorlage bei Vermietern zuschneiden.
Dürfen Vermieter eine Kopie des Personalausweises machen?
Ausweiskopien sind unzulässig. Vermieter dürfen Angaben zur Identität aber prüfen, indem sie sich den Personalausweis zeigen lassen. Das Ergebnis dieser Prüfung können sie aufschreiben – aber nur die zur Identifikation notwendigen Daten, also Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift.
Wie sieht es mit Gehaltsnachweisen aus?
Der Vermieter kann einen Interessenten sowohl nach der Höhe seines Nettoeinkommens fragen als auch nach dem Betrag, der ihm monatlich für die Miete zur Verfügung steht. Doch erst, wenn sich der Vermieter für einen Interessenten entschieden hat, kann er weitere Einkommensnachweise verlangen.
Interessenten können dafür die Kopie eines Kontoauszugs, einer Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder eines Steuerbescheids vorlegen – und die nicht erforderlichen Angaben schwärzen. Dafür ist nur eine Abrechnung „erforderlich und zulässig“, sagt die Datenschützerin Block.
Außerdem kann der Arbeitgeber bescheinigen, dass das Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt. Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen vom aktuellen Vermieter sind umstritten – die Rechtssprechung ist hier bislang nicht einheitlich.
Wie sollten Mietinteressenten mit unzulässigen Fragen und Datenforderungen umgehen?
Bei unerlaubten Fragen dürfen Mietinteressenten falsche Angaben machen, etwa wenn es darum geht, wie oft sie Besuch bekommen oder ob sie rauchen. Das gilt aber nicht für zulässige Fragen. Wer hier lügt, riskiert eine Anfechtung oder Kündigung des Mietvertrags.
Der Umgang mit unzulässigen Fragen ist in der Praxis nicht gerade einfach: Wer auf seine Rechte pocht, hat gegenüber auskunftsfreudigeren Mitbewerbern wahrscheinlich das Nachsehen. (afp)
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