Was sich für Steuerzahler jetzt ändert – wichtige Änderungen ab 2025

Das Jahressteuergesetz und weitere steuerliche Änderungen, die bereits auf den Weg gebracht wurden, bringen ab 2025 erhebliche Neuerungen für Steuerzahler mit sich: von höheren Freibeträgen über angepasste Regelungen bei Dienstwagen und Kinderbetreuung bis hin zu Verlustverrechnungen. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte.
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Für Steuerzahler hält das Jahr 2025 einige Änderungen bereit.Foto: picture alliance/dpa
Von 25. Dezember 2024

Kurz vor dem Bruch der Ampel hatte es das Jahressteuergesetz noch durch den Bundestag geschafft. Am 22. November stimmte dann auch der Bundesrat zu. Damit steht fest, dass es im kommenden Jahr zu wichtigen Steueränderungen kommen wird.

Nicht nur das Jahressteuergesetz 2025 führt zu Veränderungen. Schon vorher hatte die Ampel bereits Gesetze auf den Weg gebracht, deren steuerliche Veränderungen zum Jahresanfang greifen werden. Hinzu kommen weitere Gesetzesänderungen, die im kommenden Jahr in Kraft treten und dann rückwirkend Steuerzahler betreffen werden.

Änderungen bei privat genutzten Dienstwagen

Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen privat nutzen, müssen den sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Bei Fahrzeugen mit Verbrennermotoren muss monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens versteuert werden. Günstiger kommen Nutzer von E-Autos davon. Diese profitieren von einem Steuerbonus und müssen einen reduzierten Steuersatz von 0,25 Prozent versteuern.

Ab Januar gelten allerdings schärfere Regeln für Hybridfahrzeuge, die nicht vollelektrisch laufen.

Bisher veranschlagt das Finanzamt 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil. Dieser Steuersatz greift allerdings nur bei einer rein elektrischen Mindestreichweite von 60 Kilometern oder höchstens 50 Gramm Kohlendioxidemission pro Kilometer.

Ab 2025 dürfen nur noch 50 Prozent statt 100 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt werden, wenn das Hybridfahrzeug höchstens 50 Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer ausstößt oder eine elektrische Reichweite von 80 Kilometern hat. Eine Ausnahme gilt: Bei Fahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2024 erstmalig einem Arbeitnehmer überlassen werden, gilt die bisherige Reichweite von 60 Kilometern.

Klarheit bei Bonusleistungen der Krankenkasse

Ob Vorsorgeuntersuchungen oder der Besuch von Fitnessstudios, häufig gibt es von den Krankenkassen genau für solche Dinge Boni am Ende des Jahres. In der Vergangenheit war nicht klar, ob solche Zahlungen als Beitragsrückerstattungen zu bewerten sind und somit bei den Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung die gezahlten Versicherungsbeiträge reduzieren.

Hier hat der Gesetzgeber nun Klarheit geschaffen: Zahlungen bis 150 Euro gelten nicht als Erstattung.

Elterngeld und Entlastungsbeitrag

Für Paare oder Alleinerziehende, deren Kinder nach dem 1. April 2025 zur Welt kommen, gilt beim Elterngeld eine neue Einkommensgrenze. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 175.000 Euro haben diese Eltern keinen Anspruch mehr auf das Elterngeld. Damit wird die Grenze herabgesetzt. Seit dem 1. April 2024 liegt diese bei 200.000 Euro.

Alleinerziehende haben auch heute schon Anspruch auf einen Steuerentlastungsbetrag. Dieser beträgt 4.260 Euro für ein Kind und wird für jedes weitere Kind um 240 Euro erhöht. Dieser Betrag muss vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

Ab 2025 gilt dieser Entlastungsbetrag jetzt auch für getrennt lebende Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Wie bei Alleinerziehenden ist auch hier die Voraussetzung, dass mindestens ein Kind zum Haushalt gehört und dieses nicht volljährig ist.

Damit der Entlastungsbetrag auch in den kommenden Jahren in Anspruch genommen werden kann, muss der getrennt lebende Ehegatte in die Steuerklasse II wechseln. Nur dann hat er Anspruch auf diesen Steuervorteil.

Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags

Wer erbt, muss häufig auch die Kosten für die Bestattung und das Grabmal des Erblassers bezahlen. Dazu kommen nicht selten Kosten für die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses. Bisher konnte daher in der Erbschaftsteuererklärung eine Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro angesetzt werden.

Diese Pauschale wird ab 2025 auf 15.000 Euro steigen.

Neuerungen bei Abfindungszahlungen

Arbeitnehmer, die Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Unternehmen erhalten haben, können bisher mit der sogenannten Fünftelregelung Steuern sparen. Der vom Unternehmen einmalig gezahlte Betrag, der für den Arbeitnehmer ein zu versteuerndes Einkommen darstellt, wird dann so behandelt, als würde er über fünf Jahre hinweg ausgezahlt.

Arbeitgeber konnten diesen Steuervorteil bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigen. Zwar war das für den Arbeitgeber ein etwas aufwendiges Prozedere, der Arbeitnehmer konnte aber direkt Steuern sparen. Das ändert sich ab dem kommenden Jahr und wurde schon mit dem Wachstumschancengesetz im März beschlossen.

Ab 2025 wird die Abfindung nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, sondern auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Das bedeutet, dass Arbeitgeber bei der Auszahlung von Abfindungen keine reduzierte Lohnsteuer mehr berechnen, sondern den regulären Abzug vornehmen müssen. In der Folge erhalten Arbeitnehmer zunächst eine geringere Nettoabfindung, da der Lohnsteuerabzug unmittelbar fällig wird.

Die Abfindung wird zwar weiterhin gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, doch liegt es künftig in der Verantwortung der Arbeitnehmer, die Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen ihrer Steuererklärung beim Finanzamt zu beantragen. Dadurch können sie die steuerliche Vergünstigung nachträglich in Form einer Steuererstattung erhalten. Allerdings entsteht hierdurch ein Liquiditätsnachteil für die Arbeitnehmer, da sie vorerst den höheren Steuerabzug tragen müssen, bevor eine mögliche Entlastung durch das Finanzamt erfolgt.

Grundfreibetrag und Grundsteuer

Am 22. November hat der Bundesrat neben dem Jahressteuergesetz auch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums verabschiedet. Dadurch steigt der Grundfreibetrag für 2024 rückwirkend um 180 Euro auf 11.784 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei. Auch der Kinderfreibetrag wird angehoben – um 228 Euro auf insgesamt 6.612 Euro.

Immobilienbesitzer haben künftig die Möglichkeit, einen geringeren „gemeinen Wert“ ihres Grundstücks nachzuweisen, wenn sie den vom Finanzamt festgelegten Wert als zu hoch einschätzen. Der amtliche Grundsteuerwert darf den nachgewiesenen niedrigeren Wert um maximal 40 Prozent übersteigen.

Anders ist es, wenn eine Immobilie erst kürzlich verkauft wurde. Hier gilt dann der Kaufpreis als Vergleichsmaßstab.

Kinderbetreuung: Steuerliche Entlastung ab 2025

Die Kosten für Kinderbetreuung sind für viele Familien eine erhebliche finanzielle Belastung. Ab 2025 können Eltern jährlich bis zu 800 Euro mehr pro Kind als Sonderausgaben geltend machen. Statt bisher 66,7 Prozent von maximal 6.000 Euro, also 4.000 Euro, werden künftig 80 Prozent, insgesamt also 4.800 Euro, anerkannt.

Steuererklärungsfristen für 2024

Während der Corona-Pandemie wurden die Fristen für Steuererklärungen verlängert. Auch für die Steuererklärung 2024 bleibt mehr Zeit. Steuerzahler, die einen Steuerberater beauftragen, können ihre Erklärung bis zum 30. April 2026 einreichen. Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, muss sich hingegen wieder an die reguläre Frist, den 31. Juli 2025, halten.

Steuerstundung bei Wohnimmobilien

Für geerbte oder geschenkte Wohnimmobilien können hohe Erbschaft- oder Schenkungsteuern anfallen. Wenn diese nur durch einen Verkauf des Grundbesitzes beglichen werden können, lässt sich eine Stundung der Steuer für bis zu zehn Jahren beantragen.

Änderungen bei Unterhaltszahlungen

Ab 2025 können Unterhaltszahlungen an Kinder oder bedürftige Eltern nur noch steuerlich abgesetzt werden, wenn die Zahlungen auf ein Bankkonto überwiesen wurden. Bislang war es ausreichend, wenn die Zahlung mit einer Quittung belegt werden konnte.

Unterhaltszahlungen können im Moment auch bar nachgewiesen werden, zum Beispiel durch die Mitnahme von Bargeld bei Besuchen im Familienheimatland. Das war zulässig, wenn ein Steuerpflichtiger im Ausland einen Familienhaushalt unterhält, in dem auch der Ehepartner lebt. Besuche bei alleinstehenden Verwandten wie Eltern oder Kindern, die im Ausland wohnen, galten jedoch nicht als Familienheimfahrten.

Diese Änderung wurde laut dem Portal „Lohnsteuer Kompakt“ eingeführt, um Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass Unterhaltszahlungen klar nachweisbar sind. Wer Unterhalt zahlt, sollte daher überprüfen, ob seine Zahlungen bereits per Banküberweisung erfolgen, und wenn nicht, dies entsprechend anpassen.

Verlustverrechnung bei Termingeschäften

Für Verluste aus Termingeschäften wie CFDs, Optionen oder Futures galten seit 2021 strenge Regeln. Verluste konnten nur bis zu 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus ähnlichen Geschäften verrechnet werden.

Diese Einschränkung wurde nun rückwirkend aufgehoben. Verluste dürfen wieder unbegrenzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, sofern für die betreffenden Steuerjahre noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

Anleger sollten beachten: Banken haben bis Ende 2025 Zeit, ihre IT-Systeme anzupassen. Überschüssige Steuern müssen daher über die Steuererklärung zurückgefordert werden.

Ein Gesetz noch in der Pipeline

Eigentlich wollte die Ampel schon im November das Steuerfortentwicklungsgesetz, auch bekannt als zweites Jahressteuergesetz, im Bundestag verabschieden. Vorgesehen war neben dem Abbau der kalten Progression auch eine Kindergelderhöhung ab 2025. Nach dem Bruch der Regierung ist unklar, wie es damit weitergeht. Während die FDP nur Teile des Gesetzes umsetzen möchte, wollen die Grünen das Gesamtpaket beschließen, das damals schon vom Kabinett beschlossen wurde.

SPD und Grüne bekommen für das Gesetz aber keine Mehrheit im Bundestag zusammen. Sie wären also auf ihren ehemaligen Koalitionspartner FDP oder die Union angewiesen. Keine der Parteien möchte aber Mehrheitsbeschaffer der Restampel sein.

Einzelne Vorhaben könnten es allerdings immer noch schaffen. So gehören zu den möglichen Maßnahmen Änderungen zur Abmilderung der kalten Progression, eine Erhöhung des Kindergeldes sowie verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen durch die degressive AfA.

Die degressive Abschreibung ist eine Methode, bei der der Wertverlust eines Wirtschaftsgutes jedes Jahr sinkt. Zu Beginn werden höhere Abschreibungsbeträge angesetzt, die dann jährlich abnehmen. Dies spiegelt einen schnelleren Wertverlust in den ersten Nutzungsjahren wider und kann steuerliche Vorteile bieten.

Weiter stehen eine stärkere Förderung von E-Fahrzeugen und eine Forschungszulage für kleine und mittlere Unternehmen im Moment im Raum. Eine Entscheidung darüber noch in diesem Jahr ist eher unwahrscheinlich.



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