Wahlparty: Landgericht Erfurt verurteilt AfD Thüringen zu Ordnungsgeld von 5.000 Euro

Ihre Wahlparty am 1. September hat für die AfD Thüringen ein gerichtliches Nachspiel. Weil die Partei sich nicht an ihren generell erklärten Teilnahmeausschluss von Journalisten gehalten habe, soll sie ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro bezahlen.
In Siegerpose, obwohl er seinen Wahlkreis nicht direkt gewann: Björn Höcke.
AfD-Landeschef Björn Höcke auf der Wahlparty des Landesverbandes Thüringen.Foto: Daniel Vogl/dpa
Von 17. Oktober 2024

Der AfD-Landesverband Thüringen muss ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro bezahlen. Dies hat das Landgericht Erfurt am Montag, 14. Oktober, beschlossen. Hintergrund der Entscheidung ist der Vorwurf einer Ungleichbehandlung von Medienaktivisten bei der Wahlparty vom 1. September. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Partei hat 14 Tage Zeit, eine Beschwerde dagegen einzulegen.

AfD Thüringen hatte sich auf begrenzten Platz berufen

Im Vorfeld der Wahl hatten der „Spiegel“ und weitere Medien erst versucht, gerichtlich eine Akkreditierung zu erstreiten. Dazu hatten sie eine einstweilige Verfügung beantragt. Die Wahlparty einer Partei, der Umfragen 30 Prozent der Stimmen und mehr zugetraut hätten, sei eine „für die öffentliche Information bedeutsame Veranstaltung“.

Die AfD Thüringen hatte zuvor nur bestimmten Medienvertretern eine Akkreditierung erteilt. Der „Spiegel“ hatte der Partei daraufhin vorgeworfen, „kritischen Journalismus“ behindern zu wollen. Auch taz, „Welt“ und „Bild“ waren nicht zugelassen. Allerdings waren unter anderem dpa, MDR, „Reuters“ oder die FAZ zum Zug gekommen.

Die Partei argumentierte, dass der Veranstaltungsort nur für maximal 200 Gäste ausgerichtet sei. Man habe die Zahl zugelassener Medienvertreter deshalb auf 50 limitiert. „Welt TV“ war allerdings zu einem Zeitpunkt zugelassen worden, als anderen bereits negativ beschieden worden war.

Vertreter mehrerer nahestehender Publikationen auf der Wahlparty vertreten

Das Landgericht Erfurt hatte wenig später auch in der Hauptsache entschieden, dass die AfD allen Journalisten „in gleichem Umfang wie anderen Medienvertretern Zugang zu der Wahlveranstaltung“ zu gewähren habe. Daraufhin hatte die Partei Medienvertreter generell von der Wahlparty ausgeschlossen.

Nun stellte das Gericht jedoch fest, dass die Partei sich nicht an dieses selbst gesetzte generelle Verbot gehalten habe. Es waren demnach Vertreter von Publikationen wie „Compact“ oder „Sezession“ auf der Wahlparty anwesend. Zudem verweist der Beschluss des Gerichts auf das der „Identitären Bewegung“ nahestehende „Filmkunstkollektiv“, das ebenfalls anwesend gewesen sei.

Zumindest „Compact TV“ habe auch Livebilder vom Wahlabend gesendet, was Landeschef Björn Höcke und Stellvertreter Torben Braga zur Kenntnis genommen hätten. In sozialen Medien machten darüber hinaus auch Aufnahmen die Runde, die den Videoblogger Matthäus Westfal zeigen. Dieser soll neben YouTube auch regelmäßig beim sogenannten Alternativmedium „kla.tv“ auftreten.

Gericht: AfD hat „vorsätzlich Medienberichterstattung von öffentlichem Interesse unterbunden“

Eine Unterscheidung zwischen Journalismus und Aktivismus hat das Gericht mit Blick auf die genannten Medien demnach nicht getroffen – obwohl bei den genannten Publikationen doch einige Anzeichen für eine politische Agenda bestehen. Stattdessen hieß es, die Partei habe „schuldhaft gegen die auferlegte Pflicht verstoßen“, Medienvertreter bei der Zulassung zur Wahlparty gleichzubehandeln.

Eine Stellungnahme zu den Vorwürfen habe die Partei nicht abgegeben. Bei der Bestimmung der Höhe des Ordnungsgeldes sei zu berücksichtigen gewesen, dass die AfD als Landesverband einer bundesweit auftretenden Partei „vorsätzlich eine Medienberichterstattung von großem öffentlichem Interesse“ vonseiten der damaligen Kläger unterbunden habe.



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