„Vorbereitung eines Angriffskriegs“ aus Strafgesetzbuch gestrichen: § 80 StGB geändert ab 01.01.2017

Die „Vorbereitung eines Angriffskrieges“ wurde ab 1. Januar neu im Strafgesetzbuch definiert. Der ursprüngliche Paragraph wurde gestrichen. Es gilt nun durch Beschluss des Bundestages eine veränderte Version.
Titelbild
Das Strafgesetzbuch in einer BibliothekFoto: über dts Nachrichtenagentur
Von 1. Januar 2017

Alter Text:

„Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“

So hieß es bis zum 31. Dezember 2016 im Paragraph 80 des Deutschen Strafgesetzbuchs. Seit 1. Januar 2017 um 0:00 Uhr gibt es diesen Paragraphen nicht mehr. Das Gesetz § 80 StGB wurde gestrichen. Im Völkerstrafgesetzbuch gibt es nun zusätzlich das „Verbrechen der Aggression“. Hierzu wurde ein § 13 eingeführt, der dieses neu definiert und den alten Angriffskriegs-Paragraphen ersetzt. Hier der Wortlaut:

Neuer Text:

„Abschnitt 3 Verbrechen der Aggression

§ 13 Verbrechen der Aggression

(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn

1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder

2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.

(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.

(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.“

Die Änderung geschah auf einen Beschluss des Deutschen Bundestages hin, der schon am 1. Dezember 2016 gefasst worden war.

Mit dem Angriffskriegsparagraphen wurde auch der § 80a „Aufstacheln zum Angriffskrieg“ geändert. Er heißt ab heute „Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“.

Der Deutsche Bundestag folgte mit seiner Abschaffung des Angriffskriegs-Paragraphen einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz. Hier das Bundesrats-Protokoll, dass die Abschaffung belegt, als PDF.

Überdies listet die juristische Webseite „buzer.de“ genauestens sämtliche Änderungen des Völkerstrafgesetzbuches, die mit dem 1. Januar 2017 in Kraft treten:

Siehe dazu:

http://www.buzer.de/gesetz/12344/index.htm

http://www.buzer.de/gesetz/6165/v202631-2017-01-01.htm

Wegen möglicher Missverständlichkeit wurde dieser Artikel überarbeitet.



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