Vom Bundestag finanziertes Menschenrechtsinstitut hält Verbot der AfD für möglich
In einer jüngst veröffentlichten Studie kommt das „Deutsche Institut für Menschenrechte“ (DIMR) zu einer brisanten Einschätzung. Den Autoren zufolge sollen die Voraussetzungen für ein Verbot der AfD möglicherweise bereits vorliegen. Die Partei gehe „aktiv und planvoll“ zur „Durchsetzung ihrer rassistischen und rechtsextremen Ziele“ vor. Mittlerweile habe sie zudem in „ihrer Gefährlichkeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung“ einen dafür ausreichenden Grad erreicht.
Das DIMR rät potenziellen Antragsberechtigten dazu, „laufend Material aufzubereiten, um auch handlungsfähig zu sein“. Zudem rät die Einrichtung den übrigen Parteien in ihrer 72-seitigen Ausarbeitung dazu, auf allen Ebenen eine „klare Linie der Abgrenzung“ zur AfD einzuhalten. Es seien zudem auch alle gangbaren waffen- oder beamtenrechtlichen Möglichkeiten gegenüber Mitgliedern der Partei auszuschöpfen.
DIMR wirft der AfD Mainstreaming rassistischer Positionen vor
Die AfD, so die Analyse, sei eine „rechtsextreme Partei“. Sie ziele „auf die Abschaffung der in Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz verbrieften Garantie der Menschenwürde“. Zudem setze sich immer stärker der Kurs des Thüringer Landesvorsitzenden Björn Höcke durch, „der sich an der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus orientiert“.
Zwar will das DIMR die Studie nicht als direkte Empfehlung verstanden wissen, ein Verbot der Partei anzustreben. Dem Autor der Analyse, Hendrik Cremer, zufolge geht es dem DIMR vielmehr darum, eine „Leerstelle“ in der gesellschaftlichen und juristischen Debatte zu füllen.
Die AfD arbeite daran, „die Grenzen des Sagbaren“ zu verschieben. Auf diese Weise wolle sie „eine Gewöhnung an ihre rassistischen national-völkischen Positionen – auch im öffentlichen und politischen Raum“ erreichen.
Bereits im Jahr 2020 hatten Politiker von CDU und SPD eine Debatte über ein Parteiverbot angestoßen. Ein Verbotsverfahren gegen die AfD beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sei „das allerletzte Mittel“, erklärte der damalige Vorsitzende der Innenministerkonferenz, Georg Maier. Es sei allerdings „nicht mehr auszuschließen, wenn die Partei sich weiter radikalisiert“, hieß es damals weiter.
NPD wegen Bedeutungslosigkeit nicht verboten
Als verfassungswidrig gelten Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt. Notwendig sind zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der von dieser Partei verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint.
Im Jahr 2017 scheiterte der vorerst letzte Anlauf zu einem Verbot der NPD. Das BVerfG bejahte damals zwar eine verfassungswidrige Ausrichtung der Partei. Allerdings fehle es dieser aufgrund ihrer politischen Bedeutungslosigkeit am realen Potenzial, diese Ziele zu verwirklichen.
Anders als die Splitterpartei NPD sei, so die Studie, die AfD jedoch auf mehreren Ebenen der politischen Entscheidungsfindung vertreten. Ihr Einfluss sei zum Teil stark genug, um die Stabilität des politischen Gefüges in Bund, Ländern und Kommunen zu untergraben.
Verfassungsgericht prüft anhand unterschiedlicher Kriterien
Zu den Kriterien für ein mögliches Verbot politischer Parteien gehört unter anderem das aktive Streben nach Abschaffung oder Untergrabung der demokratischen Grundwerte. Dazu gehören unter anderem die Menschenwürde, die Religionsfreiheit und die Gleichheit vor dem Gesetz.
Zudem kann es zum Verbot einer Partei kommen, wenn diese konkrete Maßnahmen ergreift, um die verfassungsmäßige Ordnung zu bekämpfen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass eine Partei terroristische Aktivitäten unterstützt oder sich an bewaffneten Aufständen beteiligt.
Ein weiteres mögliches Kriterium ist, wenn eine Partei über ihre wahren Ziele täuscht. Dies ist etwa der Fall, wenn sie in ihrem Programm zwar demokratische Werte betont, in der Praxis jedoch extremistische Ideen verbreitet und umsetzt. Ein Beispiel wäre die systematische Missachtung der Menschenwürde oder die Förderung von Hass und Diskriminierung gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Das BVerfG betrachtet diese Kriterien jedoch nicht isoliert, sondern im Kontext der Gesamttätigkeit einer Partei.
Kontrovers wahrgenommene Persönlichkeiten im Kuratorium
Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) ist eine sogenannte nationale Menschenrechtsinstitution auf Grundlage der „Pariser Prinzipien“ der Vereinten Nationen. Seine Tätigkeit ist gesetzlich geregelt. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Bundeshaushalts. Der Bundestag legt diese fest, für einzelne Projekte kann das DIMR jedoch auch Drittmittel einwerben.
Im Kuratorium der Einrichtung finden sich einige Persönlichkeiten, deren Objektivität in der Beurteilung politischer Sachverhalte in der Vergangenheit nicht immer unbestritten blieb. So gehört unter anderem die Publizistin und Gründerin der Amadeu Antonio Stiftung, Anetta Kahane, dem Gremium an.
Ein weiteres Mitglied ist der frühere Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe, Markus Löning. Er gilt als Vorreiter einer „werteorientierten“ Außenpolitik. Während Deutschland in der Ära Schröder noch eine zurückhaltende Position in diesem Bereich an den Tag legte, wendete sich diese spätestens in der Zeit des Kabinetts Merkel II.
Löning stand hingegen für ein zunehmend konfrontatives Auftreten beim Anmahnen des deutschen Verständnisses von Menschenrechten in der Welt.
Zweifel an „gebotener Trennschärfe“ in Berichten des DIMR
Ebenfalls im Kuratorium ist die Orientalistin Christine Schirrmacher. Sie ist die Ehefrau des Vorsitzenden der Weltweiten Evangelischen Allianz, Thomas Schirrmacher. Die Leiterin des in Erlangen ansässigen Instituts für Medienverantwortung, Sabine Schiffer, rückt sie in die Nähe einer religiös motivierten Voreingenommenheit gegenüber dem Islam.
Die Unionsfraktion hatte dem DIMR bereits 2017 Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit ihrem „Menschenrechtsbericht“ vorgeworfen. Die Einrichtung habe es an der „gebotenen Trennschärfe“ vermissen lassen zwischen sachlicher Analyse und „politisch Gewolltem“.
(Mit Material der dpa)
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