Verwaltungsgericht Magdeburg: AfD-Mitgliedschaft rechtfertigt kein Waffenverbot
Eine bloße Mitgliedschaft in der AfD begründet für sich allein keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg hervor, den dieses am vergangenen Donnerstag, 2. März, ausfertigte.
Ronny Kumpf, der als Stadtrat die Partei in Sachsen-Anhalts Landeshauptstadt vertritt, hatte zuvor Widerspruch gegen ein Waffenverbot eingelegt. Die Polizeiinspektion Magdeburg hatte dieses im August des Vorjahres gegen den Sportschützen verhängt.
Bloße Einstufung der AfD als „Verdachtsfall“ nicht ausreichend
Begründet hatte man den Schritt mit der Einstufung der AfD als „Verdachtsfall“ hinsichtlich einer verfassungsfeindlichen Bestrebung durch das Landesamt für Verfassungsschutz. Das Verwaltungsgericht hatte einen Eilantrag der Partei gegen diese im März des Vorjahres abgelehnt.
Gestützt auf diese Einstufung ordnete die Polizeibehörde einen Widerruf der bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnisse für Kumpf an. Der AfD-Stadtrat war bis dahin im Besitz einer Sportpistole und eine Flinte zum Tontaubenschießen.
Er erfülle, so die Begründung, den Tatbestand der sogenannten Regelunzuverlässigkeit, weil er Mitglied der AfD sei und diese zudem unterstütze. Es lägen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge.
Gericht ging nicht von schneller Einstufung der AfD als verfassungsfeindlich aus
Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Einschätzung jedoch nicht an. Wie aus einer Pressemitteilung zum Beschluss Aktenzeichen 1 B 212/22 MD hervorgeht, reichen diese für die Annahme einer Regelunzuverlässigkeit nicht aus.
Um eine solche zu begründen, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG die Verfassungsfeindlichkeit einer Vereinigung gesichert sein. Die Regelunzuverlässigkeit sei dann anzunehmen, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer solchen Vereinigung gewesen sei.
Allerdings ging das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass eine solche Einstufung der AfD auf Landes- und/oder Kreisebene bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens anzunehmen sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich „der auf eine sogenannte Regelunzuverlässigkeit gestützte Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers bei summarischer Prüfung als rechtswidrig“.
Kumpf: „Man wollte die AfD beschädigen und Sportschützen einschüchtern“
Stadtrat Kumpf sprach von einer „richtungsweisenden Entscheidung“. Aus der bloßen Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz als Verdachtsfall lasse sich kein Vorwurf waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit konstruieren.
Er wies darauf hin, dass er nicht das einzige AfD-Mitglied gewesen sei, gegen das in dieser Zeit ein Waffenverbot dieser Art ergangen sei. Kumpf sprach von einer „Hexenjagd“ und einem „Versuch der Einschüchterung und Diskreditierung“. Einziger Zweck des Vorgehens sei offenbar gewesen, „die AfD zu beschädigen und Druck auf Beamte und Sportschützen auszuüben“. Er sei „dankbar, dass das Gericht dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben hat“.
„Regel-Unzuverlässigkeit“ ist widerlegbare Rechtsvermutung
Selbst eine Einstufung der AfD als gesichert verfassungsfeindlich würde nach geltender Gesetzeslage zu keinem Automatismus des Waffenentzugs führen. Zwar zählt § 5 des Waffengesetzes mehrere Tatbestände auf, deren Vorliegen entweder eine absolute oder eine Regelunzuverlässigkeit begründet.
Die „Regel-Unzuverlässigkeit“ stellt jedoch eine widerlegbare Rechtsvermutung dar. In diesem Falle müsste dennoch im Einzelfall eine Prüfung erfolgen, ob die Zuverlässigkeit nicht doch gegeben sei.
Das Innenministerium kündigte gegenüber dem MDR an, die zuständige Waffenbehörde überprüfe aktuell den Gerichtsbeschluss. Am Ende könnten auch andere Betroffene eines Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ihre Waffen bis auf Weiteres zurückerhalten.
vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.
Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.
Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Ihre Epoch Times - Redaktion